Krankheitsausfälle verursachen laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2023 Produktionsausfallkosten von rund 128 Milliarden Euro. Das Robert Koch-Institut berichtet, dass Atemwegsinfekte besonders in der kalten Jahreszeit zunehmen. Mangelnde Bürohygiene – etwa schmutzige Arbeitsplätze oder selten gereinigte Sanitäranlagen – kann Gesundheit und Rechtssicherheit gefährden. Immer öfter befassen sich Arbeitsgerichte mit der Frage, ob Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Ausfällen durch Hygienemängel haften müssen. Wer hier spart, riskiert nicht nur die Gesundheit der Belegschaft, sondern auch kostspielige rechtliche Konsequenzen.
Rechtliche Grundlagen für Sauberkeit am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sind nach § 4 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, Arbeitsstätten in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten und Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. § 3 und § 3a derselben Verordnung konkretisieren, dass Arbeitsplätze so einzurichten sind, dass Gefährdungen für die Gesundheit möglichst vermieden werden. Ergänzend legen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A4.1 (Sanitärräume) und ASR A4.2 (Pausen- und Bereitschaftsräume), detaillierte Vorgaben zu Reinigungshäufigkeit, Belüftung und Ausstattung fest.
Gerade in Ballungsräumen wie Berlin greifen viele Unternehmen auf externe Dienstleister zurück, um diese Standards zuverlässig einzuhalten. Eine erfahrene Reinigungsfirma in Berlin etwa kann hier nicht nur den gesetzlichen Rahmen erfüllen, sondern auch durch dokumentierte Reinigungspläne und Nachweise für rechtliche Sicherheit sorgen. Wichtig bleibt jedoch, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften stets beim Arbeitgeber liegt.
Gesundheitliche Risiken wirken wirtschaftlich nach
Unsachgemäße Reinigung erhöht das Risiko für Krankheitsausfälle deutlich. Unternehmen, die keine klaren Hygienekonzepte umsetzen, verzeichnen in der Regel mehr Fälle von Erkältungen, Magen-Darm-Infektionen und anderen übertragbaren Krankheiten. Jede Krankheitswelle schwächt nicht nur kurzfristig die Personaldecke, sondern beeinträchtigt langfristig auch Motivation und Leistungsfähigkeit im Team. Viele Beschäftigte erscheinen trotz Krankheit zur Arbeit, was die Ansteckungsgefahr zusätzlich erhöht und die Genesung verzögert.
Investition in Prävention spart Kosten
Vorbeugende Maßnahmen zahlen sich aus – sowohl gesundheitlich als auch wirtschaftlich. Besonders wirkungsvoll sind:
- Regelmäßige Grundreinigungen aller Arbeitsbereiche
- Klare Desinfektionsroutinen für gemeinsam genutzte Flächen
- Schulungen für Mitarbeitende zu Hygiene-Standards
- Feste Reinigungspläne mit dokumentierten Abläufen
Unternehmen, die konsequent auf solche Präventionsstrategien setzen, reduzieren krankheitsbedingte Fehlzeiten spürbar und verbessern gleichzeitig das Betriebsklima. Eine verbindliche Hygiene-Policy sorgt zudem für Transparenz, stärkt das Verantwortungsbewusstsein und trägt zur Attraktivität als Arbeitgeber bei.
Haftung bei Personenschäden im Büro
Wenn Mitarbeitende wegen unhygienischer Bedingungen im Büro erkranken, rückt die Frage der Verantwortung direkt in den Fokus. Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen und regelmäßig zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Können sie nicht nachweisen, dass sie ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sind, öffnet dies Türen für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen – etwa bei arbeitsbedingten Infektionen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Versicherungslücken erkennen und schließen
Betriebshaftpflichtversicherungen sichern Schadensersatzansprüche Dritter – einschließlich Personen- und Sachschäden – ab. Für bestimmte Fälle, etwa reine Vermögensschäden oder Schäden aus vertraglichen Pflichten, greift der Schutz jedoch nicht. Wer sich gegen Hygienerisiken absichern möchte, muss sicherstellen, dass diese explizit im Vertrag berücksichtigt sind.
Wichtige Maßnahmen, um Haftungslücken zu vermeiden:
- Die vertraglich vereinbarten Risiken vollständig deklarieren – bei Nichtdeklaration besteht Gefahr des Leistungsausschlusses.
- Reinigungsmaßnahmen sorgfältig dokumentieren und Nachweise (z. B. Reinigungsprotokolle, Teilnahmebestätigungen) sammeln.
- Regelmäßige Audits durch externe Fachkräfte durchführen, um Sauberkeit und Hygiene objektiv zu bestätigen.
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