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Anwalt-Seiten.de > Blog > Verbraucher > rechtliches zu Verbraucherinformationen bei Abnehm-Produkten
Verbraucher

rechtliches zu Verbraucherinformationen bei Abnehm-Produkten

Redaktion 5. Dezember 2025
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Verbraucherinformationen zu Abnehm-Produkten
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Der Markt für Diätprodukte und Schlankheitsprodukte wächst stetig. Viele Verbraucher möchten Abnehmprodukte vergleichen, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen. Doch welche rechtlichen Grundlagen schützen Konsumenten vor irreführenden Angaben?

Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen für Abnehm-Produkte in DeutschlandEU-weite KennzeichnungsvorschriftenWerbeeinschränkungen zum GesundheitsschutzFairness im Wettbewerb gewährleistenKennzeichnungspflichten nach der LebensmittelinformationsverordnungPflichtangaben auf der Verpackung von DiätproduktenMindesthaltbarkeitsdatum und FüllmengeNährwertdeklaration bei SchlankheitsproduktenBrennwert und NährstoffangabenPortionsgrößen und ReferenzmengenZulässige und unzulässige Werbeaussagen bei Abnehm-ProduktenEuropäische Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogene AussagenVerfahren zur Genehmigung neuer ClaimsNationale Beschränkungen durch das HeilmittelwerbegesetzKrankheitsbezogene WerbungIrreführende ErfolgsversprechenTransparenzpflichten bei Inhaltsstoffen und WirkstoffenVollständige Deklaration aller InhaltsstoffeAllergenkennzeichnung nach EU-VerordnungHinweispflichten bei kritischen InhaltsstoffenAbnehmprodukte vergleichen: Rechtliche Anforderungen an VergleichswerbungZulässige Produktvergleiche nach UWGObjektivität und ÜberprüfbarkeitVergleich gleichartiger ProdukteNachweispflichten für VergleichsaussagenDokumentation von StudienergebnissenTransparenz bei TestverfahrenVerbraucherrechte beim Kauf von SchlankheitsproduktenWiderrufsrecht im Online-Handel14-tägige WiderrufsfristGewährleistungsansprüche bei mangelhaften ProduktenInformationspflichten des Händlers vor VertragsschlussÜberwachung und Sanktionen bei Verstößen gegen VerbraucherinformationspflichtenZuständige ÜberwachungsbehördenLebensmittelüberwachung der LänderWettbewerbszentralen und VerbraucherschutzBußgelder und Abmahnungen bei RechtsverstößenHöhe der SanktionenUnterlassungsansprüche und SchadensersatzFazitFAQWelche rechtlichen Grundlagen gelten für Abnehm-Produkte in Deutschland?Welche Pflichtangaben müssen auf der Verpackung von Abnehm-Produkten stehen?Sind Werbeaussagen wie „verlieren Sie 10 kg in einer Woche“ bei Abnehm-Produkten erlaubt?Was muss ich beachten, wenn ich verschiedene Abnehmprodukte vergleichen möchte?Welche Rechte habe ich als Verbraucher beim Online-Kauf von Abnehm-Produkten?Welche Inhaltsstoffe müssen bei Abnehm-Produkten deklariert werden?Was sind Health Claims und welche dürfen bei Abnehm-Produkten verwendet werden?Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten?Was muss bei Vergleichswerbung für Abnehm-Produkte beachtet werden?Wie funktioniert die Nährwertdeklaration bei Abnehm-Produkten?Welche Rolle spielen die Lebensmittelüberwachungsbehörden?Was ist bei der Allergenkennzeichnung von Abnehm-Produkten zu beachten?Welche Informationspflichten hat ein Online-Händler von Abnehm-Produkten vor Vertragsschluss?Was sind die häufigsten Verstöße gegen Verbraucherinformationspflichten bei Abnehm-Produkten?

In Deutschland gelten strenge Vorschriften für alle Produkte zur Gewichtskontrolle. Das Verbraucherschutzgesetzbuch sichert grundlegende Rechte wie Gesundheitsschutz und korrekte Produktinformationen. Zusätzlich regeln spezielle Verordnungen die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Mahlzeitenersatz-Produkten.

Besonders wichtig sind transparente Verbraucherinformationen. Sie helfen dabei, realistische Erwartungen zu entwickeln und unseriöse Werbeversprechen zu erkennen. Der Gesetzgeber kombiniert nationales Lebensmittelrecht mit EU-Verordnungen, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Hersteller und Händler tragen umfangreiche Pflichten. Sie müssen sicherstellen, dass alle Angaben zu Abnehmprodukte wahrheitsgemäß und wissenschaftlich fundiert sind. Diese Regelungen schützen Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken und finanziellen Verlusten durch unwirksame Produkte.

Gesetzliche Grundlagen für Abnehm-Produkte in Deutschland

Die gesetzlichen Grundlagen für Abnehm-Produkte in Deutschland schaffen klare Regeln für Hersteller und garantieren gleichzeitig umfassenden Verbraucherschutz. Drei zentrale Rechtsvorschriften bilden gemeinsam ein dichtes Regelwerk, das alle Aspekte von der Kennzeichnung bis zur Werbung abdeckt. Diese Gesetze ergänzen sich gegenseitig und stellen sicher, dass Verbraucher vollständig informiert werden und vor Täuschung geschützt sind.

Das Zusammenspiel dieser Rechtsquellen mag auf den ersten Blick komplex erscheinen. Doch jede Verordnung und jedes Gesetz hat einen klar definierten Anwendungsbereich. Verstöße gegen diese Vorgaben können für Hersteller und Händler ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben.

Gesetzliche Grundlagen Lebensmittelinformationsverordnung für Abnehm-Produkte

Rechtsgrundlage Anwendungsbereich Hauptfunktion Geltungsebene
LMIV Kennzeichnung und Information Pflichtangaben auf Verpackungen EU-Verordnung
HWG Werbung und Marketing Verbot irreführender Heilversprechen Deutsches Bundesgesetz
UWG Geschäftspraktiken und Wettbewerb Schutz vor unlauteren Methoden Deutsches Bundesgesetz

EU-weite Kennzeichnungsvorschriften

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt seit 2014 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie legt fest, welche Informationen auf Verpackungen von Lebensmitteln erscheinen müssen. Auch Diätprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsreduktion fallen unter diese Verordnung.

Die LMIV verlangt eine vollständige Zutatenliste in absteigender Reihenfolge nach Gewicht. Allergene müssen besonders hervorgehoben werden. Zusätzlich ist eine detaillierte Nährwertdeklaration verpflichtend, die Angaben zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthält.

Besonders wichtig ist die Lesbarkeit aller Angaben. Die LMIV schreibt Mindestschriftgrößen vor und verbietet irreführende Darstellungen. Hersteller müssen außerdem ihre Kontaktdaten angeben, damit Verbraucher bei Fragen oder Beschwerden einen Ansprechpartner haben.

Werbeeinschränkungen zum Gesundheitsschutz

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt strenge Grenzen für Werbeaussagen bei gesundheitsbezogenen Produkten. Dieses deutsche Gesetz verbietet Werbung, die den Eindruck erweckt, ein Produkt könne Krankheiten heilen oder verhindern. Abnehm-Produkte dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, die eine therapeutische Wirkung suggerieren.

Unzulässig sind nach dem HWG beispielsweise Formulierungen wie „heilt Übergewicht“ oder „verhindert Diabetes“. Auch bildliche Darstellungen, die eine medizinische Wirkung nahelegen, fallen unter das Verbot. Hersteller müssen genau prüfen, welche Aussagen sie treffen dürfen.

