Im digitalen Zeitalter kommt es leider vor, dass Menschen unerlaubt intime Videos oder Nacktaufnahmen ihren ehemaligen Partnern im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung geschieht oft aus Rache und mit dem Ziel, die abgebildete Person zu demütigen. Doch Betroffene müssen diesen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht akzeptieren. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen die rechtswidrige Veröffentlichung und Verbreitung von sogenannten Rache-Pornos und Nacktaufnahmen zu wehren. Dieser Artikel erklärt, wie das möglich ist.
Veröffentlichung von intimen Aufnahmen ist strafbar
Es kommt wiederholt vor, dass Ex-Partner nach der Beziehung absichtlich Nacktaufnahmen des anderen ins Internet stellen. Diese Bilder tauchen dann in sozialen Netzwerken, Tauschbörsen oder auf sogenannten Rache-Pornoseiten auf.
Oft sind verletzte Gefühle und Enttäuschung die Beweggründe, doch sie können die Tat nicht rechtfertigen. Die Täter müssen damit rechnen, strafrechtlich belangt zu werden, beispielsweise wegen Beleidigung oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Das kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben. Auch in den USA demonstrierte ein wichtiges Gerichtsurteil zu Rache-Pornos, dass solch ein Verhalten nicht toleriert wird.
Um Fotos oder Filme zu veröffentlichen, ist die Zustimmung der abgebildeten Person erforderlich. Das unerlaubte Veröffentlichen von Bildnissen einer anderen Person verletzt deren Persönlichkeitsrechte und kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Selbst wenn der Ex-Partner Foto selbst aufgenommen hat oder man es ihm geschenkt hat, muss er für eine Veröffentlichung die Zustimmung der abgebildeten Person einholen.
Was können Opfer von Rache-Pornos tun?
Wenn ein Ex-Partner Nachtfotos oder Videos aus der Beziehung veröffentlicht, ist es wichtig, schnell zu reagieren, um eine weitere Verbreitung der Bilder zu stoppen. Betroffene sollten so schnell wie möglich rechtliche Unterstützung suchen. Ein Rechtsbeistand kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mittel einsetzen, um den Ex-Partner dazu zu bringen, die Videos oder Nacktfotos aus dem Internet zu entfernen.
Wenn der Täter nicht reagiert und keine Unterlassungserklärung abgibt, kann man über das zuständige Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn zum Unterlassen und Löschen der Bilder zwingt und Ordnungsmittel androht. Eine Klage ist ebenfalls eine Option.
Gleichzeitig kann man eine Agentur beauftragen, die Aufnahmen oder deren Vervielfältigungen aus dem Netz zu entfernen. Die Kosten dafür können häufig dem Täter auferlegt werden. Bei vielen Social-Media-Plattformen kann man auch Bilder melden, die dann von den Betreibern gelöscht werden. Gegen die Verbreitung der Aufnahmen und unangemessenes Verhalten in Privatchats lässt sich aus Datenschutzgründen leider nur wenig unternehmen.
Im Falle einer Klage können auf den Täter eine Geldstrafe sowie die Übernahme der Kosten für das gerichtliche Verfahren zukommen. Wenn Betroffene durch die Veröffentlichung der Aufnahmen von such konkreten Schaden erleiden, können sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter haben. Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Was ist, wenn der Ex die Nacktbilder (noch) nicht veröffentlicht hat?
Wenn der Ex-Partner noch Nacktbilder aus der Beziehung gespeichert hat, kann das Unbehagen auslösen. Selbst wenn diese Bilder ursprünglich mit Zustimmung erstellt wurden und bisher nicht veröffentlicht wurden, bleibt ein ungutes Gefühl. Doch kann man von Ex-Partnern verlangen, die Bilder nach Ende der Beziehung zu löschen?
Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz besteht die Verpflichtung, solche intimen Fotos zu löschen, auch wenn zuvor eine Zustimmung erteilt wurde. Dies wurde anhand eines Falls deutlich, bei dem die Ex-Freundin eines Fotografen von ihm die Löschung ihrer Nacktbilder verlangte.
