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Anwalt-Seiten.de > Blog > Wirtschaft > Wirtschafts-Ratgeber > Wann ist eine Kündigung wegen Minderleistung rechtens?
Wirtschafts-Ratgeber

Wann ist eine Kündigung wegen Minderleistung rechtens?

Redaktion 8. November 2024
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Minderleistung
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Im Bereich der Arbeitswelt ist der Begriff Minderleistung ein zentraler Aspekt, der sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von großer Relevanz ist. Minderleistung bezieht sich auf die Situation, in der ein Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen dauerhaft nicht erfüllt oder seine Leistungen hinter einem objektiven Maßstab zurückbleiben. Für Arbeitgeber kann die Wahrnehmung von Minderleistung bedeutende ökonomische Folgen haben, da sie sich unmittelbar auf die Produktivität eines Unternehmens auswirkt. Arbeitnehmer hingegen sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, die Anforderungen ihres Arbeitsvertrages zu erfüllen, um ihre Beschäftigung zu sichern.

Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen für eine Kündigung wegen MinderleistungDie Beweislast für Minderleistung: Anforderungen an den ArbeitgeberVerhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Maßstäbe zur Beurteilung von MinderleistungIn der Rechtsprechung wurden verschiedene Urteile gefällt, die Orientierung bieten:Vorwarnung und Abmahnung als notwendige Schritte vor einer KündigungAlternativen zur Kündigung: Maßnahmen zur Leistungsförderung und AnpassungFazit: Abwägung von Interessen und rechtliche Absicherung

Die rechtliche Beurteilung einer Kündigung aufgrund von Minderleistung ist ein komplexes Thema, das in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder intensiv diskutiert wird. Hier kommt der Frage der Rechtmäßigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Eine Kündigung kann für den Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und wirtschaftliche Situation haben und muss daher auf einer fundierten rechtlichen Grundlage beruhen. Es ist entscheidend, dass die Minderleistung klar und belegbar ist, und dass der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Kündigung aufgrund von Minderleistung gerechtfertigt war. In diesem Bereich ergeben sich oft schwierige Abwägungen zwischen den Interessen des Arbeitgebers an einer effizienten Betriebsführung und dem Schutz des Arbeitnehmers vor unberechtigter Entlassung.

Rechtliche Grundlagen für eine Kündigung wegen Minderleistung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Minderleistung unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern verstanden werden müssen. Wie Barbara Förster, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, erklärt, gehört zu den Voraussetzungen zunächst eine klare Definition des Soll-Standards, der im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Hierbei ist es entscheidend, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungserwartungen erfüllt werden. Diese Erwartungen bilden den Maßstab, an dem die erbrachte Leistung gemessen wird. Nur wenn die Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Leistung gravierend und dauerhaft ist, kann von Minderleistung ausgegangen werden.

Ein zentraler Aspekt bei der Kündigung wegen Minderleistung ist die klare Trennung von anderen Kündigungsarten. Während eine verhaltensbedingte Kündigung auf ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers basiert, bezieht sich eine personenbedingte Kündigung auf persönliche Eigenschaften oder Umstände, die zur Leistungsminderung führen können. Im Gegensatz dazu erfordert die Kündigung wegen Minderleistung den Nachweis einer objektiven qualitativen oder quantitativen Leistungsminderung, die nicht durch äußere Umstände oder persönliches Verschulden beeinflusst wird.

Siehe auch:  Jobsuche in Deutschland: Welche Rechte sowie rechtlichen Fallstricke es bei Bewerbung und Einstellung zu beachten gilt

Die Beweislast für Minderleistung: Anforderungen an den Arbeitgeber

Im Fall einer Kündigung wegen Minderleistung obliegt es dem Arbeitgeber, die behauptete Leistungsminderung konkret nachzuweisen. Diese Nachweispflicht stellt eine zentrale Herausforderung im Kündigungsprozess dar und erfordert eine gründliche und systematische Herangehensweise. Arbeitgeber müssen die Minderleistung nicht nur erkennen und benennen, sondern auch durch eindeutige und belegbare Fakten belegen können. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation sowie objektive Leistungsbeurteilungen, die detailliert darstellen, wie die erbrachte Leistung von den Vertragsvereinbarungen abweicht.

