Als erfahrener Autor des Redaktionsteams von Anwalt-Seiten.de befasse ich mich tagtäglich mit juristischen Themen. Wussten Sie, dass im Zuge der Grundsteuerreform 2025 bundesweit rund 36 Millionen Immobilien neu bewertet werden müssen?
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bedeutet dies, dass sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben müssen. Diese Erklärung dient als Basis für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags, der wiederum für die Festsetzung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 maßgeblich ist.
Die Immobilienbewertung erfolgt dabei nach neuen Bewertungsregeln, die sich je nach Grundstücksart und Nutzung unterscheiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wer die Feststellungserklärung abgeben muss, welche Fristen und Termine zu beachten sind und welche Angaben für die verschiedenen Grundstücksarten erforderlich sind.
Grundsteuerreform 2025: Was ist neu?
Die Grundsteuerreform 2025 bringt einige Veränderungen mit sich, die sich auf die Bewertung und Besteuerung von Grundbesitz in Deutschland auswirken werden. Das bisherige System der Einheitswerte, das seit Jahrzehnten unverändert geblieben ist, wird durch ein neues, gerechteres Verfahren ersetzt.
Verfassungsgerichtsentscheid als Ausgangspunkt
Der Ausgangspunkt für die Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im April 2018. Das Gericht erklärte die bisherige Bewertungsmethode für verfassungswidrig, da sie zu erheblichen Ungleichbehandlungen führte. Grundstücke mit ähnlichem Wert wurden unterschiedlich besteuert, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die spätestens ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden ist.
Neubewertung des gesamten Grundbesitzes in Deutschland
Um eine gerechte Besteuerung zu gewährleisten, wird der gesamte Grundbesitz in Deutschland zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet. Dabei werden aktuelle Werte wie Bodenrichtwerte und Gebäuderichtwerte herangezogen, um den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Die bisher verwendeten Einheitswerte, die teilweise noch aus den 1930er Jahren stammen, werden durch diese Neubewertung abgelöst.
Für die Berechnung der Grundsteuer spielen neben dem Grundsteuerwert auch die Steuermesszahl und der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz eine Rolle. Die Steuermesszahl wird künftig einheitlich festgelegt, um eine gleichmäßige Besteuerung zu erreichen.
Durch die Neubewertung soll eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreicht werden. Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Grundsteuer für alle Eigentümer steigen wird. Je nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks kann es auch zu einer Entlastung kommen.
Insgesamt zielt die Grundsteuerreform darauf ab, das System der Grundsteuer zu modernisieren und verfassungskonform zu gestalten. Die Neubewertung zum Stichtag 1. Januar 2022 schafft die Basis für eine gerechtere Besteuerung, die sich an den tatsächlichen Werten der Grundstücke orientiert.
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen bestimmte Personengruppen eine Feststellungserklärung abgeben, um den Grundsteuerwert ihrer Immobilien oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu ermitteln. Die Abgabe dieser Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil der Hauptfeststellung und dient als Grundlage für die spätere Fortschreibung des Grundsteuerwerts.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt. Die Erklärung muss für jedes Grundstück separat erfolgen, auch wenn eine Person mehrere Grundstücke besitzt.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Hierbei müssen neben den Grundstücksdaten auch Angaben zu den Wirtschaftsgebäuden und Tierbeständen gemacht werden, um den Grundsteuerwert des Betriebs korrekt zu ermitteln.
Besonderheiten bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, liegt die Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung bei den Erbbauberechtigten. Allerdings müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) hierbei mitwirken und die erforderlichen Informationen bereitstellen.
In Fällen, in denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens für die Abgabe der Erklärung verantwortlich. Sie müssen dabei eng mit den Eigentümerinnen und Eigentümern des Gebäudes zusammenarbeiten, um alle notwendigen Angaben machen zu können.
Personengruppe | Erklärungspflicht | Besonderheiten |
---|---|---|
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken | Ja | Erklärung für jedes Grundstück separat |
Eigentümerinnen und Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft | Ja | Angaben zu Wirtschaftsgebäuden und Tierbeständen erforderlich |
Erbbauberechtigte | Ja | Mitwirkung der Erbbauverpflichteten notwendig |
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grund und Boden bei Gebäuden auf fremdem Grund | Ja | Zusammenarbeit mit Eigentümerinnen und Eigentümern des Gebäudes erforderlich |
Fristen und Termine für die Abgabe der Erklärung
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts unterliegt bestimmten Fristen und Terminen. Grundsätzlich ist die Erklärung abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert, was auch durch eine öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen kann.
Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022
Für die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts ist der Stichtag der 1. Januar 2022 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle relevanten Angaben zum Grundstück, wie beispielsweise die Grundstücksart, die Fläche und die Nutzung, erfasst werden. Die Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel auf Aufforderung des Finanzamts.
Abgabepflicht bei Änderungen nach dem Feststellungszeitpunkt
Auch nach der Hauptfeststellung kann es zu Änderungen kommen, die eine erneute Abgabe der Erklärung erforderlich machen. Dazu gehören insbesondere die Wertfortschreibung, bei der sich der Grundsteuerwert ändert, die Nachfeststellung, bei der sich die Vermögensart oder Grundstücksart ändert, und die Artfortschreibung, bei der sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können.
In diesen Fällen ist die Erklärung ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben. Der Feststellungszeitpunkt ist dann wie folgt:
- Bei der Nachfeststellung: der 1. Januar des Folgejahres, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist
- Bei Wert- und Artfortschreibungen: der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt
Anlass | Feststellungszeitpunkt | Abgabefrist |
---|---|---|
Hauptfeststellung | 1. Januar 2022 | Auf Aufforderung des Finanzamts |
Nachfeststellung | 1. Januar des Folgejahres der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit | 31. Januar des Folgejahres |
Wertfortschreibung / Artfortschreibung | 1. Januar des Jahres nach der Änderung | 31. Januar des Folgejahres |
Es ist wichtig, die Fristen und Termine für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts im Blick zu behalten, um eine pünktliche Abgabe zu gewährleisten und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Zuständiges Finanzamt und Aktenzeichen
Für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist das zuständige Finanzamt maßgeblich. Dieses richtet sich nach der Lage des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Nähere Informationen zum zuständigen Finanzamt finden sich auch im Internet unter www.finanzamt.de.
Das Aktenzeichen (oder in den Ländern Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein die Steuernummer) ist ein wichtiger Bestandteil der Erklärung. Es findet sich auf dem letzten Bescheid zur Feststellung des Einheitswerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde kann das Aktenzeichen (oder die Steuernummer) gefunden werden.
In einigen Fällen wurde das aktuelle Aktenzeichen (oder die Steuernummer) auch mit einem gesonderten Informationsschreiben mitgeteilt. Es ist wichtig, das korrekte Aktenzeichen oder die korrekte Steuernummer in der Erklärung anzugeben, um eine reibungslose Bearbeitung durch das zuständige Finanzamt zu gewährleisten.
Angaben zur Grundstücksart in der Feststellungserklärung
In der Feststellungserklärung müssen Eigentümerinnen und Eigentümer präzise Angaben zur Grundstücksart machen. Diese Informationen sind entscheidend für die korrekte Bewertung und Besteuerung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform 2025. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Grundstücksarten näher erläutert.
Unbebaute Grundstücke
Als unbebaute Grundstücke gelten Flächen, die nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören und auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Diese Grundstücke können beispielsweise Bauland, Gartenland oder Brachflächen sein. Bei der Angabe von unbebauten Grundstücken in der Feststellungserklärung sind Informationen wie Flächengröße, Lage und Nutzungsart relevant.
Bebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke zeichnen sich dadurch aus, dass sich auf ihnen benutzbare Gebäude befinden. Diese Gebäude können Wohnhäuser, Geschäftsgebäude oder andere bauliche Anlagen sein. Auch hier gilt, dass das Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören darf. In der Feststellungserklärung sind für bebaute Grundstücke neben der Flächengröße und Lage auch Angaben zu den Gebäuden, wie Baujahr, Nutzungsart und Wohnfläche, erforderlich.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundstücke, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, bilden eine eigene Kategorie in der Feststellungserklärung. Dazu zählen insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel sowie der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten hingegen Wohngebäude, Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Für diese Grundstücksart sind detaillierte Angaben zu den landwirtschaftlichen Flächen, Nutzungsarten und Tierbeständen notwendig.
