Als erfahrener Autor der Redaktion von Anwalt-Seiten.de befasse ich mich täglich mit spannenden Rechtsthemen. Wussten Sie, dass in Deutschland jährlich über 170.000 Menschen eine volle Erwerbsminderungsrente beantragen? Diese Rente soll den Lebensunterhalt sichern, wenn man aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Doch wie viele Stunden darf man bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten? Und welche Hinzuverdienstgrenzen gilt es zu beachten? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsstunden bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente
Um Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen sowohl medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beurteilung der vollen Erwerbsminderung erfolgt anhand des verbliebenen Leistungsvermögens und der Verfügbarkeit eines geeigneten Teilzeitarbeitsmarkts.
Medizinische Voraussetzungen
Als voll erwerbsgemindert gelten Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Das verbleibende Restleistungsvermögen ist dabei entscheidend für die Beurteilung der vollen Erwerbsminderung.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Versicherte zwar noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann (teilweise Erwerbsminderung), aber der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn verschlossen ist. In diesem Fall kann ebenfalls eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen Kriterien müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, um Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente zu haben:
- Mindestens 5 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein
Voraussetzung | Beschreibung |
---|---|
Medizinische Voraussetzungen | Dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein |
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Mindestens 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren |
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist maßgeblich für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens und der Verfügbarkeit eines Teilzeitarbeitsmarkts ist dabei unerlässlich.
Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung
Der Hauptunterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung liegt in der Anzahl der Stunden, die eine Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch arbeiten kann. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist das verbliebene Restleistungsvermögen höher als bei einer vollen Erwerbsminderung.
Eine Person gilt als teilweise erwerbsgemindert, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Das Restleistungsvermögen liegt hier zwischen drei und unter sechs Stunden täglich.
Im Gegensatz dazu spricht man von voller Erwerbsminderung, wenn die betroffene Person nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Hier ist das Restleistungsvermögen deutlich stärker eingeschränkt als bei der teilweisen Erwerbsminderung.
Erwerbsminderung | Restleistungsvermögen |
---|---|
Teilweise | 3 bis unter 6 Stunden täglich |
Voll | Weniger als 3 Stunden täglich |
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird berücksichtigt, dass die betroffene Person im Rahmen ihres verbliebenen Leistungsvermögens noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann. Die Rente soll den teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit ausgleichen.
Hinzuverdienstgrenzen bei der vollen Erwerbsminderungsrente
Bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht die Möglichkeit, einen Nebenverdienst zu erzielen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Allerdings gibt es hier Grenzen, die beachtet werden müssen, um keine Rentenkürzung zu riskieren. Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich angepasst und richten sich nach der allgemeinen Lohnentwicklung.
Jährliche Hinzuverdienstgrenze
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt im Jahr 2024 bei 18.558,75 Euro. Dieser Betrag darf durch Nebenverdienste nicht überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Wichtig ist dabei, dass der Hinzuverdienst einmal jährlich mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen wird. Das bedeutet, dass man auch nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten kann, solange die Gesamtsumme unter der Grenze bleibt.
Auswirkungen bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, hat dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Der übersteigende Betrag wird durch zwölf geteilt. Von diesem Betrag werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet, was zu einer entsprechenden Rentenkürzung führt. Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung:
Jährlicher Hinzuverdienst | 20.000 Euro |
---|---|
Hinzuverdienstgrenze | 18.558,75 Euro |
Überschreitung | 1.441,25 Euro |
Überschreitung / 12 | 120,10 Euro |
40% davon | 48,04 Euro |
Rentenkürzung pro Monat | 48,04 Euro |
Als Hinzuverdienst gelten dabei Bruttoverdienste aus Beschäftigung, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sowie vergleichbare Einkommen. Es ist daher wichtig, die Nebenverdienste sorgfältig zu dokumentieren und die Hinzuverdienstgrenzen im Blick zu behalten, um eine ungewollte Rentenkürzung zu vermeiden.
Wieviel Stunden darf man bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?
Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Diese Regelung ist entscheidend, um den Anspruch auf die volle Rente zu erhalten. Selbst wenn Sie die festgelegten Hinzuverdienstgrenzen einhalten, aber mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten, kann dies den Rentenanspruch gefährden.
Die Anzahl der Stunden, die Sie bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten dürfen, basiert auf der medizinischen Feststellung Ihrer Leistungsfähigkeit. Wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass Sie nicht in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf die volle Rente. Übersteigt Ihre tägliche Arbeitsfähigkeit jedoch die 3-Stunden-Grenze, besteht kein Anrecht auf die volle Erwerbsminderungsrente, unabhängig davon, ob Ihr erzieltes Einkommen unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen liegt.
Es ist wichtig, die zulässigen Stunden bei Erwerbsminderungsrente zu beachten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen, ohne Ihren Rentenanspruch zu verlieren, sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen. Mit der richtigen Planung und Einhaltung der Vorgaben können Sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen und gleichzeitig Ihre volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Teilzeitarbeit und volle Erwerbsminderungsrente
Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen und dabei einen begrenzten Hinzuverdienst zu erzielen. Allerdings gelten hierbei strenge Voraussetzungen, um den Anspruch auf die Rente nicht zu gefährden.
Möglichkeiten und Grenzen
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf maximal 3 Stunden täglich arbeiten. Zudem gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze, die im Jahr 2024 bei 18.558,75 Euro liegt. Solange diese beiden Bedingungen erfüllt sind, wird die Rente in voller Höhe weitergezahlt. Eine Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit oder des Hinzuverdienstes führt jedoch zu einer Rentenkürzung oder im schlimmsten Fall zum kompletten Wegfall des Rentenanspruchs.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
Liegt der erzielte Hinzuverdienst über der jährlichen Grenze, wird die volle Erwerbsminderungsrente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt. Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen:
Jährlicher Hinzuverdienst | Überschreitung der Grenze | Kürzung der Rente |
---|---|---|
20.000 Euro | 1.441,25 Euro | 576,50 Euro |
In diesem Fall würde die Rente um 576,50 Euro jährlich bzw. 48,04 Euro monatlich gekürzt. Überschreitet die tägliche Arbeitszeit die zulässigen 3 Stunden, kann dies sogar zum vollständigen Verlust der Rente führen, da dann keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt.
Rentenbezieher sollten daher genau prüfen, ob eine Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze sinnvoll ist. Oft bleibt unter dem Strich nur ein geringer zusätzlicher Verdienst, der die Gefahr einer Rentenkürzung möglicherweise nicht rechtfertigt.
Nebenverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
Bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente können Nebenverdienste bis zu einer bestimmten Grenze erzielt werden, ohne dass sich dies auf die Rentenhöhe auswirkt. Zu den anrechenbaren Nebenverdiensten zählen neben dem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Einkünfte aus einem Minijob oder einer selbständigen Tätigkeit. Entscheidend für die Anrechnung sind die Bruttoeinkünfte, unabhängig von der Art der Tätigkeit.
Ein Minijob, auch bekannt als 450-Euro-Job, ermöglicht es Rentnern, bis zu 450 Euro monatlich hinzuzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die volle Erwerbsminderungsrente hat. Allerdings ist zu beachten, dass bei Überschreiten der jährlichen Hinzuverdienstgrenze auch Einkünfte aus einem Minijob zu einer Kürzung der Rente führen können.
Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen von Nebenverdiensten auf die volle Erwerbsminderungsrente:
Jährlicher Hinzuverdienst | Auswirkung auf die Rente |
---|---|
Bis 6.300 Euro | Keine Rentenkürzung |
6.300,01 bis 17.823,75 Euro | Teilweise Rentenkürzung |
Über 17.823,75 Euro | Volle Rentenkürzung |
Es ist wichtig, dass Rentner ihre Nebenverdienste korrekt melden und im Auge behalten, um ungewollte Rentenkürzungen zu vermeiden. Ein 450-Euro-Job kann eine gute Möglichkeit sein, die finanzielle Situation aufzubessern, solange die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bei Hinzuverdienst
Wenn Sie neben Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst erzielen, müssen Sie einige wichtige Aspekte hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern beachten. Die Höhe Ihres Hinzuverdienstes entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Sie Beiträge zur Sozialversicherung leisten müssen und ob Ihr Einkommen steuerpflichtig ist.