Um ihrer Beweispflicht gerecht zu werden, sind Arbeitgeber aufgefordert, verschiedene Nachweisverfahren einzusetzen. Leistungskontrollen, die regelmäßig die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers überprüfen und dokumentieren, sind ein gängiges Mittel, um Minderleistung festzustellen. Gleichzeitig können Zielvereinbarungen, die zuvor mit dem Arbeitnehmer getroffen wurden, als Grundlage für die Beurteilung der erbrachten Leistung herangezogen werden. Solche Vereinbarungen bieten eine klare Messlatte, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer die erwarteten Ergebnisse erreicht hat.

Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Maßstäbe zur Beurteilung von Minderleistung

Die Verhältnismäßigkeit ist ein zentrales Prinzip im Arbeitsrecht, das sicherstellt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere Kündigungen, angemessen und gerechtfertigt sind. Bei einer Kündigung wegen Minderleistung bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zunächst alle milderen Mittel ausschöpfen muss, bevor er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift. Dazu zählen Abmahnungen, Versetzungen oder Weiterbildungsangebote. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben oder unzumutbar sind, kann eine Kündigung als verhältnismäßig angesehen werden.

Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Frage, ob es dem Arbeitgeber weiterhin zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer trotz dessen Minderleistung zu beschäftigen. Hierbei sind sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer effizienten Betriebsführung als auch die des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Ausmaß der Minderleistung und die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Unternehmen spielen hierbei eine Rolle.

In der Rechtsprechung wurden verschiedene Urteile gefällt, die Orientierung bieten:

  •       Das Bundesarbeitsgericht entschied am 11. Dezember 2003 (Az.: 2 AZR 667/02), dass eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer gegen seine subjektiv bestimmte Leistungspflicht verstößt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar wird.
  •       In einem weiteren Fall urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 3. Mai 2022 (Az.: 4 Sa 548/21), dass eine Kündigung wegen Schlechtleistung gerechtfertigt sein kann, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers über längere Zeit deutlich schlechter ist als die vergleichbarer Kollegen. Im konkreten Fall leistete der Arbeitnehmer ein Drittel weniger bei Kommissionier-Aufträgen als der Durchschnitt, was die Kündigung rechtfertigte.
  •       Das Bundesarbeitsgericht stellte am 17. Januar 2008 (Az.: 2 AZR 536/06) klar, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt, etwa durch fehlerhaftes Arbeiten. Allerdings genügt der Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann jedoch ein Anhaltspunkt für eine vorwerfbare Pflichtverletzung sein.
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Vorwarnung und Abmahnung als notwendige Schritte vor einer Kündigung

Im Rahmen einer rechtmäßigen Kündigung wegen Minderleistung kommt der Abmahnung eine zentrale Rolle zu. Sie dient sowohl der Rüge eines konkreten Verhaltens als auch der expliziten Warnung vor möglichen Konsequenzen im Wiederholungsfall. Das primäre Ziel der Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer eine Gelegenheit zur Leistungssteigerung zu geben und somit sein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Ohne eine solche Vorwarnung ist eine fristgerechte oder außerordentliche Kündigung in der Regel nicht zulässig.

Eine wirksame Abmahnung muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen, um als Grundlage für eine mögliche Kündigung herangezogen werden zu können. Sie muss das beanstandete Verhalten oder die Leistungsdefizite konkret und detailliert beschreiben, sodass der Arbeitnehmer genau weiß, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Ferner ist es unerlässlich, dass die Abmahnung die Konsequenzen einer erneuten Minderleistung klar aufzeigt. Neben schriftlichen Abmahnungen sind nachvollziehbare und beweiskräftige Dokumentationen des Vorfalls erforderlich.