Grundstücksart | Beschreibung | Erforderliche Angaben |
---|---|---|
Unbebaute Grundstücke | Keine benutzbaren Gebäude, nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehörend | Flächengröße, Lage, Nutzungsart |
Bebaute Grundstücke | Benutzbare Gebäude vorhanden, nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehörend | Flächengröße, Lage, Gebäudeangaben (Baujahr, Nutzungsart, Wohnfläche) |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | Landwirtschaftliche Flächen, Nutzungsarten, Tierbestände |
Die korrekte Zuordnung der Grundstücksart und die vollständige Angabe der erforderlichen Informationen in der Feststellungserklärung sind unverzichtbar, um eine zutreffende Bewertung des Grundbesitzes sicherzustellen und eine rechtskonforme Besteuerung im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 zu gewährleisten.
Ermittlung des Grundsteuerwerts für Wohngrundstücke
Für die Berechnung des Grundsteuerwerts von Wohngrundstücken wie Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum wird das Ertragswertverfahren angewendet. Dieses Verfahren berücksichtigt verschiedene Faktoren, um den Wert des Grundstücks möglichst genau zu bestimmen.
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum
Bei der Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren spielt die Grundstücksart eine entscheidende Rolle. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum werden unterschiedlich behandelt, da sie sich in ihrer Nutzung und Beschaffenheit unterscheiden. Die Grundstücksfläche ist ebenfalls ein wichtiger Faktor, da sie die Größe des Wohngrundstücks widerspiegelt und somit den Wert beeinflusst.
Erforderliche Angaben im Ertragswertverfahren
Um den Grundsteuerwert eines Wohngrundstücks im Ertragswertverfahren korrekt zu ermitteln, müssen in der Feststellungserklärung folgende Angaben gemacht werden:
- Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Wohnungseigentum)
- Grundstücksfläche in Quadratmetern
- Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelt wird
- Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück
- Gesamte Wohnfläche aller Wohnungen
- Bei Wohnungseigentum: der Miteigentumsanteil an der Gesamtheit des Grundstücks
- Baujahr des Gebäudes
- Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze, sofern vorhanden
Diese Angaben ermöglichen es den Finanzämtern, den Grundsteuerwert des Wohngrundstücks präzise zu berechnen und somit eine gerechte Besteuerung sicherzustellen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten daher sorgfältig alle erforderlichen Informationen zusammentragen und korrekt in der Feststellungserklärung angeben.
Ermittlung des Grundsteuerwerts für Nichtwohngrundstücke
Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für Nichtwohngrundstücke wie Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren berücksichtigt den Wert des Bodens sowie den Wert der darauf befindlichen Gebäude.
Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke
Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts von Nichtwohngrundstücken sind in der Feststellungserklärung diverse Angaben erforderlich. Zunächst ist die Grundstücksart anzugeben, um zu bestimmen, ob es sich um ein Geschäftsgrundstück, ein gemischtgenutztes Grundstück, Teileigentum oder ein sonstiges bebautes Grundstück handelt. Außerdem muss die Grundstücksfläche sowie bei Teileigentum der entsprechende Miteigentumsanteil angegeben werden.
Erforderliche Angaben im Sachwertverfahren
Für die Anwendung des Sachwertverfahrens bei Nichtwohngrundstücken sind weitere Informationen notwendig. Dazu gehören der Bodenrichtwert, die Gebäudeart(en), das Baujahr sowie die Bruttogrundfläche(n) der Gebäude. Diese Angaben dienen dazu, den Wert des Bodens und der Gebäude möglichst präzise zu ermitteln.
Erforderliche Angaben | Beschreibung |
---|---|
Grundstücksart | Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück, Teileigentum oder sonstiges bebautes Grundstück |
Grundstücksfläche | Gesamtfläche des Grundstücks in Quadratmetern |
Miteigentumsanteil (bei Teileigentum) | Anteil des Eigentümers an dem Grundstück |
Bodenrichtwert | Wert des Bodens pro Quadratmeter |
Gebäudeart(en) | Art der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (z. B. Bürogebäude, Lagerhalle) |
Baujahr | Jahr der Fertigstellung des Gebäudes |
Bruttogrundfläche(n) | Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks |
Durch die Angabe dieser Informationen in der Feststellungserklärung kann das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert für Nichtwohngrundstücke nach dem Sachwertverfahren ermitteln. Dabei fließen sowohl der Wert des Bodens als auch der Wert der Gebäude in die Berechnung ein.
