Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) regelt seit dem 1. Januar 2024 die Anforderungen an den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen in Neu- und Bestandsgebäuden. Der politische Fokus liegt auf dem Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnologien. Ein pauschales Verbot von Gasheizungen besteht jedoch nicht. Vielmehr wird der Einbau neuer Gasheizungen an konkrete Bedingungen geknüpft, die im Gesetz detailliert definiert sind.
Welche Fristen gelten für Eigentümer?
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt seit Anfang 2024 die Pflicht, Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben. Das betrifft insbesondere den Einsatz von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Fernwärme. Für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen, die sich nach dem kommunalen Wärmeplan richten. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diesen Plan bis Mitte 2026 vorlegen. Kleinere Gemeinden haben Zeit bis Mitte 2028. Erst ab Vorliegen eines solchen Plans greifen die konkreten Anforderungen an neue Heizsysteme.
Besteht eine Pflicht zum Austausch alter Gasheizungen?
Eine generelle Austauschpflicht für funktionierende Gasheizungen ist nicht vorgesehen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden, solange sie nicht älter als 30 Jahre sind und außerhalb gesetzlicher Ausnahmetatbestände liegen. Nach § 72 GEG müssen Konstanttemperaturkessel, die vor 1994 eingebaut wurden, außer Betrieb genommen werden. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind hiervon nicht betroffen. Bei einem Heizungstausch nach dem Stichtag gelten jedoch die neuen Anforderungen.
Sanktionen bei Verstoß gegen das GEG
Das GEG sieht bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Sanktioniert werden insbesondere der Einbau nicht konformer Heizsysteme sowie die unterlassene Außerbetriebnahme alter Heizkessel. Die Durchsetzung liegt bei den zuständigen Landesbehörden, die auch stichprobenartige Kontrollen durchführen können. Eigentümer sollten sich rechtzeitig mit den kommunalen Vorgaben auseinandersetzen und geplante Modernisierungen an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmen, insbesondere für Härtefälle. Eine Befreiung kann beantragt werden, wenn der Einbau einer klimafreundlichen Heizung wirtschaftlich unzumutbar ist. Für denkmalgeschützte Gebäude oder bei absehbaren Fernwärmeanschlüssen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Diese müssen jeweils im Einzelfall geprüft und beantragt werden.
Rechtliche Unsicherheiten in der Praxis
Die Umsetzung des GEG 2024 wirft verschiedene juristische Fragen auf. Begriffsdefinitionen wie „wirtschaftlich zumutbar“ sind nicht abschließend geklärt. Auch der Zeitpunkt und die verbindliche Wirkung der kommunalen Wärmeplanung lassen Auslegungsspielräume offen. Hinzu kommen Unterschiede in der Handhabung zwischen einzelnen Bundesländern. Fachanwälte für Energierecht empfehlen daher eine individuelle Prüfung geplanter Maßnahmen.
Mietrechtliche Folgen bei Heizungstausch
Vermieter dürfen die Kosten für eine energetische Sanierung grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Nach § 559 BGB ist eine Umlage von bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten jährlich möglich. Dies betrifft auch den Einbau einer Wärmepumpe oder die Umstellung auf Fernwärme, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Eine Abwägung im Einzelfall bleibt erforderlich, da die Mieterhöhung zumutbar sein muss.
Eigentümer, die über den Heizungsaustausch nachdenken und eine Wärmepumpe in Betracht ziehen, finden online technisches Wissen zu Wärmepumpen mit Thermondo.
Rechtliche Bewertung der aktuellen Vorschriften
Das GEG 2024 führt zu einschneidenden Vorgaben für Eigentümer. Eine sofortige Abschaffung aller Gasheizungen ist jedoch nicht vorgesehen. Maßgeblich sind die Fristen, die kommunale Wärmeplanung und die individuelle Gebäudesituation. Zur Herstellung von Planungssicherheit empfiehlt sich eine juristische Beratung.
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