Das Heilmittelwerbegesetz schützt Verbraucher vor falschen Hoffnungen und gesundheitlichen Risiken. Wer gegen das HWG verstößt, muss mit Bußgeldern und Abmahnungen rechnen. In schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Werbung für Arzneimittel, die sich an Verbraucher richtet, ist nur zulässig, wenn sie nicht irreführend ist und den guten Geschmack wahrt.

Fairness im Wettbewerb gewährleisten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die Grundlage für faire Geschäftspraktiken in Deutschland. Es schützt Verbraucher vor Täuschung, Irreführung und aggressiven Verkaufsmethoden. Für Abnehm-Produkte bedeutet dies konkret, dass alle Werbeaussagen wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein müssen.

Das UWG regelt auch die Zulässigkeit von Vergleichswerbung. Wenn Hersteller ihr Produkt mit Konkurrenzprodukten vergleichen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Der Vergleich muss objektiv, sachlich und überprüfbar sein. Irreführende oder herabsetzende Vergleiche sind verboten.

Besonders relevant ist das UWG bei Online-Verkäufen von Schlankheitsprodukten. Händler müssen vor Vertragsabschluss umfassend informieren. Dazu gehören Angaben zu Preisen, Lieferkosten und Zahlungsbedingungen. Verschleierte Werbung oder das Vorenthalten wesentlicher Informationen stellen unlautere Geschäftspraktiken dar.

Die drei dargestellten Rechtsgrundlagen greifen ineinander und schaffen gemeinsam ein umfassendes Schutzsystem. Während die LMIV die Produktkennzeichnung regelt, konzentriert sich das HWG auf Werbeeinschränkungen. Das UWG ergänzt beide durch allgemeine Fairness-Grundsätze im Geschäftsverkehr. Nur wer alle drei Regelwerke beachtet, kann Abnehm-Produkte rechtssicher vermarkten.

Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung

Verbraucher haben ein Recht darauf, umfassend über Abnehm-Produkte informiert zu werden – dieses Recht wird durch detaillierte Kennzeichnungspflichten gesichert. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt auf europäischer Ebene, welche Informationen auf Verpackungen erscheinen müssen. Diese Vorschriften gelten auch für alle Diätprodukte und Schlankheitsmittel, die in Deutschland verkauft werden.

Hersteller und Händler müssen die Vorgaben der LMIV genau einhalten. Nur so können Käufer verschiedene Produkte vergleichen und informierte Entscheidungen treffen. Die Kennzeichnungspflichten schaffen Transparenz und schützen vor irreführender Werbung.

Pflichtangaben auf der Verpackung von Diätprodukten

Jede Verpackung eines Abnehm-Produkts muss bestimmte Mindestinformationen enthalten. Diese Pflichtangaben ermöglichen es Verbrauchern, genau zu wissen, was sie kaufen. Fehlen wichtige Angaben, kann das rechtliche Konsequenzen für den Hersteller haben.

Die LMIV definiert sieben zentrale Informationen, die auf jeder Verpackung stehen müssen. Dazu gehören neben der Produktbezeichnung auch Details zu Inhaltsstoffen und Haltbarkeit. Alle Angaben müssen gut lesbar und an sichtbarer Stelle angebracht sein.

Die Produktbezeichnung muss eindeutig und klar sein. Sie darf nicht irreführen oder falsche Erwartungen wecken. Bei Abnehm-Produkten sind rechtlich vorgegebene Kategorien zu verwenden.

Typische korrekte Bezeichnungen lauten etwa „Mahlzeitenersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung“ oder „Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung“. Vage Begriffe wie „Schlankheitsprodukt“ oder „Diätmittel“ reichen allein nicht aus. Die Bezeichnung muss dem Verbraucher die tatsächliche Produktkategorie vermitteln.

Die Zutatenliste ist ein zentrales Element jeder Verpackung. Alle Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil aufgeführt werden. Die Zutat mit dem höchsten Anteil steht also ganz vorn.

„Die Zutatenliste muss alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutaten enthalten, einschließlich der Zusatzstoffe.“

Artikel 18, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Zusammengesetzte Zutaten erfordern eine gesonderte Kennzeichnung. Wenn ein Produkt beispielsweise Schokoladenstücke enthält, müssen die Bestandteile dieser Schokolade separat aufgeführt werden. Dies erhöht die Transparenz und hilft Allergikern, problematische Stoffe zu erkennen.

Mindesthaltbarkeitsdatum und Füllmenge

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) informiert darüber, bis wann ein Produkt seine spezifischen Eigenschaften behält. Es wird mit der Formulierung „mindestens haltbar bis“ angegeben. Bei sehr verderblichen Produkten muss stattdessen ein Verbrauchsdatum stehen.

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums muss gut sichtbar und eindeutig sein. Tag, Monat und Jahr müssen klar erkennbar sein. Bei einer Mindesthaltbarkeit von weniger als drei Monaten genügen Tag und Monat.

Die Füllmenge gibt an, wie viel Produkt tatsächlich in der Verpackung enthalten ist. Sie muss in den gesetzlich vorgeschriebenen Maßeinheiten erscheinen: Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter. Diese Angabe ermöglicht den Preisvergleich zwischen verschiedenen Produkten.

Pflichtangabe Anforderung nach LMIV Beispiel bei Abnehm-Produkten
Produktbezeichnung Eindeutige, nicht irreführende Bezeichnung „Mahlzeitenersatz für gewichtskontrollierende Ernährung“
Zutatenliste Alle Zutaten in absteigender Reihenfolge Milcheiweiß, Sojaprotein, Vitamine, Mineralstoffe, Süßungsmittel
Mindesthaltbarkeitsdatum Datum mit Tag, Monat, Jahr oder Verbrauchsdatum „Mindestens haltbar bis: 15.08.2025“
Füllmenge Nettomenge in g, kg, ml oder l „Nettofüllmenge: 500 g“

Nährwertdeklaration bei Schlankheitsprodukten

Die Nährwertdeklaration ist bei Abnehm-Produkten besonders wichtig. Verbraucher möchten genau wissen, wie viele Kalorien und Nährstoffe ein Produkt enthält. Ohne diese Information können sie verschiedene Schlankheitsprodukte nicht sinnvoll vergleichen.

Seit 2016 ist die Nährwertdeklaration für fast alle verpackten Lebensmittel verpflichtend. Die Angaben müssen in einem bestimmten Format dargestellt werden. Eine übersichtliche Tabelle hat sich als Standard etabliert.

Brennwert und Nährstoffangaben

Der Brennwert gibt an, wie viel Energie ein Produkt liefert. Er wird sowohl in Kilojoule (kJ) als auch in Kilokalorien (kcal) angegeben. Beide Werte müssen auf der Verpackung stehen.

Neben dem Brennwert sind weitere Nährstoffangaben vorgeschrieben. Die LMIV verlangt Angaben zu Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese sieben Werte bilden die Pflichtnährwertdeklaration.

Alle Angaben beziehen sich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Produkts. Diese Standardisierung ermöglicht den direkten Vergleich verschiedener Produkte. Zusätzlich können Hersteller auch portionsbezogene Angaben machen.

Bei Produkten zur Gewichtsreduktion spielen diese Informationen eine zentrale Rolle. Käufer achten besonders auf den Kaloriengehalt und die Proteinmenge. Transparente Nährwertangaben schaffen Vertrauen und helfen bei der Produktauswahl.

