Jeder kann heute selbst die Sonne nutzen und Energie erzeugen. Dafür braucht es keine Dachfläche, sondern auch ein Balkon ist ausreichend. Doch gerade wenn Sie ein Balkonkraftwerk betreiben wollen, müssen Sie auf verschiedene rechtliche Punkte achten. Sonst kann es mit einem Balkonkraftwerk, schnell auch zu einem bösen Erwachen kommen. Balkonkraftwerk nicht angemeldet Strafe
Anmeldepflicht und das Balkonkraftwerk
Grundsätzlich kann man die mit einem Balkonkraftwerk gewonnene Energie selbst nutzen oder in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Die Art der Nutzung ist aus rechtlicher Sicht nicht unerheblich. Doch bevor wir dazu kommen, gibt es eine grundsätzliche Anforderung an ein Balkonkraftwerk. Und dieses betrifft die Notwendigkeit einer Anmeldung. Die Pflicht der Anmeldung ergibt sich aus dem Erneuerbare Energien Gesetz. Nach diesem konkret, nach §95 muss die Anmeldung vom Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt dabei beim sogenannten Marktstammdatenregister.
Wenn man der Anmeldepflicht nicht nachkommt
Kommt man der Anmeldepflicht zum Marktstammdatenregister als Betreiber von einem Balkonkraftwerk nicht nach, kann dieses zu einem Bußgeld führen. Dieses kann dabei bis zu einer maximalen Höhe von 50.000 Euro durch die Behörde ausgesprochen werden. Doch keine Angst, wenn Sie bisher der Anmeldepflicht noch nicht nachgekommen sind. So wird es nicht sofort zu einem Bußgeld von 50.000 Euro kommen. Vielmehr wird die Strafe deutlich geringer ausfallen. Erst wenn man der Anmeldepflicht auch weiterhin nicht nachkommt, wird man mit weiteren und höheren Strafen rechnen müssen.
Online anmelden vom Balkonkraftwerk
Da die Anmeldung ins Marktstammdatenregister online erfolgt, sollte man diese nicht versäumen. Dadurch kann man auch der Gefahr von einem Bußgeld entgehen. Im Zusammenhang mit der Anmeldung muss man beachten, damit das beschriebene Verfahren ausschließlich für Anlagen bis 1 kW gilt. Hat das Balkonkraftwerk eine höhere Leistung, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Anmeldepflicht. Das Anmeldeverfahren bei der Bundesnetzagentur ist aber wesentlich aufwendiger.
Es gibt weitere Anmeldepflichten
Die Anmeldung zum Marktstammdatenregister ist aber nur ein Aspekt. Wird der gewonnene Strom aus dem Balkonkraftwerk in das öffentliche Stromnetz eingespeist, so setzt auch dieses eine Anmeldung voraus. Diese muss beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen. Für die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber, ist die erzeugte Strommenge nicht maßgebend. Die grundsätzliche Absicht der Einspeisung von Strom ins Netz, reicht rechtlich schon aus.
Auch das Finanzamt ist an Bord
Und letztlich gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem Balkonkraftwerk noch eine dritte Anmeldepflicht. Und diese betrifft das Finanzamt. Ob man dieser Anmeldepflicht unterliegt hängt davon ab, ob man Strom einspeist in das öffentliche Netz oder nicht. Ist das der Fall, erhält man auf der Grundlage vom Erneuerbaren Energien Gesetz auch eine Vergütung dafür. Und diese Vergütung muss man gegenüber dem Finanzamt anmelden. Das erfolgt hierbei jährlich über die Einkommensteuererklärung. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, so ist auch das mit einer Strafe verbunden. Konkret handelt es sich dabei um die Steuerstraftat der Steuerhinterziehung. Von Geld- bis Freiheitsstrafe ist hier vieles möglich.
Anmeldung vom Balkonkraftwerk nicht vergessen
Wie deutlich wird, kann es im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem Balkonkraftwerk, verschiedene Pflichten der Anmeldung geben. Welche zur Anwendung kommt, hängt dabei wesentlich von der Nutzung ab, wie in diesem Ratgeber deutlich wurde.
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