GOÄ steht für „Gebührenordnung für Ärzte„, es handelt sich um eine Verordnung in Deutschland, die die Honorare für ärztliche Leistungen regelt. Die GOÄ legt fest, welche Leistungen von Ärzten in Rechnung gestellt werden können und zu welchen Preisen. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei privat versicherten Patienten sowie bei Patienten, die als Selbstzahler die Kosten ihrer Behandlung tragen. Die GOÄ wird regelmäßig überarbeitet und an die aktuellen Anforderungen und Entwicklungen im Gesundheitswesen angepasst.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung von Leistungen, die von Ärzten im Rahmen ihrer Tätigkeit erbracht werden. Die GOÄ enthält eine Liste von Leistungen und deren Vergütung, die Ärzte für ihre Tätigkeit erhalten können.
Die rechtlichen Grundlagen für die GOÄ sind im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Die GOÄ ist eine Verordnung und hat daher keine Gesetzeskraft, aber sie hat für Ärzte und Krankenkassen bindende Wirkung. Ärzte sind verpflichtet, die in der GOÄ festgelegten Gebühren zu berechnen und zu akzeptieren, solange keine anderen vereinbarten Gebühren gelten.
Quelle: 164 Seiten PDF der GOÄ zuletzt aktualisiert im Oktober 2019
Müssen sich Ärzte verpflichtend an diese Regelungen halten?
Ja, Ärzte sind verpflichtet, sich an die Regelungen der GOÄ zu halten. Die GOÄ dient als verbindlicher Rahmen für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die in der Regel von der Krankenversicherung übernommen werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen andere Preise gelten können. Ein Beispiel dafür ist die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient über die Höhe der Vergütung für eine bestimmte Leistung. In diesem Fall kann die GOÄ überschritten werden, solange die vereinbarten Gebühren nicht übermäßig sind.
Die GOÄ ist unbedingt anzuwenden, wenn ärztliche Leistungen von der Krankenversicherung übernommen werden sollen. In diesem Fall müssen die Gebühren, die in der GOÄ festgelegt sind, berechnet und akzeptiert werden. Wenn eine private Krankenversicherung oder eine andere Art von Versicherung die ärztlichen Leistungen übernimmt, kann es jedoch abweichende Regelungen geben, die die Vergütung von ärztlichen Leistungen betreffen.
Ein Arzt kann sich dafür Entscheiden, nicht nach der GOÄ abzurechnen, wenn mit dem Patienten explizit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dem Patienten muss also klar sein wenn der Arzt beabsichtigt von der GOÄ abzuweichen, trotzdem gilt hier immernoch die Rechnung darf nicht übermäßig sein. Wenn ein Patient also auf eigenen Wunsch eine individuelle Abrechnung vereinbart, wird voraussichtlich eine Krankenkasse diese Kosten nicht übernehmen. In diesem Fall müssen die vereinbarten Gebühren als Selbstzahler übernommen werden. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, muss der Arzt die Gebühren nach der GOÄ berechnen.Die GOÄ dient als verbindlicher Rahmen für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden. Die meisten Ärzte berechnen ihre Leistungen nach der GOÄ, da dies die gängige Praxis ist und es die Regelungen für die Vergütung von ärztlichen Leistungen vereinheitlicht.
Die Abrechnung für Privatpatienten muss sich an strenge Regeln halten und unterliegt ständigen Änderungen. Es ist eine Herausforderung, hier den Überblick zu behalten, und es kann passieren, dass eine Abrechnung fehlerhaft ausfällt oder Leistungen übersehen werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten für eine Arztpraxis führen. Um dies zu vermeiden, kann das Auslagern der Privatliquidation an einen professionellen Abrechnungsservice sinnvoll sein, da diese Fachleute in der Abrechnung privatärztlicher Leistungen sind und immer auf dem aktuellen Stand über Anpassungen der Gebührenordnungen sind.
