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Anwalt-Seiten.de > Blog > Internet > Internet-Ratgeber > Einkaufsgemeinschaften – auf welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Sie achten?
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Einkaufsgemeinschaften – auf welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Sie achten?

Redaktion 27. März 2025
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Einkaufsgemeinschaften
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Einkaufsgemeinschaften bieten Unternehmen und Privatpersonen erhebliche Vorteile, insbesondere durch Mengenrabatte, optimierte Lieferketten und eine gesteigerte Verhandlungsmacht gegenüber Lieferanten. Doch trotz der wirtschaftlichen Vorteile gibt es zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen, die Sie beachten müssen, um Haftungsrisiken, steuerliche Fallstricke und kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Aspekte bei der Gründung und Führung einer Einkaufsgemeinschaft von Bedeutung sind und wie Sie sich optimal absichern können.

Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsformen von Einkaufsgemeinschaften1.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)1.2. Eingetragene Genossenschaft (eG)1.3. Kapitalgesellschaften (GmbH oder UG)2. Kartellrechtliche Rahmenbedingungen2.1. Verbot wettbewerbswidriger Absprachen2.2. Marktanteilbeschränkungen 3. Vertragsrechtliche Aspekte3.1. Gesellschaftsvertrag3.2. Lieferantenverträge3.3. AGB und Datenschutz4. Steuerliche Rahmenbedingungen4.1. Umsatzsteuerliche Pflichten4.2. Gewinnbesteuerung4.3. Gemeinnützige Einkaufsgemeinschaften5. Investitionen über EinkaufsgemeinschaftenFazit

1. Rechtsformen von Einkaufsgemeinschaften

1.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine der häufigsten Rechtsformen für Einkaufsgemeinschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Form erfordert keinen Eintrag ins Handelsregister, ist jedoch nicht rechtsfähig, was bedeutet, dass die Gesellschafter persönlich haften.

1.2. Eingetragene Genossenschaft (eG)

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) bietet sich für langfristig angelegte Einkaufsgemeinschaften an. Sie gewährleistet Rechtssicherheit und eine beschränkte Haftung, setzt jedoch eine aufwendigere Verwaltung und Prüfpflichten voraus.

1.3. Kapitalgesellschaften (GmbH oder UG)

Um eine persönliche Haftung auszuschließen, entscheiden sich viele Einkaufsgemeinschaften für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (UG). Beide Rechtsformen erfordern eine Einlage und notariell beglaubigte Gründungsdokumente.

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2. Kartellrechtliche Rahmenbedingungen

2.1. Verbot wettbewerbswidriger Absprachen

Laut Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und EU-Kartellrecht sind Preisabsprachen oder Marktaufteilungen strikt untersagt. Einkaufsgemeinschaften dürfen ihre Verhandlungsmacht nicht dazu nutzen, unfaire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

2.2. Marktanteilbeschränkungen

Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission setzen klare Regeln: Einkaufsgemeinschaften, die einen bestimmten Marktanteil überschreiten (z. B. 15 % der Gesamtlieferungen eines Marktes), können als marktbeherrschend eingestuft werden. Dies kann zu Bußgeldern oder Verbotsverfügungen führen.

3. Vertragsrechtliche Aspekte

3.1. Gesellschaftsvertrag

Ein detaillierter Gesellschaftsvertrag stellt sicher, dass Rechte und Pflichten der Mitglieder klar definiert sind. Wichtige Regelungen betreffen:

  • Haftungsfragen

  • Gewinn- und Verlustverteilung

  • Eintritt und Austritt von Mitgliedern

  • Entscheidungsprozesse

3.2. Lieferantenverträge

Verträge mit Lieferanten sollten transparent regeln, welche Mengen zu welchen Konditionen eingekauft werden. Besondere Vorsicht ist bei Exklusivitätsvereinbarungen geboten, da diese kartellrechtlich problematisch sein können.