Besonderheiten bei unbebauten Grundstücken
Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für unbebaute Grundstücke gelten einige Besonderheiten. Anders als bei bebauten Grundstücken, für die je nach Nutzungsart das Ertragswert- oder Sachwertverfahren angewendet wird, erfolgt die Bewertung von unbebauten Grundstücken nach einem eigenen Verfahren.
Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts unbebauter Grundstücke wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Der Bodenrichtwert spiegelt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens in einer bestimmten Region wider und wird von den zuständigen Gutachterausschüssen festgestellt. Er berücksichtigt verschiedene Faktoren wie die Lage, Erschließung und Nutzbarkeit des Grundstücks.
- Gemarkung und Flurstück
- Grundstücksfläche in Quadratmetern
- Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2022
Anhand dieser Informationen lässt sich der Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke unkompliziert berechnen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten darauf achten, die korrekten Angaben in der Feststellungserklärung zu machen, um eine zutreffende Bewertung zu gewährleisten.
Grundstücksfläche | Bodenrichtwert | Grundsteuerwert |
---|---|---|
500 m² | 200 €/m² | 100.000 € |
800 m² | 150 €/m² | 120.000 € |
1.200 m² | 180 €/m² | 216.000 € |
Die Tabelle veranschaulicht beispielhaft, wie sich der Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke unterschiedlicher Größe und mit variierenden Bodenrichtwerten zusammensetzt. Es wird deutlich, dass neben der Grundstücksfläche insbesondere der Bodenrichtwert einen erheblichen Einfluss auf den resultierenden Grundsteuerwert hat.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Regelungen bei der Feststellung des Grundsteuerwerts. Auch wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst nicht aktiv in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, können einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Flächen verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sind.
Angaben zur Nutzungsart und Fläche
In der Feststellungserklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere Angaben zur Nutzungsart und zur Fläche der Nutzungen zu machen. Die verschiedenen Nutzungsarten umfassen beispielsweise Ackerflächen, Grünflächen, Weinbauflächen oder forstwirtschaftliche Flächen. Für jede Nutzungsart ist die entsprechende Fläche in Hektar anzugeben.
Bei bestimmten Nutzungsarten, wie etwa Ackerflächen oder Grünflächen, ist zusätzlich die Ertragsmesszahl anzugeben. Die Ertragsmesszahl ist ein Maß für die Ertragsfähigkeit des Bodens und wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
Wirtschaftsgebäude und Tierbestände
Neben den Angaben zu den Nutzungsarten und Flächen sind in der Feststellungserklärung auch Informationen zu den Wirtschaftsgebäuden und Tierbeständen erforderlich. Für die Wirtschaftsgebäude ist die Bruttogrundfläche in Quadratmetern anzugeben. Hierzu zählen beispielsweise Scheunen, Ställe oder Maschinenhallen.
Bei Tierbeständen sind die durchschnittlichen Bestände der einzelnen Tierarten anzugeben. Die relevanten Tierarten und die Art der Angabe (Stückzahl oder Vieheinheiten) sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Tierart | Angabe in |
---|---|
Pferde, Rinder, Schweine | Vieheinheiten |
Schafe, Ziegen, Geflügel | Stückzahl |
Die korrekte Angabe der Nutzungsarten, Flächen, Wirtschaftsgebäude und Tierbestände ist von großer Bedeutung für die Feststellung des Grundsteuerwerts bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten daher sorgfältig alle erforderlichen Informationen zusammenstellen und in der Feststellungserklärung angeben.
Hilfestellungen und Informationsquellen
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfordert eine Vielzahl von Angaben und Informationen. Doch keine Sorge, es gibt verschiedene Hilfestellungen und Informationsquellen, die Ihnen bei der Erstellung der Erklärung unterstützen.
Grundsteuer-Viewer als Unterstützung bei grundstücksbezogenen Angaben
In Sachsen-Anhalt steht Ihnen der Grundsteuer-Viewer als praktisches Online-Tool zur Verfügung. Dieses Auskunftsportal unterstützt Sie bei der Ermittlung grundstücksbezogener Angaben wie Bodenrichtwerte und Ertragsmesszahlen. Mit wenigen Klicks erhalten Sie die benötigten Informationen, um Ihre Erklärung korrekt auszufüllen.