Grundsätze für eine korrekte Abrechnung nach GOÄ und Kontrollinstanzen
Es gibt einige GOÄ-Ziffern, die nicht miteinander kombiniert werden können. Hier einige Beispiele:
- Ziffern, die sich auf dieselbe Leistung beziehen: Zum Beispiel können Ziffern, die sich auf dieselbe Diagnostik oder Therapie beziehen, nicht miteinander kombiniert werden.
- Ziffern mit unterschiedlichen Zeitvorgaben: Ziffern, die sich auf Leistungen beziehen, die innerhalb unterschiedlicher Zeitvorgaben erbracht werden, können nicht miteinander kombiniert werden.
- Ziffern mit unterschiedlichen Anforderungen: Ziffern, die unterschiedliche Anforderungen an die ärztliche Leistung stellen, können nicht miteinander kombiniert werden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Beispiele allgemeiner Natur sind und es spezielle Regelungen in der GOÄ geben kann, die die Kombination bestimmter Ziffern ermöglichen.
Ärzte sollten bei der Auswahl der angewendeten GOÄ-Ziffern einige wichtige Grundsätze beachten. Hier sind einige wichtige Faktoren zur Berücksichtigung:
- Angemessenheit: Die angewendeten Ziffern sollten angemessen und dem Aufwand entsprechend sein, der für die erbrachte Leistung erforderlich ist.
- Übereinstimmung mit der tatsächlich erbrachten Leistung: Die angewendeten Ziffern sollten mit der tatsächlich erbrachten Leistung übereinstimmen und keine übermäßigen oder unangemessenen Vergütungen beinhalten.
- Rechtliche Vorschriften: Die angewendeten Ziffern sollten den rechtlichen Vorschriften entsprechen, einschließlich der Regelungen in der GOÄ und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen.
- Ethische Grundsätze: Die angewendeten Ziffern sollten den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs entsprechen und nicht gegen die Pflichten des Arztes als Heilberufler verstoßen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Faktoren allgemeiner Natur sind und es spezielle Regelungen in der GOÄ geben kann, die die Auswahl der angewendeten Ziffern beeinflussen können. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle GOÄ sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass die angewendeten Ziffern den oben genannten Grundsätzen entsprechen.
Die Überprüfung, ob Ärzte die GOÄ-Ziffern korrekt kombiniert haben, wird von verschiedenen Stellen durchgeführt. Hier sind einige wichtige Überprüfungsinstanzen:
- Krankenkassen: Krankenkassen überprüfen regelmäßig die von Ärzten abgerechneten Gebühren, um sicherzustellen, dass die GOÄ-Ziffern korrekt kombiniert wurden und keine übermäßigen oder unangemessenen Vergütungen beinhalten.
- Kassenärztliche Vereinigungen: Kassenärztliche Vereinigungen überwachen die Einhaltung der GOÄ durch ihre Mitglieder und können bei Verstößen gegen die Regelungen der GOÄ Maßnahmen ergreifen.
- Finanzbehörden: Finanzbehörden überprüfen regelmäßig die Abrechnungen von Ärzten, um sicherzustellen, dass die Gebühren den Regelungen der GOÄ entsprechen und keine Steuerhinterziehung vorliegt.
- Gerichte: Gerichte können in Streitfällen über die angemessene Vergütung von ärztlichen Leistungen entscheiden und prüfen dabei, ob die GOÄ-Ziffern korrekt kombiniert wurden.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Überprüfungsinstanzen allgemeiner Natur sind und es spezielle Regelungen geben kann, die die Überprüfung von GOÄ-Ziffern beeinflussen können. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Rechtslage sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass die angewendeten Ziffern den geltenden Regelungen entsprechen.
