Kryptowährungen sind längst nicht mehr nur ein Spekulationsobjekt oder ein Zahlungsmittel in Nischenbranchen. Auch im Arbeitsrecht gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten teilweise in Bitcoin, Ether oder anderen digitalen Währungen entlohnen dürfen. Was für Unternehmen innovativ wirkt und für Arbeitnehmer mitunter attraktiv erscheint, birgt in Deutschland erhebliche rechtliche und steuerliche Hürden.
Wo Kryptowährungen bereits als Zahlungsmittel genutzt werden
Kryptowährungen haben längst Einzug in zahlreiche Lebensbereiche gehalten. Immer mehr Branchen öffnen sich für digitale Währungen, sodass Verbraucher Bitcoin und Co. nicht mehr nur als Anlageform nutzen.
Ein Blick in die Praxis zeigt, große Einzelhändler akzeptieren Krypto für ausgewählte Produkte, Reiseportale ermöglichen die Buchung von Flügen und Hotels, Immobilienmakler wickeln Teilzahlungen bei Objekten in Bitcoin ab, Tech-Unternehmen wie Microsoft nehmen Krypto für bestimmte Dienstleistungen an und auch beim Glücksspiel ist mit BTC einzahlen im Casino inzwischen eine gängige Option.
Diese Vielfalt macht deutlich, dass digitale Währungen nicht nur theoretisch existieren, sondern längst im Alltag angekommen sind.
Darf Gehalt in Kryptowährungen ausgezahlt werden?
Doch wie sieht es mit dem Gehalt aus? Das deutsche Arbeitsrecht kennt klare Vorgaben. Nach § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) muss das Arbeitsentgelt in Euro berechnet und grundsätzlich in Euro ausgezahlt werden. Eine vollständige Entlohnung ausschließlich in Kryptowährungen ist daher ausgeschlossen.
Allerdings eröffnet § 107 Abs. 2 GewO eine Möglichkeit. Ein Teil des Gehalts kann in Form von Sachbezügen geleistet werden, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt und der unpfändbare Teil des Gehalts weiterhin in Euro ausgezahlt wird.
Diese Regelung schafft den rechtlichen Spielraum, Gehalt in Kryptowährungen zu ergänzen, jedoch nicht, um das klassische Gehalt vollständig zu ersetzen.
Besonders deutlich wurde dies durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24). Das Gericht stellte klar, die Auszahlung von Boni oder Provisionen in Kryptowährungen ist zulässig.
Allerdings muss der Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Gehalts zwingend in Euro leisten. Nur der darüber hinausgehende pfändbare Anteil darf in Bitcoin oder anderen Tokens ausgezahlt werden.
Außerdem betonte das BAG, dass eine solche Vereinbarung nur wirksam ist, wenn sie transparent und im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt.
Damit ist rechtlich gesichert, Krypto-Gehalt ist in Deutschland nur als ergänzender Vergütungsbestandteil möglich, eine vollständige Entlohnung in Bitcoin verstößt gegen zwingendes Arbeitsrecht.
Arbeitslohn, Geldleistung oder Sachbezug?
Sobald Kryptowährungen als Gehalt ausgezahlt werden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Einordnung. Grundsätzlich gilt, Lohn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, ob er in Euro, Sachleistungen oder Kryptowährungen gezahlt wird. Entscheidend ist stets der Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses.
Juristisch besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob Kryptowährungen als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG oder als Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG einzustufen sind.
Wird Krypto als Geldleistung betrachtet, entfällt die Möglichkeit, steuerliche Sachbezugsvergünstigungen anzuwenden. Bei einer Einordnung als Sachbezug wäre dagegen die monatliche Freigrenze von 50 Euro relevant, solange dieser Betrag nicht überschritten wird.
Die Praxis tendiert aktuell dazu, Kryptowährungen als Geldleistungen zu behandeln, da sie als Tauschmittel fungieren und jederzeit in Euro konvertierbar sind. Diese Sichtweise wird auch von der Finanzverwaltung gestützt.
Für Arbeitgeber bedeutet das, jede Auszahlung in Kryptowährungen muss zum Euro-Kurs des Auszahlungszeitpunkts bewertet und entsprechend in die Lohnabrechnung aufgenommen werden.
Für Arbeitnehmer ergibt sich daraus ein doppeltes Risiko. Zum einen wird der Lohnsteuerabzug auf Basis des jeweiligen Tageskurses erhoben. Zum anderen kann ein späterer Verkauf der erhaltenen Kryptowährung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.