Nährstoff Verpflichtende Angabe Darstellung pro
Brennwert Ja (in kJ und kcal) 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Fett Ja (Gesamtfett) 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Gesättigte Fettsäuren Ja 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Kohlenhydrate Ja (Gesamtkohlenhydrate) 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Zucker Ja 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Eiweiß Ja 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion
Salz Ja 100 g / 100 ml (Pflicht) + optional pro Portion

Portionsgrößen und Referenzmengen

Zusätzlich zur 100-Gramm-Angabe können Hersteller Nährwerte pro Portion angeben. Diese Angabe ist freiwillig, aber oft hilfreich. Sie zeigt, wie viele Nährstoffe eine realistische Verzehrmenge enthält.

Bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gelten besondere Regeln. Hier müssen die Nährwerte sowohl für die vollständige Tagesration als auch für Einzelportionen angegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht optional.

Referenzmengen helfen Verbrauchern, die Nährwertangaben einzuordnen. Sie zeigen, wie viel Prozent des Tagesbedarfs eine Portion deckt. Die Referenzwerte basieren auf einem durchschnittlichen Erwachsenen mit einem Tagesbedarf von 2000 Kilokalorien.

„Die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen kann zusätzlich pro Portion oder pro Verzehreinheit erfolgen, sofern die Portion oder Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert ist.“

Artikel 32, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Die Portionsgröße muss realistisch sein und darf nicht irreführen. Unrealistisch kleine Portionen, die die Kalorienzahl künstlich niedrig erscheinen lassen, sind nicht zulässig. Die angegebene Portion sollte dem tatsächlichen Verzehrverhalten entsprechen.

Siehe auch:  Mischbettharze in der Wasseraufbereitung: Anwendung und Nutzen für Industrie und Umwelt

Zulässige und unzulässige Werbeaussagen bei Abnehm-Produkten

Bei der Vermarktung von Diätprodukten stellt sich für Anbieter die zentrale Frage: Welche Aussagen sind erlaubt und welche führen zu rechtlichen Konsequenzen? Die Bewerbung von Abnehm-Produkten unterliegt einem komplexen Regelwerk aus europäischen und nationalen Vorschriften. Diese Regelungen sollen Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen schützen und gleichzeitig eine faire Wettbewerbssituation schaffen.

Der rechtliche Rahmen wird maßgeblich durch zwei Regelwerke bestimmt: die europäische Health Claims Verordnung und das deutsche Heilmittelwerbegesetz. Beide verfolgen das Ziel, wissenschaftlich unbelegte oder täuschende Aussagen zu verhindern. Hersteller müssen daher genau prüfen, welche Formulierungen sie verwenden dürfen.

Europäische Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen

Die EU-Verordnung 1924/2006 bildet die zentrale rechtliche Grundlage für alle gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Sie regelt sowohl nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“ oder „ballaststoffreich“ als auch Health Claims. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und wurde geschaffen, um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten.

Nach dieser EU-Verordnung 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur verwendet werden, wenn sie wissenschaftlich belegt sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft alle Claims auf ihre wissenschaftliche Fundierung. Nur positiv bewertete Angaben werden in die EU-Positivliste aufgenommen und dürfen dann verwendet werden.

Die EU führt ein offizielles Register aller genehmigten Health Claims. Für Abnehm-Produkte sind nur sehr wenige gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Beispielsweise darf unter bestimmten Voraussetzungen angegeben werden, dass Glucomannan im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust beiträgt.

Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben sind an strenge Bedingungen geknüpft. Das Produkt muss die vorgeschriebene Menge des Wirkstoffs enthalten. Zusätzlich müssen Anwendungshinweise und Warnhinweise auf der Verpackung angegeben werden, damit Verbraucher das Produkt richtig einsetzen können.

Die folgenden Tabelle zeigt den Unterschied zwischen zulässigen und unzulässigen Werbeaussagen:

Kategorie Zulässige Aussagen Unzulässige Aussagen Rechtsgrundlage
Gewichtsreduktion „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ „Verlieren Sie 10 kg in 2 Wochen“ Health Claims VO
Gesundheitsbezug „Chrompicolinat trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“ „Heilt Diabetes und Übergewicht“ HWG § 11
Wirkungsweise „Kann als Teil einer ausgewogenen Ernährung verwendet werden“ „Garantierter Erfolg ohne Diät und Sport“ UWG § 5
Zeitangaben „Unterstützt langfristiges Gewichtsmanagement“ „Schnelle Gewichtsabnahme in nur 3 Tagen“ Health Claims VO

Verfahren zur Genehmigung neuer Claims

Unternehmen, die neue gesundheitsbezogene Angaben verwenden möchten, müssen einen Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Dieser Antrag muss umfassende wissenschaftliche Daten enthalten, die die behauptete Wirkung belegen. Die EFSA prüft dann die eingereichten Studien und bewertet die wissenschaftliche Evidenz.

Der Genehmigungsprozess ist zeitaufwändig und kostenintensiv. Die Prüfung kann mehrere Jahre dauern. Die EFSA legt strenge Maßstäbe an und akzeptiert nur hochwertige wissenschaftliche Studien, die nach anerkannten Standards durchgeführt wurden.

Nach Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung gibt die EFSA eine Stellungnahme ab. Bei positiver Bewertung wird der neue Claim durch einen Beschluss der Europäischen Kommission genehmigt. Erst dann darf die gesundheitsbezogene Angabe europaweit verwendet werden.

Nationale Beschränkungen durch das Heilmittelwerbegesetz

Neben den europäischen Regelungen müssen Anbieter von Abnehm-Produkten in Deutschland das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten. Dieses Gesetz enthält besonders strenge Vorgaben für die Bewerbung von Produkten, die gesundheitliche Wirkungen versprechen. Das HWG verbietet insbesondere Heilversprechen und krankheitsbezogene Werbung bei Produkten, die keine Arzneimittel sind.

Das HWG gilt auch für Lebensmittel, wenn diese mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Information und verbotenen Heilversprechen ist in der Praxis oft schwierig. Gerichte haben in zahlreichen Urteilen die Grenzen konkretisiert und dabei einen strengen Verbraucherschutz-Ansatz verfolgt.

Krankheitsbezogene Werbung

Nach § 11 HWG ist es verboten, außerhalb der Fachkreise mit der Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu werben. Für Abnehm-Produkte bedeutet dies: Sie dürfen nicht mit der Heilung oder Linderung von Adipositas, Diabetes oder anderen Erkrankungen beworben werden. Auch indirekte Bezüge zu Krankheiten sind unzulässig.

Verbotene Formulierungen umfassen etwa „hilft bei krankhaftem Übergewicht“ oder „reduziert das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen“. Selbst wenn eine wissenschaftliche Grundlage existiert, dürfen Lebensmittel nicht mit solchen krankheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Ausnahmen gelten nur für ausdrücklich zugelassene Health Claims.

Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff der krankheitsbezogenen Werbung sehr weit. Auch bildliche Darstellungen oder Anspielungen können bereits einen Verstoß darstellen. Werbetreibende müssen daher besondere Vorsicht walten lassen und ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen.

Irreführende Erfolgsversprechen

Neben krankheitsbezogener Werbung verbietet das HWG auch irreführende und täuschende Werbeaussagen. Besonders problematisch sind übertriebene Erfolgsversprechen wie „garantierte Gewichtsabnahme“ oder „ohne Anstrengung zum Wunschgewicht“. Solche Heilversprechen erwecken falsche Erwartungen und täuschen Verbraucher über die tatsächliche Wirksamkeit.

Unzulässig sind auch Aussagen, die eine übermäßig schnelle Gewichtsabnahme versprechen. Formulierungen wie „10 kg in einer Woche“ oder „rapider Gewichtsverlust ohne Diät“ verstoßen gegen das HWG. Sie suggerieren unrealistische Ergebnisse und können gesundheitliche Risiken verharmlosen.

