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Anwalt-Seiten.de > Blog > Internet > Internet-Ratgeber > Rechte am eigenen Bild: Was gilt für Fotos in sozialen Medien?
Internet-Ratgeber

Rechte am eigenen Bild: Was gilt für Fotos in sozialen Medien?

Redaktion 5. November 2024
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Rechte am eigenen Bild
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In Zeiten von Social Media ist es einfacher denn je, Bilder innerhalb kürzester Zeit mit vielen Personen zu teilen. Doch bei der Veröffentlichung von Fotos gilt es, das Recht am eigenen Bild zu beachten. Dieses Persönlichkeitsrecht gibt jeder Person die Befugnis zu entscheiden, ob und in welchem Kontext ihr Bildnis publiziert werden darf. Eine Verletzung kann zu Abmahnungen und Klagen mit hohen Geldforderungen führen. Es existieren jedoch Ausnahmen, in denen ein Bild ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf, etwa wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder die abgelichtete Person eine Figur des Zeitgeschehens ist.

Inhaltsverzeichnis
Das Recht am eigenen Bild: Definition und rechtliche GrundlagenBesonderheiten bei der EinwilligungRechtliche Konsequenzen bei VerstößenPersönlichkeitsrechte Bildnutzung in der PraxisBesondere Situationen in der BildnutzungDigitale Bildbearbeitung und PersönlichkeitsrechteFazit

Auch Familienfotos unterliegen dem Recht am eigenen Bild. Selbst bei privaten Aufnahmen sollten Sie vor der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken die Zustimmung aller erkennbaren Personen einholen. Besondere Vorsicht ist bei Bildern von Kindern geboten, da diese einem besonderen Schutz unterliegen und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.

Das Recht am eigenen Bild: Definition und rechtliche Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (KUG) verankert und stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützt wird. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Siehe auch:  Die Rolle des Anwalts bei der Verteidigung gegen Markenpiraterie

Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 23 KUG festgelegt und umfassen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Aufnahmen, bei denen die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Verstöße können nach § 33 KUG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde die Frage aufgeworfen, ob das KUG neben der DSGVO noch anwendbar ist. Für gewerbliche Fotografen gilt die DSGVO bei der Fotoaufnahme, während das KUG in vielen Fällen, insbesondere bei der Veröffentlichung, weiterhin Anwendung findet.

Das Recht am eigenen Bild erstreckt sich auch auf den Arbeitsplatz und erlischt nicht automatisch nach dem Ableben des Abgebildeten, sondern bedarf für einen Zeitraum von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.

Besonderheiten bei der Einwilligung

Die Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildnisses kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Einwilligung zu empfehlen. Wichtig ist, dass die Einwilligung freiwillig und informiert erfolgt. Das bedeutet, die abgebildete Person muss über den Zweck und die Art der Veröffentlichung aufgeklärt werden. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, was zur Folge hat, dass das Bild nicht weiter genutzt werden darf.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können die Betroffenen verschiedene rechtliche Schritte einleiten:

  • Unterlassungsanspruch: Forderung, die Verbreitung oder Zurschaustellung des Bildes zu unterlassen
  • Beseitigungsanspruch: Verlangen, bereits veröffentlichte Bilder zu entfernen
  • Schadensersatzanspruch: Bei schuldhaftem Handeln kann Schadensersatz gefordert werden
  • Geldentschädigung: Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
Siehe auch:  Dampfen im rechtlichen Rahmen: Wo E-Zigaretten erlaubt sind – und wo nicht

Persönlichkeitsrechte Bildnutzung in der Praxis

Ein Bildnis liegt vor, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, auch ohne sichtbare Gesichtszüge. Typische Posen, Haltungen oder Figuren können ausreichen, um die Erkennbarkeit festzustellen.

Die Verbreitung eines Bildnisses bezieht sich auf die Wiedergabe auf einem körperlichen Träger, während die öffentliche Zurschaustellung jede Wiedergabe eines Fotos umfasst, die von einer unbestimmten Zahl an Personen wahrgenommen werden kann. Dies ist besonders relevant für die Nutzung von Bildern in sozialen Medien und auf Websites.

Um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden, sollten Sie sich sowohl als Privatperson als auch als Unternehmen vorab informieren, wie Sie mit den Rechten abgebildeter Personen umgehen müssen. Eine schriftliche Einwilligung der Abgebildeten schafft Rechtssicherheit und ermöglicht die legitime Nutzung von Fotos. Bei kreativen Fotoprojekten ist es besonders wichtig, die Rechte aller Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei sollten Sie auch die Datenschutzfolgen abschätzen, um mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.

Besondere Situationen in der Bildnutzung

Es gibt spezielle Situationen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Öffentliche Veranstaltungen: Hier gelten oft gelockerte Regeln, dennoch sollte man vorsichtig sein
  • Prominente Personen: Für Personen des öffentlichen Lebens gelten teilweise andere Maßstäbe
  • Historische Aufnahmen: Auch bei älteren Fotos müssen Persönlichkeitsrechte beachtet werden
  • Gruppenfotos: Jede erkennbare Person muss grundsätzlich zustimmen
Siehe auch:  Rechtliche Aspekte der Entsorgung und des Austauschs von Katalysatoren in Deutschland

Digitale Bildbearbeitung und Persönlichkeitsrechte

Die moderne Technik ermöglicht weitreichende Bildmanipulationen. Dabei ist zu beachten, dass auch bearbeitete Bilder dem Recht am eigenen Bild unterliegen. Insbesondere bei Veränderungen, die das Ansehen der abgebildeten Person beeinträchtigen können, ist Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für offensichtliche Manipulationen als auch für subtile Veränderungen wie Farbkorrekturen oder Retusche.

Fazit

Das Recht am eigenen Bild ist ein zentraler Bestandteil der Persönlichkeitsrechte. Es gewährt jedem Menschen die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Kontext Aufnahmen von ihm publiziert werden dürfen. Um rechtliche Schwierigkeiten zu umgehen, empfiehlt es sich, vorab das Einverständnis der fotografierten Personen einzuholen – dies gilt auch für Familienfotos und Aufnahmen im Freundeskreis.

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