Veröffentlichtes Profil

Gerald Assner

Gerald Assner: Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldsachen in München

Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026

Rechtsanwalt · Rechtsanwalt Gerald Assner

Waldgartenstr. 49, 81377 München

Telefon: +49 89 18703386

Mandanten
Privatpersonen · Unternehmen
Beratung
vor Ort · telefonisch
Kanzlei
Rechtsanwalt Gerald Assner
Profilstand
27% der geprüften Profilangaben liegen vor · Kontaktdaten geprüft am 21. September 2026

Schwerpunkte

Kanzleiprofil im Überblick

Gerald Assner ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München, die er seit 1995 führt. Seine Tätigkeit umfasst Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Strafrecht und Bußgeldsachen in München und Umgebung. Als Leistungen nennt die Kanzlei Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Angebot richtet sich an Personen, die eine Verteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren benötigen oder Fragen zu diesen Bereichen haben. Assner verweist für die Verteidigung auf seine langjährige Erfahrung und sein Fachwissen. Er bietet eine ausführliche persönliche Beratung an; für das telefonische Erstgespräch werden keine Anwaltsgebühren verlangt. Die Kanzlei befindet sich in der Waldgartenstr. 49 in München und ist telefonisch sowie per E-Mail erreichbar. Auf der Kontaktseite steht zudem ein Kontaktformular zur Verfügung. Assner wurde 1963 in München geboren, besuchte dort die Schule und absolvierte dort sein Studium sowie beide Staatsexamen mit Prädikat.

Automatisch aus den öffentlich zugänglichen Angaben der Kanzlei zusammengefasst, Stand 21.9.2026. Redaktionell nicht einzeln nachgeprüft.

Quellen: rechtsanwalt-assner.de, rechtsanwalt-assner.de

Beratung in München – Einordnung der Redaktion

Rechtsanwalt Gerald Assner führt seit 1995 eine eigene Kanzlei in München. Sein Profil nennt Verkehrsrecht als Hauptschwerpunkt; die Kanzleibeschreibung konkretisiert die Tätigkeit insbesondere durch Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hinzu kommen Strafrecht und Jugendstrafrecht. Damit stehen vor allem Anliegen von Menschen im Mittelpunkt, denen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Assner wurde 1963 in München geboren, besuchte dort die Schule und absolvierte dort sein Studium sowie beide Staatsexamen. Seine berufliche Tätigkeit und sein persönlicher Werdegang haben somit einen unmittelbaren Bezug zur Stadt. Im verkehrsrechtlichen Bereich können beispielsweise Vorwürfe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder einer Fahrt unter Alkoholeinfluss Anlass für eine Kontaktaufnahme sein. Auch Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gehören allgemein zum Verkehrsstrafrecht. Für Ratsuchende ist zunächst die Unterscheidung wichtig, ob es um ein Bußgeldverfahren oder um ein Strafverfahren geht. Davon hängen unter anderem der Verfahrensablauf, die beteiligten Stellen und mögliche Rechtsfolgen ab. Fragen zu Punkten, einem Fahrverbot oder zur Fahrerlaubnis können damit verbunden sein. Die konkrete Einordnung erfordert die Betrachtung des jeweiligen Vorwurfs und der vorhandenen Unterlagen. Strafrechtliche Anliegen beschränken sich nicht auf den Straßenverkehr. Eine polizeiliche Vorladung, eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl können ebenfalls den Anlass bilden, anwaltliche Unterstützung zu suchen. Im Jugendstrafrecht kommen Besonderheiten hinzu, die an Alter und Entwicklungsstand anknüpfen; der Erziehungsgedanke spielt dort eine wesentliche Rolle. Die Kanzlei nennt eine ausführliche persönliche Beratung als Bestandteil ihres Angebots. Dabei lassen sich grundsätzlich der Stand des Verfahrens, offene Fragen und der mögliche Umfang einer Verteidigung besprechen, ohne dass allein aus dem ersten Schreiben einer Behörde bereits ein bestimmtes Ergebnis abgeleitet werden kann. Die Kanzlei befindet sich in der Waldgartenstr. 49, 81377 München. Eine Zuordnung zu einem der genannten Stadtteile Altstadt-Lehel, Maxvorstadt, Schwabing, Sendling oder Bogenhausen geht aus den Angaben nicht hervor. Für Straf- und Bußgeldsachen ist am Standort häufig das Amtsgericht München relevant; abhängig vom Verfahren können auch das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München beteiligt sein. Über das Profil auf Anwalt-Seiten.de können Ratsuchende die Angaben zur Kanzlei und ihren Rechtsgebieten als Ausgangspunkt einer Anfrage nutzen. Für die Kontaktaufnahme sind Telefon und E-Mail genannt; außerdem steht auf der Kontaktseite der Kanzlei ein Kontaktformular bereit. Eine kurze Schilderung des Anliegens sowie Hinweise auf behördliche Schreiben und darin genannte Termine erleichtern die erste Orientierung.