GOÄ Beispiele aus der Praxis
In der Praxis wird die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Regel als Grundlage für die Abrechnung von privaten Leistungen genutzt. Die GOÄ enthält eine Vielzahl von Ziffern, die für die einzelnen Leistungen festgelegt sind und die Höhe der Vergütung bestimmen. Dabei wird auch ein Steigerungsfaktor berücksichtigt, der die Vergütung für die Leistungen über einen bestimmten Zeitraum an die Inflation anpasst. In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Anfahrt zum Patienten notwendig ist, was ebenfalls in der Rechnung berücksichtigt wird. Darüber hinaus spielt auch der Zeitaufwand, der für die Leistungserbringung notwendig war, eine Rolle bei der Abrechnung. All diese Faktoren müssen bei der Anwendung der GOÄ in der Rechnunbgsstellung berücksichtigt werden, um eine korrekte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistung zu gewährleisten.
Gebührensatz nach GOÄ – Steigerungsfaktor
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt die Höhe der Entschädigung für medizinische Leistungen, die Privatpatienten erhalten. Jede Leistung ist einer GOÄ-Ziffer zugeordnet, die einen bestimmten Geldbetrag darstellt. Um die Höhe der Entschädigung zu berechnen, wird der Gebührensatz berücksichtigt, der je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung variiert. Der durchschnittliche Gebührensatz beträgt 2,3, aber kann bei Bedarf auf das 3,5fache erhöht werden.
Zum Beispiel kann die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) (im Wert von 4,66 €) mit dem durchschnittlichen Gebührensatz von 2,3 auf einen Wert von 10,72 € gesteigert werden.
Der Steigerungsfaktor, auch bekannt als Gebührensatz, ist ein Multiplikator, der angewendet wird, um die Gebühr für eine bestimmte medizinische Leistung in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen. Die Gebühr für eine bestimmte Leistung wird durch Multiplikation der GOÄ-Ziffer mit dem entsprechenden Gebührensatz ermittelt.
In der Praxis wird der Steigerungsfaktor eingesetzt, um die Gebühr für eine bestimmte Leistung zu erhöhen, abhängig von der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand, die bei der Durchführung dieser Leistung anfallen. Durchschnittlich kommt ein Steigerungsfaktor von 2,3 zur Anwendung, aber bei einem höheren Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand kann ein höherer Steigerungsfaktor angewendet werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Steigerungsfaktor ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten das 3,5fache nicht überschreiten darf.
Wegegeld oder Reiseentschädigung nach GOÄ z.B. bei Hausbesuchen
Die Reiseentschädigung ist ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung privater ärztlicher Leistungen. Wenn ein Arzt eine Anfahrt von mehr als 25 Kilometern zu einem Patienten unternimmt, kann er eine Reiseentschädigung beanspruchen. Diese wird in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in § 9 festgelegt.
Wenn ein Arzt sein eigenes Fahrzeug nutzt, erhält er für jeden zurückgelegten Kilometer 26 Cent. Nutzt er andere Verkehrsmittel wie Bahn oder Taxi, kann er die tatsächlichen Aufwendungen abrechnen. Wenn die Reisekosten mehr als 25,56 Euro betragen, muss der Arzt einen Beleg darüber bei seiner GOÄ-Rechnung beifügen.
Bei Anfahrten unter 25 Kilometern, wie dies bei Hausbesuchen die Regel ist, spricht man von Wegegeld.
Übersicht Wegegeld
Entfernung | Wegegeld am Tag | Wegegeld in der Nacht |
bis zu 2 KM | 3,58 € | 7,16 € |
mehr als 2 bis 5 KM | 6,65 € | 10,23 € |
mehr als 5 bis 10 KM | 10,23 € | 15,34 € |
mehr als 10 bis zu 25 KM | 15,34 € | 25,56 € |
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht in §3 vor, dass sich die Vergütungen aus Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zusammensetzen. Die Entschädigungen werden in den Paragraphen 8 und 9 näher definiert und umfassen Wegegelder und Reiseentschädigungen, die an ärztliche Besuche gebunden sind. Das Wegegeld ist in vier Entfernungsradien unterteilt, wobei die Höhe des Wegegelds für jedes Radien unterschiedlich ist.
In der Praxis fällt Beispielsweise bei privatärztlichen Hausbesuchen in Berlin regelmäßig Wegegeld an, auch in der Nacht.