Zusätzlich verbietet das HWG die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der Werbung für Abnehm-Produkte. Solche Darstellungen gelten als besonders suggestiv und irreführend. Auch Erfahrungsberichte und Testimonials sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und dürfen keine untypischen Erfolge darstellen.

Die Konsequenzen bei Verstößen gegen das HWG sind erheblich. Neben Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. In schweren Fällen können auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn vorsätzlich gegen die Werbeverbote verstoßen wird.

Transparenzpflichten bei Inhaltsstoffen und Wirkstoffen

Verbraucher haben das Recht zu erfahren, welche Inhaltsstoffe und Wirkstoffe in ihren Abnehm-Produkten enthalten sind. Diese Transparenzpflichten schützen Menschen vor unerwünschten Substanzen und ermöglichen informierte Kaufentscheidungen. Die gesetzlichen Vorgaben regeln genau, wie Hersteller ihre Produkte kennzeichnen müssen.

Die Offenlegung aller Bestandteile dient nicht nur der Rechtssicherheit. Sie schafft auch Vertrauen zwischen Herstellern und Konsumenten. Besonders bei Produkten, die täglich eingenommen werden, ist vollständige Information unverzichtbar.

Vollständige Deklaration aller Inhaltsstoffe

Die Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtet Hersteller zur lückenlosen Auflistung sämtlicher verwendeter Zutaten. Diese Deklaration muss unabhängig von der Menge erfolgen. Selbst kleinste Bestandteile gehören auf die Verpackung.

Zu den deklarationspflichtigen Inhaltsstoffen zählen mehrere Kategorien. Hauptbestandteile bilden nur einen Teil der Anforderungen. Die vollständige Liste umfasst deutlich mehr Komponenten.

  • Zusatzstoffe mit E-Nummern oder Klassennamen (zum Beispiel „Konservierungsstoff E200“ oder „Antioxidationsmittel Ascorbinsäure“)
  • Aromen und Geschmacksverstärker in ihrer vollständigen Bezeichnung
  • Vitamine und Mineralstoffe mit ihren chemischen Namen
  • Verarbeitungshilfsstoffe, wenn sie im Endprodukt nachweisbar bleiben
  • Zusammengesetzte Zutaten mit separater Aufschlüsselung ihrer Einzelbestandteile

Die Reihenfolge der Auflistung folgt klaren Regeln. Inhaltsstoffe erscheinen nach absteigendem Gewichtsanteil. Der Hauptbestandteil steht somit immer an erster Stelle.

Bei zusammengesetzten Zutaten gelten besondere Vorschriften. Wenn eine Zutat selbst aus mehreren Komponenten besteht, müssen diese einzeln aufgeschlüsselt werden. Diese Regelung verhindert versteckte Wirkstoffe oder Zusatzstoffe.

Verbraucher können durch diese Transparenzpflichten gezielt unerwünschte Stoffe meiden. Menschen mit Unverträglichkeiten profitieren besonders von der vollständigen Information. Die Deklaration ermöglicht einen bewussten Produktvergleich.

Allergenkennzeichnung nach EU-Verordnung

Die EU-Verordnung definiert 14 Hauptallergene, die besonders gekennzeichnet werden müssen. Diese Allergenkennzeichnung schützt Menschen mit Lebensmittelallergien vor gesundheitlichen Risiken. Die Hervorhebung muss sich deutlich vom restlichen Text abheben.

Folgende Darstellungsformen sind für die Kennzeichnung zulässig. Fettdruck gehört zu den häufigsten Methoden. Alternativ können Hersteller Großbuchstaben oder farbige Hinterlegungen verwenden.

Allergen Typische Vorkommen in Abnehm-Produkten Kennzeichnungspflicht
Glutenhaltiges Getreide Riegel, Shakes mit Haferzusatz Immer mit Getreideart angeben
Milch und Milchprodukte Protein-Shakes, Molke-Pulver Inklusive Laktose hervorheben
Soja Pflanzliche Eiweißpräparate Fettdruck in Zutatenliste
Nüsse und Erdnüsse Riegel, Snacks zum Abnehmen Spezifische Nussart nennen

Spurenkennzeichnungen stellen einen Sonderfall dar. Hinweise wie „kann Spuren von Nüssen enthalten“ sind freiwillig. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn trotz sorgfältiger Produktion eine Kontamination möglich ist.

Die Allergenkennzeichnung gilt auch für Online-Shops. Händler müssen diese Informationen bereits vor dem Kaufabschluss bereitstellen. Eine Nennung erst auf der gelieferten Verpackung reicht nicht aus.

Hinweispflichten bei kritischen Inhaltsstoffen

Bestimmte Wirkstoffe in Abnehm-Produkten können bei übermäßigem Verzehr Nebenwirkungen verursachen. Für diese kritischen Inhaltsstoffe gelten spezielle Warnhinweise. Die Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegt.

Koffein zählt zu den häufigsten kritischen Inhaltsstoffen in Schlankheitsprodukten. Ab einem Gehalt von 150 Milligramm pro Portion ist ein Warnhinweis erforderlich. Der Text muss lauten: „Enthält Koffein. Für Kinder und Schwangere nicht empfohlen.“

Weitere kritische Inhaltsstoffe erfordern ebenfalls besondere Hinweise:

  1. Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit oder Xylit mit dem Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
  2. Bestimmte Pflanzenextrakte mit Dosierungsempfehlungen und Anwendungsbeschränkungen
  3. Vitamine und Mineralstoffe bei Überschreitung der empfohlenen Tagesdosis
  4. Synephrin aus Bitterorangenextrakt mit Warnungen für Herz-Kreislauf-Patienten

Die Hinweispflichten dienen dem präventiven Gesundheitsschutz. Sie warnen vulnerable Gruppen vor möglichen Risiken. Schwangere, Stillende und Kinder benötigen besondere Aufmerksamkeit.

Hersteller, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, können sich positiv abheben. Zusätzliche Informationen zu Wirkmechanismen oder Dosierungsempfehlungen stärken das Vertrauen. Transparenz wird zunehmend zum Wettbewerbsvorteil.

Die Deklaration kritischer Inhaltsstoffe schützt auch die Hersteller selbst. Korrekte Warnhinweise minimieren Haftungsrisiken. Sie dokumentieren, dass alle Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.

Abnehmprodukte vergleichen: Rechtliche Anforderungen an Vergleichswerbung

Wer Abnehmprodukte vergleichen möchte, stößt auf ein komplexes Regelwerk, das sowohl Hersteller als auch Händler bei Werbeaussagen beachten müssen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt in § 6 detaillierte Voraussetzungen fest, unter denen Vergleichswerbung zulässig ist. Diese Regelungen schützen Verbraucher vor irreführenden Aussagen und schaffen gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen.

Vergleichswerbung ist grundsätzlich erlaubt, muss aber strenge Anforderungen erfüllen. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein und müssen sich auf Produkte mit gleicher Zweckbestimmung beziehen. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, riskiert kostspielige Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Zulässige Produktvergleiche nach UWG

Das UWG definiert klare Rahmenbedingungen für rechtmäßige Produktvergleiche im Bereich der Schlankheitsprodukte. Vergleiche müssen wesentliche, relevante und typische Eigenschaften objektiv gegenüberstellen. Sie dürfen weder Mitbewerber herabsetzen noch deren Produkte verunglimpfen.

Die Vergleichbarkeit der Produkte spielt eine zentrale Rolle. Nur Waren, die denselben Bedarf decken, dürfen miteinander verglichen werden. Zudem trägt der Werbende die vollständige Beweislast für die Richtigkeit seiner Aussagen.