Redaktionelle Einordnung auf Grundlage der im Profil belegten Angaben, Stand 24.9.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Zuständige Gerichte und Erreichbarkeit in München

  • Amtsgericht München
  • Landgericht München I
  • Arbeitsgericht München
  • Oberlandesgericht München

Die Kanzlei von Gerald Assner hat ihre Anschrift in der Waldgartenstr. 49 im Münchner Postleitzahlengebiet 81377. Ein konkreter Stadtteil ist für diese Adresse im vorliegenden Material nicht ausgewiesen. Die am Standort genannten Stadtteile Altstadt-Lehel, Maxvorstadt, Schwabing, Sendling und Bogenhausen beschreiben daher nicht automatisch die Lage der Kanzlei. Ebenso lässt sich daraus keine Innenstadtlage ableiten. Für einen persönlichen Termin empfiehlt sich eine aktuelle Routenplanung zur vollständigen Anschrift, unabhängig davon, ob die Anreise aus München oder dem Umland erfolgt. Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Anfahrt mit dem Pkw und die Situation vor Ort sollten anhand aktueller Informationen geprüft werden; konkrete Haltestellen oder Parkmöglichkeiten sind nicht belegt. Für die strafrechtlichen und verkehrsstrafrechtlichen Schwerpunkte ist insbesondere das Amtsgericht München von Bedeutung. Dort werden zahlreiche erstinstanzliche Strafverfahren geführt, darunter auch Verkehrsstrafverfahren und Jugendstrafsachen. Über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide entscheidet bei entsprechender Zuständigkeit ebenfalls das Amtsgericht. Das Landgericht München I befasst sich unter anderem mit Berufungen gegen strafrechtliche Urteile des Amtsgerichts und mit bestimmten schwerwiegenden Strafsachen in erster Instanz. Das Oberlandesgericht München kann insbesondere bei Revisionen und Rechtsbeschwerden zuständig sein. Welches Gericht tatsächlich entscheidet, richtet sich nach gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und dem Verfahrensstand. Das ebenfalls genannte Arbeitsgericht München behandelt arbeitsrechtliche Streitigkeiten und ist für die hier beschriebenen Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zuständig.

Redaktionelle Orientierung zu Gerichtsstandorten und Lage, Stand 24.9.2026. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einzelfall – keine Rechtsberatung.

So läuft die Kontaktaufnahme ab

  1. 1. Anliegen schildern

    Sie beschreiben Ihr Anliegen über das Kontaktformular auf dieser Seite – unverbindlich und ohne Kosten. Hilfreich sind Zeitraum, Beteiligte und vorhandene Schreiben oder Fristen.

  2. 2. Rückmeldung der Kanzlei

    Die Kanzlei meldet sich direkt bei Ihnen und klärt, ob das Anliegen zu den Schwerpunkten passt.

  3. 3. Erstgespräch vereinbaren

    vor Ort in der Kanzlei, telefonisch – der Termin wird individuell abgestimmt. Für das telefonische Erstgespräch werden keine Anwaltsgebühren verlangt.

  4. 4. Kosten klären

    Die Gebühren für eine Erstberatung sind gesetzlich begrenzt (§ 34 RVG); wer die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Die konkrete Vergütung vereinbaren Sie unmittelbar mit der Kanzlei.