3.3. AGB und Datenschutz

Jede Einkaufsgemeinschaft sollte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine Datenschutzrichtlinie erstellen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und die DSGVO-Compliance sicherzustellen.

4. Steuerliche Rahmenbedingungen

4.1. Umsatzsteuerliche Pflichten

Einkaufsgemeinschaften sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Es gilt:

  • Vorsteuerabzug: Wenn die Einkaufsgemeinschaft als Unternehmer auftritt, kann sie gezahlte Vorsteuern auf Einkäufe vom Finanzamt zurückfordern. Hierfür muss eine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt werden.

  • Umsatzsteuerliche Registrierung: Jede Einkaufsgemeinschaft, die gewerblich tätig ist, muss sich beim Finanzamt registrieren und regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben.

  • Reverse-Charge-Verfahren: Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen, wodurch die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

  • Kleinunternehmerregelung: Falls die Einkaufsgemeinschaft nur geringe Umsätze erzielt, kann sie unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fallen und ist von der Umsatzsteuer befreit.

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4.2. Gewinnbesteuerung

Die steuerliche Behandlung von Einkaufsgemeinschaften hängt von der gewählten Rechtsform ab:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Gewinne werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eingetragene Genossenschaft (eG): Diese unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) sowie der Gewerbesteuer, deren Höhe je nach Standort variiert.

  • Gewerbesteuerpflicht: Einkaufsgemeinschaften mit Gewinnerzielungsabsicht sind in der Regel gewerbesteuerpflichtig, sofern der Gewerbesteuerfreibetrag überschritten wird.

  • Thesaurierte Gewinne: Wenn Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen belassen werden, kann sich dies auf die Steuerlast auswirken.

4.3. Gemeinnützige Einkaufsgemeinschaften

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Einkaufsgemeinschaft als gemeinnützig anerkannt werden. Dies kann erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer: Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

  • Steuerfreie Einnahmen: Einnahmen, die unmittelbar der gemeinnützigen Tätigkeit dienen, können steuerlich begünstigt oder steuerfrei sein.

  • Spendenabzug: Falls die Einkaufsgemeinschaft Spenden erhält, können diese steuerlich absetzbar sein.

  • Voraussetzungen: Die Gemeinnützigkeit wird nur anerkannt, wenn die Gemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 Abgabenordnung) und keine wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen.

5. Investitionen über Einkaufsgemeinschaften

Einkaufsgemeinschaften können nicht nur beim gemeinsamen Erwerb von Waren profitieren, sondern auch als Plattform für Investitionen dienen. Dazu gehören:

  • Kollektive Anschaffungen großer Investitionsgüter, wie Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien, die dann von den Mitgliedern gemeinschaftlich genutzt werden.

  • Beteiligungen an Projekten oder Unternehmen, um Kapital gemeinsam zu bündeln und größere Investitionen zu ermöglichen.

  • Risikominimierung durch geteilte Investitionen, da die Kosten und potenziellen Verluste auf mehrere Mitglieder verteilt werden.

Siehe auch:  Die rechtlichen Aspekte von Gewinnspielen in Deutschland erklärt

Rechtlich sollten Investitionen über eine Einkaufsgemeinschaft gut geregelt sein. Hierbei sind insbesondere Vertragsklauseln zur Nutzung, Haftung und Gewinnverteilung entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem können je nach Investitionsart steuerliche Aspekte, wie Abschreibungen oder Kapitalertragssteuer, eine Rolle spielen.

Fazit

Einkaufsgemeinschaften bieten wirtschaftliche Vorteile, erfordern aber eine sorgfältige rechtliche Planung. Entscheidend sind die Wahl der richtigen Rechtsform, die Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften sowie steuerliche und vertragsrechtliche Regelungen. Wer sich umfassend informiert und rechtlich absichert, kann von den Vorteilen einer Einkaufsgemeinschaft profitieren, ohne unnötige Risiken einzugehen.

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