Objektivität und Überprüfbarkeit

Vergleiche müssen auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien basieren und dürfen nicht auf subjektiven Werturteilen beruhen. Aussagen wie „das beste Abnehm-Produkt“ sind unzulässig, da sie nicht messbar sind. Solche Behauptungen verstoßen gegen die Objektivität, die das Gesetz fordert.

Zulässig sind hingegen konkrete, nachweisbare Vergleiche. Ein Beispiel wäre: „Produkt A enthält 50 Prozent weniger Kalorien als Produkt B“. Diese Aussage ist messbar und kann überprüft werden. Die verglichenen Eigenschaften müssen für Verbraucher relevant sein.

Nebensächliche Merkmale dürfen nicht herausgegriffen werden, um einen irreführenden Eindruck zu erzeugen. Die Auswahl der Vergleichskriterien muss repräsentativ für die Produktkategorie sein. Nur so entsteht ein fairer und informativer Vergleich.

Vergleich gleichartiger Produkte

Das UWG erlaubt nur den Vergleich von Produkten mit derselben Zweckbestimmung. Ein Mahlzeitenersatz darf nicht mit einem reinen Nahrungsergänzungsmittel verglichen werden, da es sich um unterschiedliche Produktkategorien handelt. Die Vergleichbarkeit muss aus Verbrauchersicht gegeben sein.

Auch Vergleiche mit unbenannten Mitbewerbern sind möglich. Aussagen wie „besser als die führende Marke“ müssen jedoch objektiv und nachweisbar sein. Der Werbende muss auf Verlangen darlegen können, welches Konkurrenzprodukt gemeint ist.

Nachweispflichten für Vergleichsaussagen

Die Beweislast für die Richtigkeit von Vergleichsaussagen liegt vollständig beim Werbenden. Hersteller und Händler müssen ihre Behauptungen jederzeit belegen können. Diese Nachweispflicht gilt unabhängig davon, ob ein Konkurrent oder eine Behörde die Aussage anzweifelt.

Wissenschaftliche Belege müssen methodisch einwandfrei sein. Selektive Darstellungen oder aus dem Zusammenhang gerissene Zitate sind unzulässig. Die vollständigen Studienergebnisse müssen auf Anfrage vorgelegt werden können.

Siehe auch:  Grundlagen des Strafrechts: Was Sie wissen müssen

Dokumentation von Studienergebnissen

Wissenschaftliche Studien, auf die sich Vergleichswerbung stützt, müssen höchste Qualitätsstandards erfüllen. Das Studiendesign muss anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechen. Teilnehmerzahl, Durchführungszeitraum und statistische Auswertung müssen transparent dokumentiert sein.

Die Studienergebnisse dürfen nicht verzerrt wiedergegeben werden. Alle relevanten Ergebnisse, einschließlich negativer Befunde, müssen berücksichtigt werden. Eine selektive Darstellung nur positiver Aspekte stellt einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar.

Klinische Studien müssen nach Good Clinical Practice durchgeführt worden sein. Die Probanden müssen repräsentativ für die Zielgruppe sein. Studien mit zu kleinen Teilnehmerzahlen oder kurzen Beobachtungszeiträumen sind als Beleg ungeeignet.

Transparenz bei Testverfahren

Testverfahren, die Produktvergleiche untermauern, müssen vollständig nachvollziehbar sein. Die Testbedingungen sollten praxisgerecht und für alle verglichenen Produkte identisch sein. Nur so entsteht ein fairer Vergleich, der Verbrauchern echten Mehrwert bietet.

Tests sollten idealerweise von unabhängigen, qualifizierten Instituten durchgeführt werden. Wenn Hersteller eigene Testverfahren nutzen, muss dies deutlich offengelegt werden. Die Unabhängigkeit oder deren Fehlen beeinflusst die Glaubwürdigkeit erheblich.

Die Testmethodik muss wissenschaftlichen Standards entsprechen. Alle Parameter, Messmethoden und Auswertungskriterien müssen dokumentiert sein. Bei Abweichungen von Standardverfahren ist eine Begründung erforderlich.

Zulässige Vergleichsaussagen Unzulässige Vergleichsaussagen Begründung
Produkt A enthält 30% weniger Zucker als Produkt B Produkt A ist das beste Abnehmprodukt Objektive, messbare Aussage vs. subjektive Behauptung
Nachweislich 2 kg Gewichtsverlust in 4 Wochen bei 80% der Probanden Garantierter Gewichtsverlust ohne Nebenwirkungen Studienbelegter Durchschnitt vs. unrealistisches Heilversprechen
Klinisch getestet mit 500 Teilnehmern über 12 Wochen Von Ärzten empfohlen ohne weitere Angaben Nachprüfbare Studiendetails vs. nicht überprüfbare Aussage
Enthält natürliche Ballaststoffe im Vergleich zu synthetischen Füllstoffen Viel besser als andere Produkte auf dem Markt Konkrete Produkteigenschaft vs. pauschale Überlegenheitsbehauptung

Verbraucher, die Abnehmprodukte vergleichen, sollten auf konkrete, nachprüfbare Angaben achten. Vage Aussagen ohne Belege sind oft ein Warnsignal. Seriöse Anbieter können ihre Vergleichsaussagen mit wissenschaftlichen Daten untermauern.

Die rechtlichen Anforderungen an Vergleichswerbung sind bewusst streng gehalten. Sie verhindern unfaire Wettbewerbspraktiken und schützen Verbraucher vor Täuschung. Gleichzeitig ermöglichen sie fundierte Kaufentscheidungen auf Basis objektiver Informationen.

Verbraucherrechte beim Kauf von Schlankheitsprodukten

Wer Schlankheitsprodukte kauft, ist durch das deutsche Verbraucherrecht umfassend geschützt – insbesondere bei Bestellungen über das Internet. Diese Verbraucherrechte basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der europäischen Verbraucherrechterichtlinie. Sie geben Käufern wichtige Instrumente an die Hand, um sich vor unseriösen Angeboten zu schützen und ihre Interessen durchzusetzen.

Besonders beim Online-Handel gelten erweiterte Schutzrechte. Der Fernabsatzvertrag unterliegt speziellen Regelungen, die den Nachteil ausgleichen sollen, dass Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht physisch prüfen können. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind für jeden relevant, der Abnehmprodukte im Internet bestellt.

Widerrufsrecht im Online-Handel

Das Widerrufsrecht stellt eines der zentralsten Verbraucherrechte beim Kauf von Abnehm-Produkten im Internet dar. Nach § 312g BGB haben Käufer bei Fernabsatzverträgen das Recht, ihre Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher mit dem Produkt zufrieden ist oder nicht.

Der Widerruf ermöglicht es Verbrauchern, ihre Kaufentscheidung noch einmal zu überdenken. Dies ist besonders wichtig bei Diätprodukten, deren Wirksamkeit sich oft erst nach einiger Zeit beurteilen lässt. Der Gesetzgeber hat damit ein wichtiges Instrument geschaffen, um die Informationsasymmetrie zwischen Händler und Käufer auszugleichen.

14-tägige Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt mit dem Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch den Händler. Erhält der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Der Widerruf selbst ist formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Eine E-Mail oder ein Brief genügen vollkommen. Viele Online-Händler stellen auch ein Widerrufsformular zur Verfügung, dessen Nutzung aber nicht verpflichtend ist.

Nach einem wirksamen Widerruf muss der Verbraucher die Ware zurücksenden. Der Händler ist verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis einschließlich der Standardversandkosten zu erstatten. Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verbraucher, es sei denn, der Händler hat sich zur Übernahme verpflichtet oder den Käufer nicht ordnungsgemäß über die Kostentragung informiert.