Einkommensteuerpflicht
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus einem Nebenverdienst neben der vollen Erwerbsminderungsrente der Einkommensteuerpflicht. Die Rente selbst wird in der Regel als sonstige Einkünfte besteuert. Abhängig von der Höhe Ihres gesamten zu versteuernden Einkommens, welches sich aus der Rente und dem Hinzuverdienst zusammensetzt, kann es sein, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Hierbei können Sie jedoch auch von Freibeträgen und Pauschalen profitieren, die Ihre Steuerlast mindern.
Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Abhängig von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes fallen zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung an. Solange Sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten, bleiben Sie in der Regel von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit. Überschreiten Sie jedoch die Hinzuverdienstgrenze, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert und müssen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Sozialversicherungsbeiträge bei einem Hinzuverdienst neben der vollen Erwerbsminderungsrente anfallen können:
Sozialversicherung | Beitragspflicht |
---|---|
Krankenversicherung | Ja, abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes |
Pflegeversicherung | Ja, abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes |
Rentenversicherung | Ja, abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes |
Arbeitslosenversicherung | Nein, solange Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird |
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Hinzuverdienst korrekt melden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abführen, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Rentenversicherung oder einem Steuerberater über Ihre individuellen Pflichten und Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Nebenverdienst neben der vollen Erwerbsminderungsrente.
Pflichten des Arbeitgebers bei Beschäftigung von EM-Rentnern
Arbeitgeber, die Erwerbsminderungsrentner beschäftigen möchten, müssen einige wichtige Pflichten beachten. Zunächst ist es erforderlich, die Beschäftigung sowohl der Krankenkasse als auch dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies dient dazu, eine korrekte Berechnung der Rentenzahlungen und eine Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen zu gewährleisten.
Eine weitere Arbeitgeberpflicht besteht darin, sorgfältig zu prüfen, ob die vorgesehene Tätigkeit mit dem verbliebenen Leistungsvermögen des EM-Rentners vereinbar ist. Hierbei gilt es, die gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und eine Überforderung zu vermeiden. Gegebenenfalls sind Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgaben erforderlich, um eine adäquate Beschäftigung zu ermöglichen.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber die zulässige tägliche Arbeitszeit sowie die jährliche Hinzuverdienstgrenze im Blick behalten. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann nicht nur zu einer Kürzung oder einem Wegfall der Rente führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Verstößen drohen Bußgelder, in schwerwiegenden Fällen sogar strafrechtliche Sanktionen.
Arbeitgeberpflicht | Beschreibung |
---|---|
Meldung der Beschäftigung | An Krankenkasse und Rentenversicherungsträger |
Prüfung der Vereinbarkeit | Tätigkeit muss zum Restleistungsvermögen passen |
Einhaltung von Grenzen | Tägliche Arbeitszeit und jährlicher Hinzuverdienst |
Vermeidung von Sanktionen | Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen möglich |
Um Probleme zu vermeiden und eine erfolgreiche Beschäftigung von EM-Rentnern zu gewährleisten, sollten sich Arbeitgeber frühzeitig mit den relevanten Vorschriften vertraut machen. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und eine sorgfältige Dokumentation können dazu beitragen, die Arbeitgeberpflichten zuverlässig zu erfüllen und eine für alle Beteiligten vorteilhafte Beschäftigungssituation zu schaffen.
Meldepflicht bei Änderungen der Arbeitssituation
Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente unterliegen einer umfassenden Mitteilungspflicht gegenüber der Rentenversicherung. Jede Änderung der Arbeitssituation muss unverzüglich gemeldet werden, um sicherzustellen, dass die Rentenzahlungen korrekt angepasst werden können. Dies gilt sowohl für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit als auch für Veränderungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen.