Ein Beispiel für eine häufig angewandte Ziffer aus der Praxis könnte die Ziffer 42 (Hausbesuch) sein. Ein Hausbesuch wird in der Regel mit einem 2,3-fachen Gebührensatz berechnet. Die Ziffer 42 hat einen Gebührensatz von 4,66 €, was bei einem 2,3-fachen Gebührensatz einem Betrag von 10,72 € entspricht.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Abrechnung von Zuschlägen und Gebühren von Faktoren wie der schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten, der Begründbarkeit des höheren Gebührensatzes und den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt.
Wenn die Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Arztes und der Besuchsstelle mehr als 25 km beträgt, werden 0,26 € pro Kilometer bezahlt. Alternativ können die Kosten für andere Verkehrsmittel, wie Bahn oder Taxi, ersetzt werden. In diesem Fall sollte ein Beleg über die Kosten beigefügt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Wegegeld nur die direkten Kosten des Verkehrsmittels und die Fahrzeit abdecken soll und dass es bei Besuchen nach bestimmten Ziffern nur einmal und anteilig berechnet werden darf.
GOÄ Zuschläge für Nachts und Wochenende
Zuschlag | Uhrzeit | Anmerkung |
Zuschlag B | 20 – 22 Uhr & 6 – 8 Uhr | Beratungen oder Untersuchungen in diesen Zeiten |
Zuschlag C | 22 – 6 Uhr | Beratungen oder Untersuchungen in diesen Zeiten |
Zuschlag D | Samstags, Sonn- und Feiertags | Gilt unabhängig von Sprechstunden oder Uhrzeiten |
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht vor, dass Ärzte für bestimmte Leistungen, die außerhalb der regulären Sprechzeiten erbracht werden, Zuschläge berechnen dürfen. Diese Zuschläge tragen die Bezeichnungen „B“, „C“ und „D“.
Zuschlag B und C: Nachts
Die Zeiten für Zuschlag B sind von 20 bis 22 Uhr und von 6 bis 8 Uhr festgelegt. Für Zuschlag C gilt die „tiefe Nacht“ von 22 Uhr bis 6 Uhr. Wenn eine Beratung oder Untersuchung während dieser Zeiten stattfindet, berechnet der Arzt den entsprechenden Zuschlag zu seinem Honorar hinzu.
Zuschlag D: Samstags, Sonn- und Feiertags
Der Zuschlag D ist nicht an Sprechzeiten oder Uhrzeiten gebunden, sondern an den Anlass an sich. Wenn ein Arzt jedoch eine Samstagssprechstunde anbietet, darf er den Zuschlag D nur hälftig berechnen.
In der Praxis betrifft dies regelmäßig auch Ärzte im Notdienst, die teilweise rund um die Uhr in Bereitschaft sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass GOÄ Zuschläge eine wichtige Möglichkeit für Ärzte darstellen, ihre Leistungen für besondere Umstände wie Nachtzeiten oder Samstags- und Feiertagsarbeit angemessen zu vergüten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Zuschläge nur bei entsprechenden Umständen berechnet werden dürfen und dass sie sorgfältig dokumentiert werden müssen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
Wie können Verbraucher die Rechtmäßigkeit der Abrechnung prüfen?
Verbraucher können die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Ärzten prüfen, indem sie einige einfache Schritte unternehmen. Hier sind einige Tipps:
- Überprüfen Sie die Rechnung: Überprüfen Sie die Rechnung sorgfältig und stellen Sie sicher, dass die aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und dass die berechneten Gebühren angemessen sind.
- Vergleichen Sie mit der GOÄ: Überprüfen Sie die berechneten Gebühren mit den Regelungen in der GOÄ und stellen Sie sicher, dass die angewendeten Ziffern den geltenden Regelungen entsprechen.
- Rufen Sie eine Kassenärztliche Vereinigung an: Wenn Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung haben, können Sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung wenden, die in Ihrer Region zuständig ist. Diese kann Ihnen weitere Informationen zur Verfügung stellen und Ihnen bei Bedarf weiterhelfen.