Weitere hilfreiche Unterlagen und Dokumente
Neben dem Grundsteuer-Viewer gibt es noch weitere Unterlagen und Dokumente, die Ihnen bei der Erstellung der Feststellungserklärung helfen können:
- Bauunterlagen: In Ihren Bauunterlagen finden Sie wichtige Informationen zu Ihrem Grundstück und Gebäude, wie beispielsweise Grundrisse und Baupläne.
- Teilungserklärung: Liegt eine Teilungserklärung vor, enthält diese Angaben zur Aufteilung des Grundstücks und der Gebäude sowie zu den einzelnen Miteigentumsanteilen.
- Grundbuchblatt: Das Grundbuchblatt gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, Rechte und Belastungen des Grundstücks.
- Kaufvertrag: In Ihrem Kaufvertrag finden Sie Informationen zum Erwerbszeitpunkt, zum Kaufpreis und zur Grundstücksgröße.
- Einheitswertbescheid: Der Einheitswertbescheid enthält Angaben zum bisherigen Einheitswert Ihres Grundstücks, der als Basis für die neue Grundsteuerberechnung dient.
Auch die Betriebskostenabrechnung kann relevante Informationen enthalten, insbesondere zu den Nutzflächen von vermieteten Objekten.
Zusätzlich finden Sie auf der Website www.grundsteuerreform.de umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zur Grundsteuerreform. Bei speziellen Fragen unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de.
Mit diesen Hilfestellungen und Informationsquellen sind Sie bestens gerüstet, um Ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts korrekt und vollständig abzugeben.
Fazit
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundsteuerreform 2025. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist es verpflichtend, diese Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Stichtag für die erforderlichen Angaben ist in den meisten Fällen der 1. Januar 2022.
Je nachdem, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, sind in der Feststellungserklärung unterschiedliche Informationen anzugeben. Hilfreich sind dabei verschiedene Informationsquellen, Unterlagen und digitale Hilfsmittel wie der Grundsteuer-Viewer. Die fristgerechte und vollständige Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist ein bedeutender Schritt, um die Grundsteuer ab 2025 nach den neuen gesetzlichen Vorgaben zu erheben und damit die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.
Insgesamt stellt die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 dar. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und die notwendigen Informationen zusammenstellen, um die Erklärung fristgerecht und korrekt beim Finanzamt einreichen zu können.
FAQ
Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist ein zentraler Bestandteil der Grundsteuerreform, die ab dem 1. Januar 2025 greift. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, diese Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Warum wurde eine Reform der Grundsteuer notwendig?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelte und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß.
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?
Die Feststellungserklärung muss von Eigentümerinnen oder Eigentümern eines Grundstücks sowie eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft abgegeben werden. Bei Grundstücken mit Erbbaurechten oder Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gelten Besonderheiten.
Bis wann muss die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden?
Die Erklärung ist bei der Hauptfeststellung bis zum 1. Januar 2022 abzugeben. Bei Änderungen nach dem Feststellungszeitpunkt gelten gesonderte Fristen für die Abgabe.
Welche Angaben sind in der Feststellungserklärung je nach Grundstücksart zu machen?
Je nach Grundstücksart – unbebaute oder bebaute Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – sind unterschiedliche Angaben in der Feststellungserklärung erforderlich, wie z. B. Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart oder Nutzungsart.
Wie wird der Grundsteuerwert für Wohngrundstücke ermittelt?
Für Wohngrundstücke wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren basierend auf Angaben wie Grundstücksart, Grundstücksfläche und Bodenrichtwert.
Welche Besonderheiten gelten bei der Grundsteuerwertermittlung für Nichtwohngrundstücke?
Für Nichtwohngrundstücke wie Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren, wobei Angaben wie Gebäudeart und Bruttogrundfläche relevant sind.
Welche Unterstützung bietet der Grundsteuer-Viewer?
In Sachsen-Anhalt ist zusätzlich ein internetbasiertes Auskunftsportal (Grundsteuer-Viewer) im Einsatz, das bei den Angaben zum Grundstück wie Bodenrichtwerte und Ertragsmesszahlen unterstützen soll.
Wo finde ich weitere Informationen und Hilfestellungen zur Grundsteuerreform?
Weitere Informationen und Hilfen gibt es im Internet unter www.grundsteuerreform.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de.
Quellenverweise
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
- https://www.finanzamt.sachsen.de/download/Grundsteuer/Ausfuellanleitung_GW-1_Hauptvordruck.pdf
- https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/informationen-fuer-grundstueckseigentuemer
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