Gefällt mir die Arbeit? Kann der Arbeitnehmer die notwendige Leistung erbringen? Gerade mit Beginn von einem Arbeitsverhältnis stellen sich bei einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wechselseitige Fragen. Gerade um sehen zu können, ob das Arbeitsverhältnis dem jeweiligen Anspruch entspricht, kann ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbaren. Mit der Probezeit sind verschiedene rechtliche Punkte verbunden, wie Sie nachfolgend als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfahren können.
Die Probezeit und rechtliche Rahmenbedingungen
In nahezu jedem Arbeitsvertrag wird eine Probezeit vereinbart. Was heute meist eine Selbstverständlichkeit ist, ist es nicht. Denn eine Pflicht zu einer Probezeit gibt es bei einem Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr obliegt es einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob sie dieses wünschen. So kann darauf in einem Arbeitsvertrag auch verzichtet werden. Wird auf die Probezeit nicht verzichtet, darf diese eine Zeitspanne von sechs Monaten nicht überschreiten. Die zeitliche Begrenzung auf maximal sechs Monate, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Konkret aus 622 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Rechtliche Folgen einer Probezeit
Die Begrenzung auf sechs Monate darf nicht überschritten werden. Ansonsten ist ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei in der Gestaltung. So kann auch eine Probezeit von einem oder drei Monaten vereinbart werden in einem Arbeitsvertrag. Mit der Probezeit sind verschiedene rechtliche Punkte verbunden. Einer davon betrifft beispielsweise den Kündigungsschutz und die Frist. Grundsätzlich greift während der Probezeit nicht der Kündigungsschutz. Auch liegt die Frist bei einer Kündigung, bei zwei Wochen.
Weitere Vereinfachung bei Kündigung
Möchte ein Arbeitnehmer oder ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, so ist dieses mit einer Frist von 14 Tagen möglich. Im Vergleich zum regulären Kündigungsrecht, stellt dieses eine wesentliche Vereinfachung für beide Seiten dar. Neben dieser Besonderheit bei einer Kündigung, gibt es noch einen wichtigen Punkt. Und dieser betrifft den Kündigungsgrund. Grundsätzlich ist mit einer Kündigung immer auch die Nennung von einem Kündigungsgrund verboten. Doch während der Probezeit, gibt es von dieser Pflicht eine Ausnahme. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, bedarf dieses keinem Kündigungsgrund. Der Grund muss damit nicht in der schriftlichen Kündigung genannt werden.
Ausnahme bei der Begrenzung
Oftmals stellt sich im Zusammenhang mit der Probezeit die Frage, ob diese auch verlängert werden kann. Wie schon dargestellt, gibt es gesetzlich eine Höchstgrenze von sechs Monaten. Doch es kann davon auch eine Ausnahme geben. Und das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist. In einem solchen Fall, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden. Schließlich soll die Probezeit einer Orientierung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dienen.
Vorzeitige Beendigung und Folgen
Die Probezeit kann auf Wunsch von einem Arbeitgeber oder von einem Arbeitnehmer jederzeit auch verkürzt oder sogar beendet werden. Beide Seiten müssen sich in einem solchen Fall, über die rechtlichen Folgen bewusst sein. So verlängert sich damit zum Beispiel die Kündigungsfrist auf vier Wochen, zudem greifen dann auch normal die Regelungen des Kündigungsschutzes. Eine vorzeitige Verkürzung oder eine Beendigung der Probezeit, muss gesondert zum Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Das ist eine rechtliche Notwendigkeit, schließlich handelt es sich um eine vertragliche Veränderung. Wie letztlich erkennbar ist, ist eine Probezeit rechtlich durchaus komplex in der praktischen Umsetzung.
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