- Kontaktieren Sie die Krankenkasse: Wenn Sie der Meinung sind, dass die berechneten Gebühren überhöht sind, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, die die Abrechnung überprüfen und bei Bedarf korrigieren kann.
- Medizinische Dienste der Krankenversicherung (MDK): Die MDKs sind unabhängige Rechnungsprüfungsstellen, die von den Krankenkassen beauftragt werden, um ärztliche Abrechnungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Regelungen der GOÄ entsprechen.
Wenn sie privat als Selbstzahler eine Rechnung erhalten, macht es keinen Sinn die Krankenkasse zu befragen, allerdings, gibt es unabhängige Rechnungsprüfungsstellen. Es gibt auch private Rechnungsprüfungsstellen, die ärztliche Abrechnungen überprüfen und bei Bedarf korrigieren können. Diese Stellen arbeiten jedoch in der Regel im Auftrag von Krankenkassen oder Patienten.
Eine vertrauensbildende Maßnahme kann es sein wenn Ärzte von sich aus alle Ihrte Rechnungen unabhängig prüfen lassen, zum Beispiel von der PVS.
PVS ist eine Holding, die aus verschiedenen Tochtergesellschaften besteht, die in verschiedenen Regionen Deutschlands tätig sind. Die Tochtergesellschaften bieten Abrechnungsdienstleistungen für Ärzte und Krankenhäuser an, einschließlich privater und gesetzlicher Honorare, ambulanter und stationärer Krankenhausabrechnung sowie Abrechnungskonzepte im Bereich der Neuen Versorgungsformen. Eine Tochtergesellschaft, PVS plus, übernimmt außerdem die Entwicklung, Verhandlung und das Management von Selektivverträgen sowie die Abrechnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen.
Die Hauptaufgabe der PVS ist es, Ärzte und Krankenhäuser bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen zu unterstützen. Dies beinhaltet die Überprüfung und Korrektur von Abrechnungen, um sicherzustellen, dass sie den Regelungen der GOÄ entsprechen, und die Bereitstellung von Dienstleistungen, die es Ärzten und Krankenhäusern ermöglichen, ihre Abrechnungen effizient und fehlerfrei durchzuführen.
Was ist zu tun bei Verdacht auf fehlerhafte Abrechnung ärztlicher Leistungen?
Patienten können eine Arztrechnung erst dann zahlen, wenn sie fehlerfrei ist. Eine korrekte Rechnung sollte Datum der Leistungserbringung, Gebührennummer, Bezeichnung der Leistungen, Steigerungssatz, sich daraus ergebenden Betrag für die Leistungen, eventuelle Kosten für Wegegelde oder Reiseentschädigungen und Betrag und Art der Auslage beim Auslagenersatz enthalten. Wenn einer dieser Punkte fehlt, ist die Rechnung fehlerhaft und die Zahlung kann verweigert werden. Wenn die Rechnung für die falsche Person ausgestellt wurde, verliert sie ihre Gültigkeit. Bei einer fehlerhaften Rechnung sollte man sich zunächst an den Arzt oder das Krankenhaus wenden und um eine Rechnungskorrektur bitten. Wenn dies nicht hilft, kann man sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses oder an die Landesärztekammer wenden. Man sollte nur den unstrittigen Betrag bezahlen und sich um die Klärung der unklaren Posten bemühen oder eine korrigierte Rechnung erhalten.
Wenn Sie Zweifel an der Plausibilität einer Arztrechnung haben, können Sie diese auf verschiedene Weisen prüfen. Eine Möglichkeit ist die Verwendung des GOÄ-Prüfprogramms auf der Website des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Das Prüfprogramm gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt, ob die Rechnung den Bestimmungen der Gebührenordnung entspricht, aber es ersetzt nicht die Prüfung durch Ihren Versicherer. Ein Gespräch mit dem Arzt und eventuell auch eine Überprüfung durch die Ärztekammer kann auch hilfreich sein. Die Ärztekammer kann bei einer festgestellten fehlerhaften Abrechnung rechtliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung geben.
