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Anwalt-Seiten.de > Blog > Beruf > Arbeitsrecht > Kündigung per E-Mail – Was Sie beachten müssen
Arbeitsrecht

Kündigung per E-Mail – Was Sie beachten müssen

Anwalt-Seiten 1. März 2023
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Kündigung per E-Mail - Was Sie beachten müssen
Kündigung per E-Mail - Was Sie beachten müssen
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Die Kündigung per E-Mail ist eine immer beliebtere Methode, um ein Abonnement oder einen Vertrag zu beenden. Während traditionell eine schriftliche Kündigung per Post oder persönlich überreicht wurde, bietet die E-Mail eine schnellere und bequemere Möglichkeit, eine Kündigung einzureichen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Kündigung per E-Mail zu gewährleisten. erfahren Sie, worauf Sie bei Kündigungen per E-Mail achten sollten.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in KürzeMuss man eine Kündigung immer unterschreiben?Ausnahmen: Welche Verträge nicht mit E-Mail gekündigt werden dürfenTipps: Darauf bei einer Kündigung in Mailform achten

 

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Oktober 2016 ist es vielen Verbrauchern möglich, Verträge mit Mobilfunkanbietern, Stromversorgern, Fitnessstudios und anderen Unternehmen per E-Mail zu kündigen. Die Anbieter dürfen nicht mehr auf Briefe mit Unterschrift bestehen, um eine Kündigung zu akzeptieren.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für alle Verträge gilt. Seit dem 1. Juli 2022 gibt es zusätzlich die Möglichkeit, einige Verträge über den sogenannten Kündigungsbutton online zu beenden, der oft am unteren Ende der Internetseite des Anbieters zu finden ist.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung, wie zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge, bei denen nach wie vor eine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben erforderlich ist.

 

Muss man eine Kündigung immer unterschreiben?

In den meisten Fällen ist es nicht mehr notwendig, eine Kündigung mit einer Unterschrift zu versehen. Eine Kündigung in Textform, beispielsweise per E-Mail, SMS, Fax oder Chatnachricht, genügt in der Regel. Diese Regelung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen wurden. Unternehmen dürfen nicht mehr als eine Kündigung in Textform ohne Unterschrift von Ihnen verlangen und sich nicht mehr auf entsprechende Klauseln berufen, da sie unwirksam sind.

 

Ausnahmen: Welche Verträge nicht mit E-Mail gekündigt werden dürfen

Trotz der Möglichkeit, viele Verträge per E-Mail zu kündigen, gibt es einige wichtige Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise notariell beurkundete Verträge, wie sie beispielsweise beim Kauf eines Grundstücks oder bei einem Ehevertrag üblich sind. Auch bei Miet- und Arbeitsverträgen ist eine Kündigung per E-Mail nicht ausreichend und es ist nach wie vor eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift erforderlich, welches idealerweise als Einschreiben mit Rückschein versendet wird. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, die jeweiligen Kündigungsfristen einzuhalten und sich über die genauen Anforderungen zu informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wichtig zu beachten: Bevor Sie einen Vertrag kündigen, sollten Sie sich über die erforderlichen Kündigungsfristen und -formen informieren, unabhängig davon, ob es sich um ein unüberlegtes Zeitungsabo oder eine langjährige Versicherung handelt. Diese Informationen finden Sie entweder im Gesetz, im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

 

Tipps: Darauf bei einer Kündigung in Mailform achten

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie eindeutig identifizierbar sind und alle notwendigen Informationen, wie Kunden- oder Vertragsnummern, angeben. Andernfalls könnte das Unternehmen Ihre Kündigung nicht zuordnen und Sie laufen Gefahr, wichtige Fristen zu verpassen?
  2. Bewahren Sie Beweise dafür auf, dass Ihre Kündigung zugestellt wurde. Eine Möglichkeit ist, eine Empfangsbestätigung anzufordern. Wenn Sie den Kündigungsbutton nutzen, ist das Unternehmen verpflichtet, Ihnen sofort eine Bestätigung zukommen zu lassen?
  3. Speichern Sie die Nachricht und lassen Sie sich eine Bestätigung des Erhalts und des Kündigungstermins geben.
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