Allgemeine Ablaufbeschreibung der Redaktion. Angaben zu Kosten sind unverbindlich und ersetzen keine Vergütungsvereinbarung.

Ablauf und Konditionen

Erstgespräch: Für das telefonische Erstgespräch werden keine Anwaltsgebühren verlangt.

Werdegang und Engagement

Auszeichnungen

  • Rechtsanwalt München, GelbeSeiten.de

Häufige Fragen vor der Mandatsanfrage

Was unterscheidet ein Verkehrsbußgeldverfahren von einem Verkehrsstrafverfahren?
Ein Bußgeldverfahren betrifft eine Ordnungswidrigkeit, etwa einen typischen Geschwindigkeitsverstoß. Mögliche Folgen sind eine Geldbuße und, je nach Verstoß, Punkte oder ein Fahrverbot. Ein Verkehrsstrafverfahren betrifft dagegen den Verdacht einer Straftat, beispielsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Hier kommen strafrechtliche Sanktionen und gegebenenfalls Maßnahmen hinsichtlich der Fahrerlaubnis in Betracht. Welche Verfahrensart vorliegt, lässt sich häufig bereits an der Bezeichnung und dem Inhalt des behördlichen Schreibens erkennen. Für eine anwaltliche Anfrage sind deshalb das vollständige Schreiben und Angaben zum bisherigen Verlauf hilfreich.
Welche Unterlagen sind für eine Anfrage wegen eines Bußgeldbescheids hilfreich?
Für eine erste Einordnung sind insbesondere der vollständige Bußgeldbescheid, ein möglicherweise vorausgegangener Anhörungsbogen und weitere Schreiben der Behörde von Bedeutung. Auch Angaben dazu, wann und wie der Bescheid zugestellt wurde, können wichtig sein, weil daran Fristen anknüpfen können. Vorhandene Fotos, eine eigene chronologische Darstellung und Informationen zu bereits abgegebenen Erklärungen helfen, den bisherigen Verlauf nachvollziehbar zu machen. Welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, hängt vom Vorwurf ab. Sensible Dokumente sollten über einen zuvor abgestimmten Übermittlungsweg zur Verfügung gestellt werden.
Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung als beschuldigte Person?
Eine Vorladung als beschuldigte Person zeigt, dass wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Sie ist weder eine Anklage noch eine Feststellung der Schuld. Beschuldigte haben grundsätzlich das Recht, zur Sache zu schweigen und anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht, hängt insbesondere davon ab, welche Stelle die Ladung veranlasst hat. Für die Vorbereitung einer anwaltlichen Anfrage sind das Vorladungsschreiben, der genannte Tatvorwurf und bisheriger Schriftverkehr relevant. Eine belastbare Einordnung setzt regelmäßig nähere Kenntnis des Verfahrens voraus.
Welche Besonderheiten gelten bei Verkehrsstraftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden?
Bei Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren richtet sich die strafrechtliche Behandlung nach dem Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Alter zur Tatzeit. Der Erziehungsgedanke hat im Jugendstrafrecht besonderes Gewicht; auch der Verfahrensablauf weist Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht auf. Bei Verkehrsstraftaten können daneben Fragen zur Fahrerlaubnis entstehen. Für eine erste Anfrage sind deshalb neben dem konkreten Vorwurf auch das Alter zur Tatzeit und der bisherige Verfahrensstand relevant.

Allgemeine Orientierung der Redaktion zu den Schwerpunkten dieses Profils, Stand 24.9.2026. Keine Rechtsberatung und keine Aussage über den Verlauf eines konkreten Falls.

Erfahrungen und Bewertungen zu Gerald Assner

Hier sammeln wir Erfahrungen von Mandantinnen und Mandanten sowie öffentlich verfügbare Bewertungen. Jede Bewertung wird vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft.

Google-Bewertungssiegel der Kanzlei von Gerald Assner: 5,0 von 5 Sternen bei 109 Bewertungen
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Google-Bewertungen der Kanzlei

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Kanzlei und Anfahrt

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Kontaktdaten geprüft am 21.9.2026 · Quelle: rechtsanwalt-assner.de

Letzte redaktionelle Prüfung: 24.9.2026 · Profil-Vollständigkeit: 27 %

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