Die meisten werden wohl schon einmal von Urheberrechtsverletzungen gehört haben, können sich aber eventuell kein klares Bild dessen Bedeutung machen. In den Nachrichten wird diesbezüglich nicht viel erwähnt, jedoch ist das Thema aktuell und die Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind nicht zu unterschätzen.
Was genau ist eine Urheberrechtsverletzung?
Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei einer Urheberrechtsverletzung um ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Geregelt wird dies (UrhG) unter Verwertungsrechte. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Vergütungen des Urhebers gesichert sind und das Werk wiederum geschützt wird.
Folglich hat ausschließlich der Urheber das Recht, dahin gehend zu entscheiden, was mit seinem urheberrechtlich geschützten Werk geschieht sowie in welcher Form dieses verwendet werden darf. Dieser Urheberschutz gilt jedoch nicht immer vollumfänglich – sollte etwa ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen, können Urheberrechtsverletzungen durchaus in einem bestimmten Umfang zulässig sein.
Welche Strafe zieht eine Urheberrechtsverletzung mit sich?
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, muss je nach Schwere und Umfang mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Sollte die Urheberrechtsverletzung für gewerbsmäßige Zwecke verwendet werden, so können sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren drohen.
Wie kommt eine Strafverfolgung bei einer Urheberrechtsverletzung zustande?
Um das Vergehen strafrechtlich verfolgen zu können, muss der Rechteinhaber entsprechend eine Anzeige erstatten – erst dann werden durch die Staatsanwaltschaft Ermittlungen eingeleitet.
Beispiel einer Urheberrechtsverletzung
Ein verständliches Beispiel einer Urheberrechtsverletzung stellt eine Raubkopie dar. Diese werden oft für den privaten Gebrauch angefertigt, finden aber auch einen enormen Absatz im gewerblichen Umfeld. In diesem Fall entsteht dem Urheber unter Umständen ein erheblicher Schaden. Häufig illegal kopierte und geschützte Werke sind etwa: Bücher, Filme, Musikstücke oder Computerprogramme.
Ein weiteres Beispiel wäre das Kopieren von Texten, die etwa für eine Homepage oder des Gleichen gedacht sind. Texte dürfen folglich nicht genau so übernommen werden, wie sie vom Autor erstellt wurden – sie müssen in eigenen Worten entsprechend ungeschrieben werden.
Ebenfalls wird als Urheberverletzung angesehen, sollte der Titel oder der Inhalt in irgendeiner Form geändert werden. Wer zur privaten Verwendung eine sogenannte „Privatkopie“ erstellt, begeht hingegen nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes keine Straftat – zumindest nicht in Deutschland. Jedoch sollten stets Ausnahmen berücksichtigt werden, und angesichts dessen ist es ratsam, sich entsprechend beraten zu lassen, sollte die Rechtslage unklar sein.
Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Gemeint ist damit, dass eine formelle Aufforderung durch den Urheber dafür Sorge trägt, die Urheberrechtsverletzung unverzüglich und zukünftig zu unterlassen. In diesem Zusammenhang wird auch eine unterzeichnete Unterlassungserklärung gefordert, wodurch sich der Abgemahnte dazu verpflichtet, eine festgesetzte Strafe zu bezahlen, sollte sich der Vorfall wiederholen. Ebenfalls zu begleichen sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten und der eventuell entstandene Schade für den Urheber, die durch den Abgemahnten verursacht wurden.
Fazit
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, hat folglich eine Straftat nach § 106 sowie § 109 des Urheberrechtsgesetzes begangen. Somit muss mit einer Geldstrafe, einem Bußgeld oder sogar mit einer Haftstrafe rechnet werden. Was von diesen drei infrage kommt, ist wiederum vom Umfang und der Art der Urheberrechtsverletzung und dem damit verbundenen Schaden abhängig.
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