Eine wichtige Einschränkung des Widerrufsrechts betrifft versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB entfällt das Widerrufsrecht, sobald die Versiegelung entfernt wurde. Diese Regelung ist bei vielen Abnehm-Produkten relevant.

Betroffen sind insbesondere Produkte wie Mahlzeitenersatz-Shakes in Pulverform, Diät-Riegel oder Nahrungsergänzungsmittel. Deren Verpackung dient als hygienische Versiegelung. Sobald diese geöffnet wird, ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

Der Händler muss Verbraucher vor Vertragsschluss klar und deutlich über diese Ausnahme informieren. Fehlt diese Information, kann sich der Händler nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts berufen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Information liegt beim Verkäufer.

Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Produkten

Neben dem Widerrufsrecht stehen Verbrauchern auch Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB zu. Diese greifen, wenn ein Schlankheitsprodukt mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

Bei Diätprodukten können Mängel vielfältig sein. Beispiele sind eine fehlerhafte Zusammensetzung, das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums oder eine Abweichung von der Produktbeschreibung. Auch wenn beworbene Eigenschaften fehlen, liegt ein Mangel vor.

Im Mangelfall kann der Verbraucher zunächst Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet entweder eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Diese Gewährleistungsrechte bestehen grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung.

Eine Besonderheit gilt in den ersten zwölf Monaten nach Kauf. In diesem Zeitraum wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Lieferung vorlag. Diese Beweislastumkehr erleichtert Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte erheblich. Nach Ablauf von zwölf Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Informationspflichten des Händlers vor Vertragsschluss

Online-Händler unterliegen umfangreichen Informationspflichten vor Vertragsschluss. Diese ergeben sich aus dem BGB und der Verbraucherrechterichtlinie. Die Informationen müssen klar, verständlich und rechtzeitig bereitgestellt werden. Sie dienen dazu, Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Zu den Pflichtinformationen gehören die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Bei Abnehm-Produkten umfasst dies Inhaltsstoffe, Dosierung und Anwendungshinweise. Auch die Identität des Händlers mit vollständiger Anschrift muss angegeben werden.

Der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben ist transparent darzustellen. Zusätzliche Liefer- oder Versandkosten müssen separat ausgewiesen werden. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sind ebenfalls offenzulegen.

Besonders wichtig sind Informationen über das Widerrufsrecht. Der Händler muss über das Bestehen des Rechts, die Ausübungsmodalitäten und mögliche Ausschlüsse informieren. Eine Muster-Widerrufsbelehrung muss zur Verfügung gestellt werden.

Die Verletzung dieser Informationspflichten hat rechtliche Konsequenzen. Fehlen wesentliche Informationen, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch. Zudem können Abmahnungen und Bußgelder drohen. Für Verbraucher sind diese Informationen essentiell, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Verbraucherrecht Gesetzliche Grundlage Frist/Dauer Besonderheiten bei Abnehm-Produkten
Widerrufsrecht § 312g BGB 14 Tage ab Warenerhalt Ausschluss bei versiegelten Hygieneprodukten nach Öffnung
Gewährleistung §§ 434 ff. BGB 24 Monate ab Lieferung Beweislastumkehr in ersten 12 Monaten
Informationsrechte § 312d BGB Vor Vertragsschluss Vollständige Deklaration aller Inhaltsstoffe erforderlich
Preistransparenz § 312a Abs. 3 BGB Vor Bestellung Gesamtpreis inklusive aller Kosten anzugeben

Überwachung und Sanktionen bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten

Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten bleiben nicht folgenlos, denn mehrere Kontrollinstanzen überwachen den Markt. Ein engmaschiges System aus staatlicher Kontrolle und privatrechtlicher Durchsetzung sorgt dafür, dass Hersteller und Händler die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Bei Missachtung der Vorschriften drohen empfindliche Sanktionen.

Die Überwachungsbehörden kontrollieren sowohl die korrekte Kennzeichnung als auch die Werbung für Abnehm-Produkte. Sie prüfen, ob die Produkte sicher sind und ob Verbraucher vollständig und wahrheitsgemäß informiert werden. Diese Kontrollen schützen die Gesundheit und die wirtschaftlichen Interessen der Käufer.

Zuständige Überwachungsbehörden

In Deutschland arbeiten verschiedene Institutionen zusammen, um den Verbraucherschutz bei Schlankheitsprodukten zu gewährleisten. Die behördliche Überwachung wird durch privatrechtliche Organisationen ergänzt. Beide Säulen tragen gemeinsam zur Marktkontrolle bei.

Lebensmittelüberwachung der Länder

Die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Jedes Land hat eigene Behörden, die systematisch und bei konkretem Verdacht Kontrollen durchführen. Diese Behörden überprüfen Hersteller, Großhändler und Einzelhändler gleichermaßen.

Die Kontrollen umfassen die Prüfung der Produktkennzeichnung, die Zusammensetzung und die Beschaffenheit der Abnehm-Produkte. Bei Diätprodukten achten die Prüfer besonders auf vollständige Pflichtangaben, korrekte Nährwertdeklarationen und die Einhaltung der Health-Claims-Verordnung. Auch unzulässige Werbeaussagen und gesundheitliche Risiken werden untersucht.

Stellen die Kontrolleure Verstöße fest, können sie verschiedene Maßnahmen ergreifen. Diese reichen von Beanstandungen und Nachbesserungsauflagen über Verkehrsverbote bis hin zu Bußgeldern. In schweren Fällen, etwa bei Gesundheitsgefährdung, können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Die Lebensmittelüberwachung schützt Verbraucher vor irreführender Information und unsicheren Produkten durch regelmäßige, unangekündigte Kontrollen.

Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutz

Neben den staatlichen Behörden spielen private Organisationen eine wichtige Rolle. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist berechtigt, gegen irreführende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Auch qualifizierte Verbraucherorganisationen können rechtlich aktiv werden.

Diese Institutionen prüfen Werbematerialien, Produktbeschreibungen und Internetauftritte. Entdecken sie Rechtsverstöße, sprechen sie zunächst kostenpflichtige Abmahnungen aus. Der betroffene Anbieter muss dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die Wettbewerbszentrale arbeitet eng mit Verbraucherschutzverbänden zusammen. Diese privatrechtliche Durchsetzung ergänzt die behördliche Überwachung effektiv. Sie reagiert oft schneller auf aktuelle Verstöße und entlastet die staatlichen Stellen.

Bußgelder und Abmahnungen bei Rechtsverstößen

Die finanziellen Folgen von Verstößen gegen Informationspflichten können erheblich sein. Neben behördlichen Bußgeldern drohen zivilrechtliche Konsequenzen. Hersteller und Händler müssen mit mehreren Sanktionsebenen rechnen.

Höhe der Sanktionen

Die Höhe der Bußgelder hängt von der Art und Schwere des Verstoßes ab. Bei Verstößen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung können gemäß § 60 LFGB Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. In besonders schweren Fällen sind auch höhere Beträge möglich.

Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz werden nach § 15 HWG mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen schöpfen die Behörden den Rahmen häufig aus. Die Sanktionen sollen abschreckend wirken und weitere Verstöße verhindern.

Verstoßart Rechtsgrundlage Maximales Bußgeld Zusätzliche Folgen
Fehlerhafte Kennzeichnung LMIV, § 60 LFGB bis 50.000 € Verkehrsverbot, Rückruf
Unzulässige Health Claims Health-Claims-VO bis 50.000 € Unterlassungsansprüche
Verbotene Heilversprechen HWG, § 15 bis 50.000 € Strafverfahren möglich
Irreführende Werbung UWG Zivilrechtlich Abmahnung, Schadensersatz

Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach verschiedenen Kriterien. Die Behörden berücksichtigen die Dauer des Verstoßes, den wirtschaftlichen Vorteil und das Verschulden. Auch die Unternehmensgröße und die Anzahl betroffener Verbraucher fließen in die Bewertung ein.