Spekulationsfrist und Veräußerungsgewinne
Nach § 23 EStG gilt für Kryptowährungen im Privatvermögen die einjährige Spekulationsfrist. Das bedeutet, werden die erhaltenen Coins innerhalb von zwölf Monaten nach Zufluss wieder verkauft und entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser einkommensteuerpflichtig.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Gewinne oberhalb dieser Grenze werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, der bis zu 45 Prozent betragen kann.
Wird die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten, bleibt der Gewinn steuerfrei. Das eröffnet Arbeitnehmern zwar Gestaltungsspielraum, verlangt aber auch ein genaues Transaktions- und Fristenmanagement.
Gerade hier passieren in der Praxis viele Fehler. Wer die Fristen nicht beachtet oder Gewinne nicht korrekt in der Steuererklärung angibt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Dokumentationspflichten und Volatilität
Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus der hohen Volatilität digitaler Währungen. Arbeitgeber müssen den Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung exakt dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung und Streitigkeiten bei Lohnsteuerprüfungen.
Arbeitnehmer wiederum sehen sich mit dem Problem konfrontiert, dass der Wert ihres Gehalts in Krypto binnen Stunden erheblich schwanken kann. Ein Monatsgehalt von 2.000 Euro in Bitcoin kann im nächsten Monat faktisch nur noch 1.500 Euro wert sein oder im Gegenteil 3.000 Euro. Diese Unsicherheit schränkt die Planbarkeit erheblich ein.
Pfändungsschutz und AGB-Kontrolle
Ein zentrales Risiko betrifft den Pfändungsschutz. Nach § 850c ZPO muss der unpfändbare Anteil des Gehalts stets in Euro gezahlt werden. Wird diese Vorgabe verletzt, ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam. Das BAG hat in seiner Entscheidung 2025 nochmals betont, dass der Pfändungsschutz zwingend zu beachten ist.
Hinzu kommt die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Standardisierte Vertragsklauseln zur Krypto-Vergütung könnten als unangemessene Benachteiligung eingestuft werden.
Arbeitgeber sollten daher vermeiden, pauschale Regelungen in Arbeitsverträgen zu verwenden. Rechtssicherer ist es, individuelle Abreden mit den Arbeitnehmern zu treffen, die die Interessen beider Seiten berücksichtigen.
Haftungsrisiken für Arbeitgeber
Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die korrekte Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Fehler bei der Bewertung, verspätete Zahlungen oder unklare Vertragsgestaltungen können zu erheblichen Nachforderungen führen. Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger sind hier streng.
Besonders riskant ist es, wenn der Arbeitgeber die steuerlichen Folgen unterschätzt und sich allein auf den aktuellen Kurswert verlässt. Kommt es später zu Prüfungen, können hohe Summen nachgefordert werden, inklusive Zinsen und Bußgeldern.
Für Arbeitnehmer kann die Vergütung in Kryptowährungen attraktiv sein, insbesondere wenn sie langfristig an steigende Kurse glauben.
Neben dem laufenden Gehalt eröffnet sich so die Möglichkeit, über Kursgewinne zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Allerdings geht dies stets mit der Gefahr einher, dass Verluste entstehen oder zusätzliche Steuerlasten anfallen.
Wer seine Kryptowährungen weniger als ein Jahr nach Zufluss verkauft, muss Gewinne versteuern. Wer sie länger hält, kann steuerfrei profitieren, solange die gesetzliche Frist eingehalten wird.
Arbeitnehmer sollten sich dieser Regeln bewusst sein und ihre Finanzplanung darauf abstimmen.
Beratung ist unverzichtbar
Die Zahlung von Gehalt in Kryptowährungen ist rechtlich möglich, aber nur unter strengen Bedingungen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn und den unpfändbaren Anteil in Euro zahlen.
Steuerlich ist der Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend, spätere Kursgewinne können eine zusätzliche Steuerpflicht auslösen. Die Volatilität digitaler Währungen, die strengen Dokumentationspflichten und die Gefahr der Doppelbesteuerung machen das Modell fehleranfällig.
Für beide Seiten gilt daher, ohne fachkundige Beratung ist die Gefahr hoch, in steuerliche oder arbeitsrechtliche Fallen zu geraten. Fachanwälte für Steuerrecht und Arbeitsrecht können hier entscheidend helfen, Verträge rechtssicher zu gestalten, steuerliche Risiken zu minimieren und die Chancen von Kryptowährungen im Arbeitsverhältnis sinnvoll zu nutzen.
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