Das Entgeltfortzahlungsgesetz spielt eine entscheidende Rolle im Arbeitsrecht, indem es Arbeitnehmern bei Krankheit oder anderen Fällen von Arbeitsunfähigkeit finanzielle Sicherheit bietet. In diesem Artikel erläutern wir, was das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, wann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und wann Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten müssen. Darüber hinaus werden weitere wichtige Aspekte des Gesetzes behandelt.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz im Überblick
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz EFZG, regelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und in weiteren Fällen von Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer erhalten so ihr Arbeitsentgelt weiter, obwohl sie aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht arbeiten können. Dadurch sollen sie finanziell abgesichert sein und ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen gesetzlich definierten Fällen arbeitsunfähig ist und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann. Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb der ersten 6 Wochen auftreten, und der Arbeitnehmer muss bereits mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sein.
Ausnahmen: Wann der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss:
In einigen Fällen ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung befreit. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten, wie beispielsweise das Einreichen eines ärztlichen Attests, nicht erfüllt.
- Wenn die Arbeitsunfähigkeit während einer Sperrzeit eintritt, in der der Arbeitnehmer bereits gekündigt hat oder ihm gekündigt wurde.
Wann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn:
- Die Arbeitsunfähigkeit während einer unbezahlten Freistellung eintritt.
- Der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus persönlichen Gründen nicht ausüben kann, die nicht unter das Entgeltfortzahlungsgesetz fallen (z. B. bei einem Streik oder einer Aussperrung).
- Der Arbeitnehmer eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Wie lange wird die Entgeltfortzahlung gezahlt?
Die Entgeltfortzahlung wird in der Regel für die Dauer von maximal 6 Wochen gezahlt. Danach tritt in der Regel das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ein, das in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt.
Urlaub und Entgeltfortzahlung
Während des Urlaubs besteht ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sollte ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und ein ärztliches Attest vorlegen. Die betroffenen Urlaubstage können dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Auswirkungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf Minijobs und Teilzeitbeschäftigung
Minijobber und Teilzeitbeschäftigte profitieren ebenfalls vom Entgeltfortzahlungsgesetz, da sie in der Regel die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben. Sie erhalten im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung, die auf der Basis ihres regelmäßigen Einkommens berechnet wird.
Für Minijobber, die im Rahmen der sogenannten „geringfügigen Beschäftigung“ arbeiten, gelten ebenfalls die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Sie erhalten im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung, die ihrem durchschnittlichen Arbeitsentgelt entspricht, das sie im Krankheitszeitraum erzielt hätten. Dies gilt sowohl für Minijobber in der gewerblichen Wirtschaft als auch für die im Privathaushalt Beschäftigten.
Teilzeitbeschäftigte erhalten ebenfalls eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die sich nach ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt richtet. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Es ist wichtig zu beachten, dass bei Teilzeitbeschäftigten das Entgeltfortzahlungsgesetz auch dann greift, wenn sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben und in einem der Verhältnisse arbeitsunfähig werden.
Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschutz
Das Entgeltfortzahlungsgesetz berücksichtigt auch die besonderen Umstände von schwangeren Arbeitnehmerinnen und bietet ihnen Schutz und finanzielle Sicherheit. Während der Mutterschutzfristen – also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sodass die schwangere Arbeitnehmerin insgesamt das gleiche Entgelt erhält wie vor der Schwangerschaft. Zusätzlich besteht für schwangere Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungsschutz, der von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist gilt.
Beachten Sie, dass werdende Mütter ihre Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren, um die Schutzrechte des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.
Entgeltfortzahlung und Elternzeit
Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes informieren. Während der Elternzeit erhalten Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt, sondern können Elterngeld beantragen. Elterngeld beträgt in der Regel 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.
Die Elternzeit kann in der Regel bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden, wobei das Elterngeld für maximal 12 Monate gezahlt wird. Beide Elternteile können die Elternzeit gemeinsam oder nacheinander nehmen, wodurch sich die Bezugsdauer des Elterngeldes auf bis zu 14 Monate erhöhen kann.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der von der Anmeldung der Elternzeit bis zu deren Ende gilt. Arbeitnehmer haben zudem das Recht, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.
Entgeltfortzahlung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen pflegen möchten, können ebenfalls auf das Entgeltfortzahlungsgesetz zurückgreifen, indem sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Während der Pflegezeit können Arbeitnehmer bis zu 6 Monate unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. In dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um die Pflege eines Angehörigen sicherzustellen. Während der Familienpflegezeit erhalten Arbeitnehmer ein vermindertes Arbeitsentgelt, das auf Basis der reduzierten Arbeitszeit berechnet wird. Zusätzlich können sie ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 50 Prozent des entfallenden Arbeitsentgelts beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Um Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren und gegebenenfalls den Pflegebedarf des Angehörigen nachweisen.
Fazit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, für einen begrenzten Zeitraum finanziell abgesichert sind. Es ist wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu kennen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden.
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