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Anwalt-Seiten.de > Blog > Themengebiete > Recht-Allgemein > Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?
Recht-Allgemein

Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?

Anwalt-Seiten 17. Februar 2023
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Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?
Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?
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Der Tod eines näheren Angehörigen ist für alle Familien eine größere Belastung. Damit nicht noch finanzielle Sorgen auf die Familie dazukommen, erhalten Lebens- und Ehepartner drei Monate lang eine Rente. Sie steht auch Ehepartnern zur Verfügung, die sich selbst finanziell gut versorgen können. Die Auszahlung wird durch die Deutsche Rentenversicherung vorgenommen. Die Höhe der Witwen- und Witwerrente richtet sich der nach gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Die dreimonatige Auszahlung wird auch als Sterbevierteljahr bezeichnet. Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?

Inhaltsverzeichnis
Was ist das Sterbevierteljahr?Voraussetzungen für die RentenzahlungWer hat Anspruch auf die dreimonatige Rente?Rechtzeitig einen Antrag stellen

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr ist eine finanzielle Überbrückung der ersten drei Monate nach dem Tod eines Angehörigen. Die Rente des Verstorbenen wird Hinterbliebenen in voller Höhe in Form eines Vorschusses ausgezahlt. Zusätzlich haben Hinterbliebene häufig einen Anspruch auf Sterbegeld. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verstorbene vorab eine Sterbeversicherung abgeschlossen hat. Die Rente des Verstorbenen wird ein Vierteljahr ausgezahlt, wenn einige Kriterien beachtet werden.

Voraussetzungen für die Rentenzahlung

Damit ein Witwer oder eine Witwe während des Sterbevierteljahres nicht leer ausgeht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Verstorbene muss gesetzlich rentenversichert gewesen sein. Der gewöhnliche Aufenthalt des hinterbliebenen Partners ist Deutschland. Zusätzlich wird bei der Antragsstellung darauf geachtet, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Der Antrag muss spätestens nach 30 Tagen nach dem Tod des Partners gestellt worden sein.

Die entsprechenden Anträge sind über die Rentenkasse oder online erhältlich. Auch der Bestatter kann die Beantragung der dreimonatigen Rentenzahlung in Auftrag geben. Eine Zahlung der Rente kann nicht an einen Sozialhilfeträger oder eine andere Institution gezahlt werden. Die Höhe des Vorschusses beträgt mindestens 50 Euro.

Wer hat Anspruch auf die dreimonatige Rente?

Nach dem Tod eines Ehepartners stehen dem Hinterbliebenem drei Monate eine Übergangsschonfrist zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen automatisch erworbenen Rentenanspruch. Er wird ein Vierteljahr ausgezahlt, wobei das Alter keine Rolle spielt. Anders sieht es aus bei der Witwenrente. Hier ist das Alter der Hinterbliebenen sehr entscheidend. Wie hoch ist die Zahlung der Rente? Die Bezüge werden zu 100% als Vorschuss in Höhe der Rente ausgezahlt, auf die der Verstorbene bis zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente, Regelaltersrente oder Erwerbsminderungsrente handelt.

Rechtzeitig einen Antrag stellen

Wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin bereits eine Rente bezogen hat, kann der hinterbliebene Partner einen Antrag stellen. Dieser muss bis spätestens 30 Tage nach dem Tod des Partners bei der Rentenversicherung eingetroffen sein. Ein Antrag lohnt sich immer. Anders als die klassische Witwer- oder Witwenrente, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres ausgezahlt wird. Besonders nach dem Tod eines Angehörigen kommen durch Beerdigung, Trauerfeier oder ähnliches einiges an Kosten auf die Hinterbliebenen zu.

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