In Zeiten, in denen sogar für einen Interessenten an einer Mietwohnung eine Schufa-Abfrage angestrengt wird, ist eine ’saubere‘ Schufa wichtiger denn je. Es geht hier nicht nur um die Kreditabsicherung. Die Schufa ist zu einem Durchleuchtungsinstrument geworden, das Existenzen vernichten kann. Um so bedeutender, wenn die Gesetzgebung den Koloss zwingt, seine beherrschende Stellung auf dem Informationsmarkt zurückzufahren, was selten genug passiert. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes stand genau das bevor. Aber was wurde dort beschlossen und was tat die Schufa vorauseilend?
Gestraft in das neue Leben hinein
Eigentlich ist noch gar nichts vom EuGH beschlossen worden, aber die Aussichten darauf, die maximale Speicherungsdauer von Schufa Einträgen nach einer Restschuldbefreiung, sind derart hoch, dass die Schufa Holding AG von sich aus tätig wurde. Sie verfügte, dass ab 28. März 2023 eine Eintragung zu erfolgter Restschuldbefreiung nach sechs Monaten in einem Betroffenenprofil zu löschen sein wird. Das ist von großer Bedeutung für die weitere Lebensführung von Personen, die die Privatinsolvenz eingingen und absolvierten, da der negative Effekt selbst nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode durch beibehaltene Schufa Eintragung bestehen blieb. Dessen ungeachtet gab es zu allen Zeiten wenigstens noch den Kredit trotz Schufa – in einem begrenzten Umfang.
Kein ganz neuer Hut – es gab schon länger Kritik
Die Diskussion darum hält ja schon länger an. Drei volle Jahre blieb bislang der Endtermin eines Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem Profil, das von jeder Bank abgerufen werden kann, bestehen. Das waren drei Jahre der Furcht, deshalb abgewiesen zu werden. Etwa bei Beantragung eines Kredits, aber auch in Fällen, wo ein Schufa-Auszug zwecks Ermittlung einer ‚Vertrauenswürdigkeit‘ eingefordert wird, wie beispielsweise der erwähnten Vermietung. Wer weiß, wo noch finanzielle Erkundigungen einverlangt werden, und sich eine belastende Schufa Eintragung als Fallbeil erweisen kann. Wenn jemand wegen des Datenschutzes über eine Person keine Auskunft bekommt, pflegt er diesen anzuhalten, eine Selbstauskunft beizubringen. Aus einer starken Verhandlungsposition heraus.
Image-Pflege inklusive
Die Schufa Holding AG reagierte mit ihrer neuen Regelung auf Äußerungen des Generalanwaltes (entspricht einem Staatsanwalt vor nationalen Gerichten) am EuGH, der sich Mitte März sehr kritisch zu zwei Fällen aus Deutschland geäußert hatte. Er bemängelte, dass die lange Datenspeicherung es den Betroffenen erschwere, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Was der Idee hinter der Restschuldbefreiung zuwiderläuft. Das ist natürlich noch kein Beschluss des Gerichtshofes, aber die Erfahrung lehrt, und die Schufa Holding muss auch zu diesem Schluss gekommen sein, dass sich das Gericht sehr oft den Einschätzungen des Generalanwalts anzuschließen pflegt. Die Schufa versucht nun über die neue Schufa-Regelung, das Bild zu vermeiden, der Gerichtshof habe sie zu einer Neuregelung zwingen müssen, indem sie proaktiv handelt.
Rückwirkung der neuen Schufa-Regelung
Die Löschung am 28. März erfolgte auch rückwirkend auf alle Fälle von Eintragungen mit Bezug auf eine Restschuldbefreiung, die an diesem Stichtag länger als sechs Monate gespeichert waren. Das beinhaltet nicht nur die Notiz zur Restschuldbefreiung, sondern auch alle Schuldeneintragungen, die dazu im Verhältnis stehen. Die Schufa beraumte ungefähr vier Wochen an, um diesen Schritt auf ihren gesamten Datenbestand anwenden zu können. Die Umstellung muss also inzwischen abgeschlossen worden sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte den tatsächlichen EuGH Beschluss erst abwarten, ehe er sich der neuen Sachlage entsprechend anschließen würde.
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