In der Regel ist vor einer endgültigen Kündigung mehr als eine Abmahnung erforderlich, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dem Arbeitnehmer ausreichend Chancen zur Verbesserung seiner Leistung zu bieten. Die Häufigkeit und Anzahl der Abmahnungen hängt jedoch von der Schwere und Wiederholung der Minderleistung ab. In Einzelfällen kann bereits eine einzige, aber sehr ernsthafte Abmahnung ausreichend sein.

Alternativen zur Kündigung: Maßnahmen zur Leistungsförderung und Anpassung

Anstelle einer Kündigung ist es oft sinnvoll, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmern zu verbessern und deren Arbeitsverhältnis zu erhalten. Eine Möglichkeit besteht darin, Leistungen durch gezielte Fortbildungen und Coachings zu fördern. Diese Investitionen in die Weiterbildung können dazu beitragen, Defizite zu beheben und den Arbeitnehmer auf den neuesten Stand in Bezug auf fachliche Anforderungen zu bringen. Darüber hinaus kann ein strukturierter Coaching-Prozess helfen, individuelle Herausforderungen zu erkennen und Lösungsansätze zu erarbeiten.

Neben der Förderung durch Qualifikationsmaßnahmen bieten sich auch Anpassungen der Arbeitsbedingungen als Alternative zu einer Kündigung an. Dazu zählen flexible Arbeitszeitmodelle oder die Anpassung von Arbeitstätigkeiten, um besser auf die Stärken und Fähigkeiten des Arbeitnehmers einzugehen. Solche Modelle ermöglichen es, auf spezifische Bedürfnisse einzugehen und die Arbeitseffizienz zu steigern, ohne den Rückgriff auf eine Kündigung.

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Sollten die Maßnahmen jedoch nicht zu einer nachhaltigen Leistungsverbesserung führen, besteht für Unternehmen und Arbeitnehmer in Fällen von Minderleistung zudem die Möglichkeit, sich auf einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu einigen. Ein solcher Vertrag bietet beiden Seiten eine einvernehmliche Trennungslösung, die langwierige Auseinandersetzungen vermeiden kann und dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine finanzielle Kompensation bietet.

Eine weitere bedeutende Maßnahme zur Vermeidung von Kündigungen ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das darauf abzielt, Beschäftigte bei gesundheitlichen Einschränkungen zu unterstützen. BEM bietet einen strukturierten Ansatz, um gemeinsam mit dem Arbeitnehmer alternative Lösungen zur Weiterbeschäftigung zu erarbeiten. Dies ist besonders relevant, wenn die Leistungsprobleme im Zusammenhang mit gesundheitlichen Themen stehen, und kann darauf abzielen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit nachhaltig zu stabilisieren.

Fazit: Abwägung von Interessen und rechtliche Absicherung

Eine rechtmäßige Kündigung wegen Minderleistung erfordert die Erfüllung mehrerer wesentlicher Kriterien, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Zu den entscheidenden Faktoren zählt die klare und dokumentierte Nachweisführung der Leistungsdefizite. Ebenso müssen Abmahnungen erfolgen, die den Arbeitnehmer über die Konsequenzen seiner Minderleistung informieren und ihm Gelegenheit zur Verbesserung bieten. Wichtig ist, dass alle Schritte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit einem fairen Verfahren durchgeführt werden.

Die Bedeutung fairer und rechtlich sicherer Verfahren für Kündigungen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sorgfalt in der Dokumentation und ein fundierter, nachvollziehbarer Prozess bieten nicht nur rechtliche Absicherung, sondern tragen auch wesentlich zur Wahrung eines respektvollen und vertrauensvollen Arbeitsumfelds bei.

Ein Aufruf geht gleichermaßen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Fairness zu wahren. Arbeitgeber sollten stets überlegen, ob alle alternativen Maßnahmen zur Leistungsverbesserung ausgeschöpft sind, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Arbeitnehmer sind wiederum angehalten, offen für Weiterbildungen und Anpassungen der Arbeitsweise zu sein, um ihre Leistung zu steigern und ihren Arbeitsplatz zu sichern. Nur durch ein ausgewogenes Miteinander können beide Seiten ihre Interessen wahren und eine faire Lösung finden.

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