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Anwalt-Seiten.de > Blog > Immobilien > Mietrecht > Ruhestörung: Ab wann kann ich die Polizei rufen?
Mietrecht

Ruhestörung: Ab wann kann ich die Polizei rufen?

Anwalt-Seiten 10. Januar 2023
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Ruhestörung: Ab wann kann ich die Polizei rufen?
Ruhestörung: Ab wann kann ich die Polizei rufen?
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Jeder hat das Recht auf Ruhe und Frieden in seinem Zuhause. Doch leider kann es vorkommen, dass uns Nachbarn oder andere Personen durch Lärm oder andere Störungen in unserer Ruhe beeinträchtigen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Polizei um Hilfe zu bitten. Doch ab wann sollte man die Ruhestörung melden und die Polizei zu rufen? In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Ruhestörung vorliegt und wann es angemessen ist, die Polizei zu verständigen.

Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Ruhestörung?Ab wann ist es angemessen, die Polizei zu verständigen?Im Zweifel immer die Polizei rufenRuhestörung in der Nachbarschaft – Diese Quellen gibt esWer zahlt den Polizeieinsatz bei einer Ruhestörung?Ruhestörung: Beispielhafte Rechtsfälle

Was ist eine Ruhestörung?

Eine Ruhestörung liegt dann vor, wenn durch Lärm, Gestank oder andere Störungen die öffentliche Ruhe beeinträchtigt wird. Dazu zählen zum Beispiel laute Musik, lautes Feiern, Rasenmähen in den frühen Morgenstunden oder auch das Gebell von Hunden. Auch Baulärm und Verkehrslärm können als Ruhestörungen gelten.

Ab wann ist es angemessen, die Polizei zu verständigen?

Eine klare Regelung, ab wann genau man die Polizei rufen sollte, gibt es nicht. Es kommt darauf an, in welchem Maße die Ruhe beeinträchtigt wird und ob die Störung als unzumutbar empfunden wird. In vielen Fällen ist es zunächst sinnvoll, mit dem Verursacher der Ruhestörung zu sprechen und ihm klar zu machen, dass sein Verhalten störend empfunden wird. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann man sich an die Polizei wenden.

In akuten Fällen, wie zum Beispiel bei lauten Feiern in den späten Abendstunden, kann es sinnvoll sein, umgehend die Polizei zu verständigen. Auch wenn die Ruhestörungen regelmäßig und in unzumutbarem Maße auftreten, sollte man die Polizei informieren.

Siehe auch:  Renovierung bei Auszug: Wichtige Regelungen und Gesetze

Im Zweifel immer die Polizei rufen

Es ist immer besser, bei einer vermeintlichen Ruhestörung die Polizei zu rufen, auch wenn sich später herausstellt, dass keine Ruhestörung vorlag. Denn die Polizei ist dazu da, uns in solchen Fällen zu helfen und kann einschätzen, ob eine Ruhestörung vor liegt oder nicht. Es gibt auch die Möglichkeit, sich an das zuständige Ordnungsamt zu wenden oder auf die Unterstützung von Mediatoren zurückzugreifen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Polizei in manchen Fällen nicht sofort tätig werden kann, da sie beispielsweise erst eine Anzeige aufnehmen oder Zeugenaussagen einholen muss. Es kann auch sein, dass die Polizei keine Handhabe gegen die Ruhestörung hat, wenn diese beispielsweise durch geltendes Recht gedeckt ist.

Ruhestörung in der Nachbarschaft – Diese Quellen gibt es

In Wohngebäuden kann es immer wieder zu Ruhestörungen durch die Nachbarn kommen. Diese können in Form von Lärm, Musik oder laute Stimmen auftreten. Eine häufige Quelle für Ruhestörungen ist das Feiern in Wohnungen oder auf Balkonen, besonders am Wochenende oder an Feiertagen. Auch das Hämmern, Sägen oder Bohren während der Renovierung einer Wohnung kann als störend empfunden werden. Eine weitere Quelle von Ruhestörungen in der Nachbarschaft kann auch der Lärm von Tieren, besonders Hundegebell, sein.

Eine besondere Form von Ruhestörungen stellen Geräusche vom Geschlechtsverkehr dar. Diese können sowohl durch laute Stimmen als auch durch lautes Bettgestell oder spezielle SM-Praktiken verursacht werden. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass es in einem Wohngebäude zu gelegentlichen Geräuschen vom Geschlechtsverkehr kommt, allerdings sollten diese nicht regelmäßig oder in unangemessenen Zeiten stattfinden. In solchen Fällen sollten die betroffenen Nachbarn ihre Anliegen direkt mit dem Verursacher besprechen oder sich an die Hausverwaltung wenden.

Siehe auch:  Wer zahlt für die Schädlingsbekämpfung? Mieter oder Vermieter?

Wer zahlt den Polizeieinsatz bei einer Ruhestörung?

Wer zahlt für einen Polizeieinsatz bei Ruhestörung hängt von der Art der Ruhestörung und dem Ort, an dem sie stattfindet, ab. In der Regel sind die Kosten für einen Polizeieinsatz bei Ruhestörung Teil der allgemeinen Kosten für die öffentliche Sicherheit, die von den Steuerzahlern getragen werden.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass die Personen, die die Ruhestörung verursacht haben, für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen müssen. Zum Beispiel, wenn die Ruhestörung in einem privaten Wohngebäude stattfindet und der Vermieter die Polizei gerufen hat, kann er die Kosten für den Einsatz von den Mietern einfordern. Oder wenn die Ruhestörung in einem gewerblich genutzten Gebäude stattfindet und der Eigentümer die Polizei gerufen hat, kann er die Kosten für den Einsatz von den Nutzern einfordern.

Es gibt auch Fälle das z.b. in Deutschland Polizei auf öffentlichen Plätzen die durch Feiern entstandenen Kosten auf die Oranisatoren abwälzen kann.

Ruhestörung: Beispielhafte Rechtsfälle

Eine Ruhestörung kann sowohl für den Verursacher als auch für den Betroffenen ein großes Problem darstellen. Im Folgenden sind einige beispielhafte Rechtsfälle aufgeführt, die sich mit dem Thema Ruhestörung befasst haben:

In dem Fall „Az. 5 S 694/09“ des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde ein Vermieter verurteilt, weil er durch laute Musik seine Mieter gestört hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Musik so laut war, dass sie in den Wohnungen der Mieter zu hören war. Der Vermieter hatte trotz Abmahnungen und einer einstweiligen Verfügung nicht auf die Beschwerden seiner Mieter reagiert. Er wurde zur Unterlassung verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

Siehe auch:  Mietrechtliche Konflikte lösen: Tipps für eine reibungslose Kommunikation mit Ihrem Vermieter

In einem anderen Fall „Az. 28 C 723/11“ des Landgerichts Frankfurt am Main wurde ein Nachbar verurteilt, weil er durch lautes Hämmern und Sägen seine Nachbarn gestört hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeiten unangemessen früh am Morgen begonnen hatten und so laut waren, dass sie in den Wohnungen der Nachbarn zu hören waren. Der Nachbar wurde zur Unterlassung verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

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