Eine Frage, die sich viele Menschen stellen, wenn das Wetter besonders schlecht ist. Vor allem bei Schneesturm stellt sich die Frage, ob man zwingend zur Arbeit erscheinen muss oder nicht. In diesem Artikel werden wir uns mit der Rechtslage auseinandersetzen und schauen, ob und inwieweit Arbeitnehmer in solchen Situationen verpflichtet sind, zur Arbeit zu erscheinen.
Das Wetter als höhere Gewalt
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben eine Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie sind also verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel, die sogenannten höheren Gewalten. Hierzu zählen unter anderem auch Wetterbedingungen, die eine Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar machen.
Laut § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitnehmer in solchen Fällen von seiner Arbeitspflicht befreit. Das bedeutet, dass er in solchen Fällen nicht zur Arbeit erscheinen muss, ohne dass es negative Konsequenzen für ihn hat.
Wann ist die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar?
Die Frage, ob die Arbeitsleistung aufgrund von Wetterbedingungen unmöglich oder unzumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob es dem Arbeitnehmer tatsächlich möglich ist, zur Arbeit zu gelangen und ob die Arbeitsleistung unter den gegebenen Bedingungen erbracht werden kann.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (AZ: 5 Sa 1547/99) wurde entschieden, dass eine Arbeitsleistung unmöglich ist, wenn sie aufgrund höherer Gewalt nicht erbracht werden kann, ohne dass es zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Arbeitnehmers kommt.
Im Falle von Schneesturm könnte das bedeuten, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit ist, wenn das Wetter so schlecht ist, dass die Anreise zur Arbeit unverhältnismäßig gefährlich wäre. Auch wenn die Arbeitsleistung
unter den gegebenen Bedingungen unmöglich oder unzumutbar wäre, beispielsweise weil wichtige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stehen, könnte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit sein.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht in solchen Fällen nicht automatisch gilt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung unverzüglich informieren und im Zweifel auch nachweisen können.
Was passiert, wenn ich trotzdem nicht zur Arbeit erscheine?
Wenn der Arbeitnehmer trotz höherer Gewalt nicht zur Arbeit erscheint, ohne den Arbeitgeber von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung zu informieren, kann dies Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 626 BGB).
Es ist daher wichtig, im Zweifel den Arbeitgeber frühzeitig von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung zu informieren und im Zweifel auch entsprechende Nachweise zu erbringen.
Fazit
Arbeitnehmer haben grundsätzlich eine Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel, die sogenannten höheren Gewalten. Wetterbedingungen, die eine Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar machen, können eine solche höhere Gewalt darstellen. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Es ist jedoch wichtig, den Arbeitgeber von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung unverzüglich zu informieren und im Zweifel auch entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn der Arbeitnehmer trotz höherer Gewalt nicht zur Arbeit erscheint, ohne den Arbeitgeber zu informieren, kann dies Konsequenzen haben.
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