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Anwalt-Seiten.de > Blog > Themengebiete > Recht-Allgemein > Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG – Alle Infos
Recht-Allgemein

Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG – Alle Infos

Anwalt-Seiten 18. Februar 2023
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Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG - Alle Infos
Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG - Alle Infos
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In Ihrer jährlichen Steuererklärung müssen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen und in den Zeilen 125 und 126 die Entnahmen und Einlagen eintragen. Dabei geht es konkret um alle Vermögenswerte, die Sie Ihrem Betriebsvermögen hinzufügen oder aber entnehmen. Klingt kompliziert? Deshalb geht es in diesem Artikel um Folgendes: Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG – Alle Infos. Entnahmen und Einlagen im Sinne des 4 Absatz 4a EStG – Alle Infos

Inhaltsverzeichnis
Was bedeuten die Begriffe: Entnahmen und Einlagen?Entnahmen und Einlagen nicht bei allen Rechtsformen!Haben die Entnahmen und Einlagen steuerliche Auswirkungen?Was müssen Sie bei Entnahmen und Einlagen angeben?Entnahmen und Einlagen bei einem einzigen Konto

Was bedeuten die Begriffe: Entnahmen und Einlagen?

Unter den Privatentnahmen versteht man alle Leistungen und Vermögensgegenstände, welche Sie aus Ihrem Vermögen des Betriebs in Ihr privates Vermögen verschieben bzw. im privaten Rahmen in Anspruch nehmen. Dabei gibt es vier verschiedene Varianten:

– Barentnahme: Sie entnehmen aus ihrem Betriebsvermögen Geldmittel.

– Sachentnahmen: Sie verschieben betriebliche Sachmittel in Ihren privaten Bereich.

– Leistungsentnahme: Sie nutzen betriebliche Leistungen für Ihre privaten Zwecke.

– Nutzungsentnahme: Als Beispiel: Ein Firmenauto wird von Ihnen auch privat genutzt.

Unter Privateinlagen versteht man im Endeffekt genau das Gegenteil: Also Sie überweisen beispielsweise 20.000 Euro von Ihrem privaten Konto auf Ihr Geschäftskonto und setzen dann dieses Geld für betriebliche Zwecke ein.

Entnahmen und Einlagen nicht bei allen Rechtsformen!

Privateinlagen und Privatentnahmen kommen bei vielen unterschiedlichen Unternehmensformen vor: Das tritt auf unterschiedliche Arten von Personengesellschaften sowie auf Einzelunternehmer zu. Handelt es sich allerdings um eine Kapitalgesellschaft sind die Einlagen und Ausgaben ausgeschlossen. Hier gilt eine äußert strenge Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen, die auf der beschränkten Haftung besteht.

Haben die Entnahmen und Einlagen steuerliche Auswirkungen?

In den meisten Fällen kommt es aufgrund von privaten Entnahmen oder privaten Einlagen zu keinen steuerlichen Auswirkungen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern besteht die Möglichkeit, einen Gewinn nicht entnehmen und diesen mit einem deutlich geringeren Steuersatz versteuern zu lassen. Das heißt, Sie belassen das Geld in Ihrem betrieblichen Vermögen, anstatt es zu entnehmen. Das bedeutet, Sie müssen die Beiträge erst dann in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angeben, wenn Sie diese auch tatsächlich entnehmen. In der Regel besteht dann eine Nachversteuerungspflicht.

Was müssen Sie bei Entnahmen und Einlagen angeben?

Was Sie dort anzugeben haben, hängt von vielen Faktoren ab. Das Finanzamt fordert keinesfalls, dass Sie alle Entnahmen und Einlagen angeben. Wichtig sind diese Angaben dann, wenn sie für die Steuer rechtlich relevant sein könnten. Beispielsweise zählen dazu mögliche Überentnahmen, die zu viel höheren betrieblichen Krediten und damit zu Schuldzinsen führen.

Entnahmen und Einlagen bei einem einzigen Konto

Einige Freiberuflich und Kleinunternehmer wickeln ihre betrieblichen Transaktionen über das private Girokonto ab. Trotz allem kann es sein, dass Sie Ihre Einlagen sowie Entnahme gesondert dokumentieren, auch wenn alle Überweisung von einem Konto aus durchgeführt werden. Darum ist ein separates Geschäftskonto immer ein Vorteil, besonders bei einer Betriebsprüfung.

 

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