Online Tool zur Prüfung von Rechnungen nach GOÄ
Bevor man eine Rechnung an den Versicherer weitergibt, ist es ratsam, diese auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Falls man bemerkt, dass Leistungen abgerechnet wurden, die man nicht wahrgenommen hat oder Diagnosen gestellt wurden, die einem nicht bekannt sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, um diese fraglichen Rechnungspositionen zu überprüfen.
Eine davon ist die Verwendung eines GOÄ-Prüfprogramms, welches vom Verband der Privaten Krankenversicherung bereitgestellt wird. Mit diesem Tool kann man sowohl Arzt- als auch Zahnarztrechnungen, die nach GOÄ abgerechnet wurden, überprüfen. Es kann einen ersten Anhaltspunkt liefern, ob die Rechnung den Vorgaben der Gebührenordnung entspricht. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Prüfsoftware keine Rechnungsprüfung durch den Versicherer ersetzt.
Eine weitere Möglichkeit ist das Gespräch mit dem Arzt. Indem man mit ihm persönlich spricht und sich die einzelnen Rechnungspositionen erklären lässt, kann oft alles aufgeklärt werden. Sollte man nach wie vor nicht einverstanden mit der Rechnung sein, kann man sich an die Ärztekammer des Bundeslandes wenden. Diese überprüft die eingereichte Rechnung auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung, kann jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Ergebnisse oder Ermittlungen übermitteln. Bei einer festgestellten fehlerhaften Abrechnung gibt die Ärztekammer jedoch rechtliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber dem betroffenen Arzt.
Ein Online-Tool zur Prüfung von Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine praktische und effiziente Möglichkeit, um die Rechnungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Nutzung eines solchen Tools ist besonders für Privatpatienten sinnvoll, die ihre Rechnungen an ihren Versicherer weiterreichen müssen. Das Tool verwendet die Vorgaben der GOÄ, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es liefert einen ersten Anhaltspunkt dafür, ob die Rechnung den Bestimmungen der Gebührenordnung entspricht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Ergebnis des Tools nicht automatisch bedeutet, dass die Rechnung fehlerhaft ist, da die GOÄ in der Praxis unterschiedlich interpretiert werden kann. Eine endgültige Überprüfung der Rechnung sollte trotzdem durch den Versicherer erfolgen. Insgesamt ist ein Online-Tool zur Prüfung von Rechnungen nach GOÄ eine praktische und kosteneffiziente Möglichkeit, um die Rechnungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Fazit: Abrechnung nach GOÄ ist fair und transparent wenn die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden
Das Fazit lautet: Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist fair und transparent, wenn die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Die GOÄ legt detailliert fest, welche Vergütungen für ärztliche Leistungen berechtigt sind, und bietet damit sowohl für Ärzte als auch für Patienten eine solide Grundlage für die Abrechnung. Durch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Regelungen können beide Seiten sicher sein, dass die Vergütungen angemessen und gerecht sind. Es ist jedoch wichtig, dass Ärzte die Regelungen der GOÄ sorgfältig beachten und einhalten, um eine faire und transparente Abrechnung sicherzustellen.
Ein wichtiger Aspekt bei der Abrechnung nach GOÄ ist die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Um Fehler in der Abrechnung zu vermeiden oder diese frühzeitig zu erkennen, empfiehlt es sich, eine unabhängige Rechnungsprüfungsstelle wie die PVS als Kontrollinstanz zu nutzen. Diese kann bereits vor der Rechnungsstellung eine Kontrolle durchführen und somit eine fair und transparente Abrechnung nach GOÄ gewährleisten.
- Vom Einzelgänger zum Teamplayer: Wie Team-Coaching den gemeinsamen Erfolg fördert - 23. September 2024
- Pfandflaschen Steuer 2024 Fake: Gerüchte aufgeklärt - 23. September 2024
- Fake-SMS geöffnet: Was tun? Tipps & Schutz - 23. September 2024