Der Fotograf hatte seine Partnerin nackt und während des Geschlechtsverkehrs fotografiert. Einige intime Fotos hatte die Klägerin selbst aufgenommen und dem Fotografen in digitaler Form überlassen. Nach dem Ende der Beziehung hatte er zugesagt, die Fotos seiner Ex-Freundin nicht zu verbreiten. Er wollte die Bilder behalten und berief sich dabei auf Eigentum und Kunstfreiheit.
Schlussendlich wurde der Mann verpflichtet, die erotischen Aufnahmen zu löschen. Nacktaufnahmen von Ex-Partnern müssen also gelöscht werden, wenn die betroffene Person dies wünscht. Auch das Betrachten der Fotos nach der Beziehung ist noch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Außerdem besteht bei intimen Aufnahmen weiterhin die Gefahr, dass sie an die Öffentlichkeit gelangen könnten.
Kann die Löschung der Bilder überprüft werden?
Rein rechtlich müssen Ex-Partner Nacktfotos und alle Kopien auf Aufforderung der abgebildeten Person löschen. Doch die Umsetzung eines solchen Urteils gestaltet sich schwierig. Die Durchsetzung eines Löschungsanspruchs für Foto- und Filmaufnahmen könnte zeitaufwendig, wenn nicht sogar unmöglich sein.
Dies liegt nicht zuletzt daran, dass heutzutage wohl alle Aufnahmen digitalisiert sind und beliebig oft auf zahlreichen verfügbaren Speichermedien vervielfältigt werden können. Eine gerichtliche Überprüfung der Durchsetzung des auferlegten Löschungsanspruchs dürfte jedenfalls keine realistische Lösung sein. Betroffene müssen also darauf vertrauen, dass die Verpflichtung eingehalten wird und die Täter alle Dateien vollständig von Datenträgern löschen.
Nut intime Bilder müssen gelöscht werden
Der Fotograf im oben genannten Fall hatte seine Freundin auch bekleidet und in Alltagssituationen fotografiert. Sie hatte zunächst auch die Löschung dieser Aufnahmen verlangt. Doch das Gericht entschied, dass nur die Aufnahmen mit intimem Bezug gelöscht werden müssen, während andere Aufnahmen nicht unter die Löschungspflicht fallen.
Das Anfertigen von Fotos und Videos während einer Beziehung sei grundsätzlich kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Nacktfotos oder intime Aufnahmen müssen zwar gelöscht werden, andere „herkömmliche“ Fotos dürfen Ex-Partner jedoch behalten.
Können Bilder von Google gelöscht werden?
Einmal ins Netz gestellt, lässt sich etwas nicht ohne Weiteres wieder entfernen. In Fällen von Rache-Pornos zeigt sich Google jedoch meist kooperativ. Auf Antrag entfernt die Suchmaschine Links zu beanstandeten Intimbildern aus seinen Suchergebnissen. Allerdings werden nur die Verlinkungen entfernt, die Bilder selbst bleiben oft auf den Webseiten und bleiben somit zugänglich.
In solchen Fällen ist es notwendig, sich an den Provider der Webseite zu wenden, gegen den man als Opfer von Rache-Pornos einen Löschanspruch hat. Die Durchsetzung dieses Anspruchs hängt jedoch unter anderem davon ab, ob es sich um einen ausländischen Provider handelt.
Digitale Verbreitung bleibt eine Herausforderung
In Deutschland gibt es klare Vorschriften zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Dennoch ist der Umgang mit Nacktbildern und Rache-Pornos ein komplexes rechtliches Terrain. Im Falle von unerlaubter Verbreitung von Nacktbildern oder Rache-Pornos stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. Rechtsbeistände können dabei helfen, Ansprüche durchzusetzen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.
Die Durchsetzung von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen kann jedoch in der Praxis aufgrund der Digitalisierung und Vervielfältigung von Aufnahmen kompliziert sein. Auch die Rechtsdurchsetzung im internationalen Kontext ist nicht immer einfach, insbesondere wenn ausländische Provider beteiligt sind.
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