Unterlassungsansprüche und Schadensersatz

Neben behördlichen Maßnahmen können Mitbewerber und Verbraucherorganisationen zivilrechtlich vorgehen. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entstehen Unterlassungsansprüche. Diese werden typischerweise durch Abmahnungen geltend gemacht.

Eine Abmahnung fordert den Verletzer auf, den Rechtsverstoß sofort zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kosten der Abmahnung, einschließlich der Anwaltsgebühren, muss der Abgemahnte tragen. Diese können je nach Streitwert mehrere Tausend Euro betragen.

Gibt der Betroffene keine Unterlassungserklärung ab oder verstößt er erneut, folgt eine Unterlassungsklage. Das Gericht kann dann ein Unterlassungsurteil erlassen. Bei schuldhaften Verstößen können zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung wird individuell vereinbart. Sie liegt häufig zwischen 5.000 und 25.000 Euro pro Verstoß. Diese Strafzahlungen sollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellen.

Rechtsverstöße bei Abnehm-Produkten können Unternehmen mehrfach treffen: durch Bußgelder, Abmahnkosten, Vertragsstrafen und Imageschaden.

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

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Für Verbraucher ist wichtig zu wissen, dass sie sich bei irreführenden Produkten oder Werbung beschweren können. Zuständig sind die örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden oder Verbraucherzentralen. Diese prüfen die Beschwerde und leiten gegebenenfalls Maßnahmen ein.

Die Kombination aus behördlicher Kontrolle und privatrechtlicher Durchsetzung schafft ein wirksames System. Es stellt sicher, dass die Verbraucherinformationspflichten nicht nur auf dem Papier stehen, sondern tatsächlich eingehalten werden. Dies schützt Verbraucher vor unseriösen Angeboten und unlauteren Geschäftspraktiken.

Fazit

Der Verbraucherschutz bei Abnehmprodukten in Deutschland basiert auf einem umfassenden System rechtlicher Vorgaben. Die Kombination aus Lebensmittelinformationsverordnung, Heilmittelwerbegesetz und weiteren Regelungen schafft klare Standards für Hersteller und Händler.

Die verpflichtende Kennzeichnung aller Inhaltsstoffe, die strengen Regeln für Werbeaussagen und die umfangreichen Informationspflichten ermöglichen Verbrauchern fundierte Entscheidungen. Wer Abnehmprodukte vergleichen möchte, findet in den gesetzlichen Anforderungen wichtige Orientierungshilfen.

Für Unternehmen bedeutet die Einhaltung der Vorschriften nicht nur rechtliche Sicherheit. Transparenz bei der Produktinformation und ehrliche Kommunikation schaffen Vertrauen und stärken die Marktposition. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben führen dagegen zu erheblichen Sanktionen und Reputationsschäden.

Verbraucher sollten ihr Wissen über bestehende Schutzrechte nutzen. Bei unrealistischen Werbeversprechen oder unvollständiger Kennzeichnung lohnt sich kritisches Hinterfragen. Die zuständigen Überwachungsbehörden bieten Unterstützung bei Beschwerden.

Das rechtliche Rahmenwerk entwickelt sich stetig weiter. Regelmäßige Information über aktuelle Änderungen hilft allen Beteiligten, im dynamischen Markt für Abnehmprodukte rechtssicher zu handeln.

FAQ

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Abnehm-Produkte in Deutschland?

Für Abnehm-Produkte gelten in Deutschland mehrere zentrale Rechtsgrundlagen: Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Kennzeichnung und Nährwertdeklaration, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) legt fest, welche Werbeaussagen zulässig sind und verbietet irreführende Heilversprechen, und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt vor Täuschung und regelt Vergleichswerbung. Zusätzlich gilt die Health Claims Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 für gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Diese Regelungen ergänzen sich und bilden ein umfassendes Schutzsystem für Verbraucher.

Welche Pflichtangaben müssen auf der Verpackung von Abnehm-Produkten stehen?

Auf der Verpackung von Abnehm-Produkten müssen folgende Pflichtangaben gemacht werden: eine eindeutige Produktbezeichnung, eine vollständige Zutatenliste in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, die Füllmenge in gesetzlich vorgeschriebenen Maßeinheiten, eine Nährwertdeklaration mit Brennwert und Nährstoffangaben, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Allergenhinweise und bei bestimmten Inhaltsstoffen spezielle Warnhinweise. Bei Mahlzeitenersatzprodukten und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gelten zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften.

Sind Werbeaussagen wie „verlieren Sie 10 kg in einer Woche“ bei Abnehm-Produkten erlaubt?

Nein, solche Aussagen sind ausdrücklich verboten. Sie verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie unrealistische Erwartungen wecken und Verbraucher irreführen. Zulässig sind nur wissenschaftlich belegte und in der EU-Positivliste aufgeführte gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims), die unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen. Aussagen, die garantierte Erfolge versprechen oder den Eindruck erwecken, dass eine Gewichtsabnahme ohne Diät und Sport möglich ist, sind unzulässig und können zu Abmahnungen, Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen führen.

Was muss ich beachten, wenn ich verschiedene Abnehmprodukte vergleichen möchte?

Beim Vergleich von Abnehm-Produkten sollten Sie zunächst die Nährwertdeklaration betrachten, um Brennwert und Nährstoffzusammensetzung zu vergleichen. Achten Sie auf die vollständige Zutatenliste und prüfen Sie, ob Inhaltsstoffe enthalten sind, die Sie meiden möchten oder gegen die Sie allergisch sind. Vergleichen Sie die Produktkategorie (Mahlzeitenersatz, Nahrungsergänzungsmittel, Tagesration), da diese unterschiedliche Anforderungen erfüllen. Seien Sie skeptisch bei unrealistischen Werbeversprechen und achten Sie darauf, dass Werbeaussagen auf nachprüfbaren, objektiven Kriterien basieren. Prüfen Sie die Preise unter Berücksichtigung der tatsächlichen Portionsgrößen und der Ergiebigkeit der Produkte. Seriöse Hersteller stellen umfassende Informationen zur Verfügung und verzichten auf übertriebene Versprechen.

Welche Rechte habe ich als Verbraucher beim Online-Kauf von Abnehm-Produkten?

Beim Online-Kauf haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, innerhalb dessen Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Beachten Sie, dass bei versiegelten Produkten, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, das Widerrufsrecht entfällt, sobald die Versiegelung entfernt wurde. Sie haben außerdem Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Produkten und können Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung verlangen. Der Händler muss Sie vor Vertragsschluss umfassend über wesentliche Produkteigenschaften, Preise, Versandkosten und Ihre Rechte informieren. Bei Verstößen gegen diese Informationspflichten kann sich die Widerrufsfrist verlängern.

Welche Inhaltsstoffe müssen bei Abnehm-Produkten deklariert werden?

Bei Abnehm-Produkten müssen sämtliche verwendeten Zutaten vollständig deklariert werden, unabhängig von der Menge. Dies umfasst Hauptbestandteile, Zusatzstoffe (mit E-Nummern oder Klassennamen), Aromen, Vitamine, Mineralstoffe und zusammengesetzte Zutaten. Die 14 Hauptallergene müssen besonders gekennzeichnet werden, wenn sie als Zutat verwendet werden, und sich durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe vom Rest der Zutatenliste abheben. Bei kritischen Inhaltsstoffen wie erhöhtem Koffeingehalt oder bestimmten Süßstoffen sind Warnhinweise erforderlich, beispielsweise „erhöhter Koffeingehalt – für Kinder und Schwangere nicht geeignet“ oder „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“. Diese umfassende Deklaration dient dem Verbraucherschutz und ermöglicht informierte Kaufentscheidungen.

