Der Urlaubsanspruch wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird, vereinbart. In Deutschland schreibt das Gesetz für Arbeitsverträge mit einer Fünf-Tage-Woche einen Jahresurlaub von mindestens 20 Tagen vor. Natürlich kann man mehr Urlaubstage individuell vereinbaren, das wird in den Unternehmen unterschiedlich geregelt. Für Arbeitnehmer mit 6-Tage-Woche oder Schichtarbeiter gelten wieder andere Regeln.
So kann man bei einer 6-Tage-Woche mit 24 Tagen Jahresurlaub rechnen und bei je 2 Monaten Wechselschichten im Zusammenhang bekommt man einen Tag mehr Urlaub. Auch bei 4 Monaten Schichtarbeit im Zusammenhang erarbeitet man sich den Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Jahresurlaub. Wenn man diese Ansprüche insgesamt für sich geltend gemacht hat, dann kann man auch anteilige Zeiten berechnen, wenn es zum Auslaufen des Arbeitsvertrages kommt, beispielsweise durch Kündigung. Wie hoch der Urlaubsanspruch bei Kündigung ausfällt, ist immer auch von der Anzahl der Tage im Gesamtjahresurlaub abhängig und auch davon, ob der Arbeitgeber nach Kündigung freigestellt wird.
Wenn es zur Kündigung kommt
Wer eine Kündigung erhält, sollte sich um die Wahrung seiner Ansprüche, wie den Urlaubsanspruch bei Kündigung, sofort kümmern. Meist ist der Anspruch auf den Jahresurlaub bekannt und fest vereinbart. Wer sich nicht sicher ist, sollte seine bereits als Urlaub in Anspruch genommenen Tage feststellen, den Anspruch der Jahresurlaubstage notieren und die Zeit berechnen, die vom Jahresbeginn bis zum aktuellen Datum und für die noch geltenden Arbeitstage einzurechnen sind. So lange der Arbeitsvertrag gültig ist, entsteht auch Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist allerdings noch davon abhängig, ob die Kündigung bis zum 30 Juni des Jahres ausgesprochen wurde oder erst danach.
Wer seine Kündigung nach dem 30. Juni erhält, hat automatisch Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Wer die Kündigung vor diesem Datum erhält, muss den Anspruch an Urlaubstagen berechnen. Um den Urlaubsanspruch bei Kündigung zu berechnen, nimmt man die Jahresurlaubstage durch 12 Monate und multipliziert dieses Ergebnis mit der Zahl der Monate, in denen man Anspruch auf Urlaub erworben hat. Das Ergebnis ist die Zahl an Urlaubstagen, die man insgesamt als Urlaub geltend machen kann oder die man sich als nicht in Anspruch genommene Urlaubstage als Geldleistung abgelten lassen kann.
Gibt es einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs?
Nein, das Arbeitsgesetz sieht vor, dass Urlaub der Erholung dienen soll und auch in Anspruch genommen werden muss. Ein Urlaubsanspruch kann demnach auch verfallen, wenn er trotz Gelegenheit dazu vom Arbeitnehmer nicht wahrgenommen wird. Auch wenn viele Arbeitgeber beiispielsweise die Mitnahme von Urlaubstagen in das neue Jahr dulden, so kann das nur bei gegenseitigem Einverständnis so geregelt werden. Oft müssen diese Ansprüche dann bis zum 31. März noch als Urlaub genommen werden. Danach muss ein Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Urlaub verfällt. Ähnlich ist es mit Urlaubsanspruch nach Ausspruch der Kündigung.
Wenn der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, den Urlaub zu nehmen, dann besteht kein Anspruch auf die finanzielle Abgeltung. Wichtig ist dabei nur, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass der Resturlaub noch zu nehmen ist. Das sollte er möglichst vor Zeugen tun oder eventuell in Schriftform verfassen und gegenzeichnen lassen vom Arbeitnehmer, damit die Zahlung eines Abgeltungsanspruchs vermieden werden kann. Bei allen Streitigkeiten rund um Ansprüche auf Resturlaub oder Abgeltung in finanzieller Art kann man sich an das Arbeitsgericht wenden. Ist der Arbeitnehmer krank und kann daher den Urlaub nicht nehmen, steht aber einer Reise bei Krankheit unter Umständen auch nichts im Weg.
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