- Beginn oder Ende einer Beschäftigung
- Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit
- Änderung des monatlichen Verdienstes
- Änderung der Art der Tätigkeit
Die Mitteilung an die Rentenversicherung sollte schriftlich erfolgen und alle relevanten Informationen enthalten. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit, die vereinbarte Arbeitszeit sowie der voraussichtliche Verdienst. Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich die gesundheitliche Situation des Rentners verbessert oder verschlechtert.
Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist von großer Bedeutung, da die Rentenversicherung nur so prüfen kann, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Bei Verstößen drohen nicht nur Rückforderungen zu viel gezahlter Rentenbeträge, sondern auch empfindliche Bußgelder. EM-Rentner sollten daher sehr gewissenhaft mit ihrer Meldepflicht umgehen und im Zweifelsfall lieber einmal mehr als einmal zu wenig informieren.
Fazit
Die volle Erwerbsminderungsrente bietet die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes bei Erwerbsminderungsrente 2024, jedoch nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Wer im Jahr 2024 mehr als 18.558,75 Euro pro Jahr verdient oder die tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden überschreitet, riskiert eine Rentenkürzung oder sogar den kompletten Verlust des Rentenanspruchs.
Rentner mit voller Erwerbsminderung sollten daher sorgfältig prüfen, in welchem Umfang eine Nebentätigkeit möglich ist, ohne die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente 2024 zu überschreiten. Jede Änderung der Arbeitssituation muss umgehend der Rentenversicherung gemeldet werden, um negative Konsequenzen zu vermeiden.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, eine persönliche Beratung bei der Rentenversicherung oder einem Experten in Anspruch zu nehmen. So lässt sich klären, welche Möglichkeiten und Grenzen für den Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente 2024 gelten und wie EM-Rentner ihre finanzielle Situation legal verbessern können, ohne den Rentenanspruch zu gefährden.
FAQ
Wieviel Stunden darf man bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?
Bei voller Erwerbsminderungsrente darf man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Arbeitet man darüber hinaus, gefährdet man den Rentenanspruch, auch wenn man die Hinzuverdienstgrenze einhält.
Welche Voraussetzungen gibt es für die volle Erwerbsminderungsrente?
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherungsrechtlich müssen für einen Anspruch mindestens 5 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung sowie in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich ausüben kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann.
Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen bei der vollen Erwerbsminderungsrente?
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente beträgt im Jahr 2024 18.558,75 Euro. Wird die Grenze überschritten, wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt. Von diesem Betrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt.
Ist eine Teilzeitarbeit bei voller Erwerbsminderungsrente möglich?
Eine Teilzeitarbeit ist bei voller Erwerbsminderung nur sehr eingeschränkt möglich. Man darf maximal an 3 Stunden täglich arbeiten und den jährlichen Hinzuverdienstbetrag von 18.558,75 Euro im Jahr 2024 nicht überschreiten. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, wird die Rente ungekürzt weitergezahlt.
Welche Nebenverdienste werden auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Zu den anrechenbaren Nebenverdiensten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch Einkünfte aus Minijobs oder selbständiger Tätigkeit. Maßgeblich sind die Bruttoeinkünfte.
Muss man auf Hinzuverdienste bei Erwerbsminderungsrente Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Einkünfte aus einem Nebenverdienst neben der vollen Erwerbsminderungsrente unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes fallen zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung an.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentnern?
Arbeitgeber müssen die Beschäftigung der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger melden. Sie müssen prüfen, ob die Beschäftigung mit dem Restleistungsvermögen des Arbeitnehmers vereinbar ist und die zulässige tägliche Arbeitszeit sowie die jährliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden.
Besteht eine Meldepflicht bei Änderungen der Erwerbstätigkeit als EM-Rentner?
EM-Rentner sind verpflichtet, jede Änderung in ihrer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Rentenversicherung mitzuteilen. Dies gilt für die Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ebenso wie für Änderungen von Arbeitszeit und Verdienst. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen Rentenkürzungen und Bußgelder.
Quellenverweise
- https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=11
- https://rentenbescheid24.de/wann-liegt-volle-erwerbsminderung-vor-bei-3-oder-unter-3-stunden/
- https://www.betanet.de/erwerbsminderungsrente.html
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