Was sind Health Claims und welche dürfen bei Abnehm-Produkten verwendet werden?

Health Claims sind gesundheitsbezogene Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellen. Die Health Claims Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 unterscheidet zwischen nährwertbezogenen Angaben (z.B. „fettarm“, „ballaststoffreich“) und gesundheitsbezogenen Angaben. Bei Abnehm-Produkten dürfen nur solche Claims verwendet werden, die in der EU-Positivliste aufgeführt sind und für die ausreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt. Beispielsweise können bestimmte Aussagen zur Unterstützung des Gewichtsmanagements gemacht werden, wenn die Produkte die erforderliche Zusammensetzung aufweisen. Neue Health Claims müssen ein aufwändiges wissenschaftliches Prüfverfahren durch die EFSA durchlaufen, bevor sie verwendet werden dürfen. Nicht zugelassene oder krankheitsbezogene Aussagen sind strikt verboten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten?

Bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten können verschiedene Sanktionen drohen. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung oder das Heilmittelwerbegesetz. Zusätzlich können zivilrechtliche Konsequenzen folgen: Mitbewerber, Wettbewerbszentralen und Verbraucherorganisationen können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Rechtsverfolgungskosten muss dabei der Verletzer tragen. Bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder bei erneutem Verstoß kann eine Unterlassungsklage folgen. Bei schuldhaften Verstößen sind auch Schadensersatzforderungen möglich. Neben den rechtlichen und finanziellen Risiken können Verstöße auch zu erheblichen Imageschäden führen.

Was muss bei Vergleichswerbung für Abnehm-Produkte beachtet werden?

Vergleichswerbung für Abnehm-Produkte muss strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen. Vergleiche müssen auf objektiven, nachprüfbaren und relevanten Kriterien basieren und dürfen nicht auf subjektiven Werturteilen beruhen. Es dürfen nur gleichartige Produkte verglichen werden, die denselben Bedarf decken oder dieselbe Zweckbestimmung haben. Aussagen wie „das beste Abnehm-Produkt“ sind unzulässig, während objektive Vergleiche wie „Produkt A enthält 50% weniger Kalorien als Produkt B“ zulässig sein können, sofern sie nachweislich richtig sind. Die Beweislast für die Richtigkeit von Vergleichsaussagen liegt beim Werbenden. Wissenschaftliche Studien, auf die sich Aussagen stützen, müssen methodisch einwandfrei sein und die Ergebnisse müssen korrekt wiedergegeben werden. Testverfahren müssen transparent und nachvollziehbar sein, idealerweise von unabhängigen Stellen durchgeführt.

Wie funktioniert die Nährwertdeklaration bei Abnehm-Produkten?

Die Nährwertdeklaration bei Abnehm-Produkten muss in Form einer Tabelle dargestellt werden und folgende Angaben enthalten: Brennwert (in kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese Angaben müssen sich auf 100g oder 100ml beziehen, damit Verbraucher verschiedene Produkte vergleichen können. Zusätzlich können freiwillig portionsbezogene Angaben gemacht werden. Bei Mahlzeitenersatzprodukten und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ist die Angabe pro vollständiger Tagesration und pro Einzelportion verpflichtend. Die Nährwertdeklaration kann auch Referenzmengen enthalten, die angeben, welchen Anteil der empfohlenen Tageszufuhr eine Portion des Produkts liefert. Diese Informationen sind essentiell, um Abnehmprodukte vergleichen und eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Welche Rolle spielen die Lebensmittelüberwachungsbehörden?

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder sind für die systematische und anlassbezogene Kontrolle zuständig, ob Lebensmittel, einschließlich Abnehm-Produkte, den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie überprüfen die Kennzeichnung, Aufmachung, Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produkte. Bei Abnehm-Produkten wird besonders geprüft, ob die Kennzeichnung vollständig und korrekt ist, ob unzulässige Werbeaussagen verwendet werden und ob die Produkte sicher sind. Die Behörden kontrollieren sowohl Hersteller als auch Händler und können bei Verstößen verschiedene Maßnahmen ergreifen: von Beanstandungen über Anordnungen bis hin zu Bußgeldern und in schweren Fällen strafrechtlichen Konsequenzen. Verbraucher können bei irreführenden Produkten oder Werbung Beschwerde bei den zuständigen Behörden einreichen. Ergänzt wird die behördliche Überwachung durch die privatrechtliche Durchsetzung des Verbraucherrechts durch Wettbewerbszentralen und Verbraucherorganisationen.

Was ist bei der Allergenkennzeichnung von Abnehm-Produkten zu beachten?

Die Allergenkennzeichnung bei Abnehm-Produkten unterliegt strengen EU-Vorschriften. Die 14 Hauptallergene müssen immer dann besonders gekennzeichnet werden, wenn sie als Zutat verwendet werden. Zu diesen Hauptallergenen gehören glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Soja, Nüsse, Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere, Krebstiere und Fisch. Die Kennzeichnung muss sich durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe vom Rest der Zutatenliste abheben, beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung. Zusätzlich können Spurenkennzeichnungen wie „kann Spuren von … enthalten“ angebracht werden, wenn eine unbeabsichtigte Kontamination während der Produktion nicht ausgeschlossen werden kann. Diese umfassende Allergenkennzeichnung ist essentiell für die Sicherheit von Allergikern und ermöglicht es ihnen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen.

Welche Informationspflichten hat ein Online-Händler von Abnehm-Produkten vor Vertragsschluss?

Online-Händler von Abnehm-Produkten müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss umfangreiche Informationen bereitstellen. Dazu gehören wesentliche Eigenschaften der Ware, die Identität des Händlers mit vollständigen Kontaktdaten, der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, zusätzliche Liefer- oder Versandkosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, die Mindestlaufzeit des Vertrags (falls zutreffend), sowie Informationen über Kundendienst und bestehende Garantien. Diese Informationspflichten dienen der Transparenz und ermöglichen es Verbrauchern, verschiedene Abnehmprodukte vergleichen und informierte Kaufentscheidungen treffen zu können. Die Verletzung dieser Informationspflichten kann rechtliche Konsequenzen haben, etwa eine Verlängerung der Widerrufsfrist.

Was sind die häufigsten Verstöße gegen Verbraucherinformationspflichten bei Abnehm-Produkten?

Zu den häufigsten Verstößen bei Abnehm-Produkten gehören unzulässige Heilversprechen und krankheitsbezogene Werbeaussagen, die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, unrealistische Erfolgsversprechen wie „verlieren Sie 10 kg in einer Woche“, die gegen das UWG verstoßen, die Verwendung nicht zugelassener Health Claims oder die falsche Darstellung wissenschaftlicher Studienergebnisse, unvollständige oder fehlerhafte Kennzeichnung, insbesondere bei der Zutatenliste und Nährwertdeklaration, fehlende oder unzureichende Allergenkennzeichnung, fehlende Warnhinweise bei kritischen Inhaltsstoffen wie erhöhtem Koffeingehalt, unzulässige Vergleichswerbung, die nicht auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien basiert, sowie unzureichende Verbraucherinformationen vor Vertragsschluss im Online-Handel. Diese Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern, Unterlassungsklagen und Imageschäden führen. Verbraucher sollten bei solchen Verstößen wachsam sein und können Beschwerden bei den zuständigen Überwachungsbehörden oder Verbraucherzentralen einreichen.

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